Amtsrichter des AG Jülich verurteilt Generali Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 23.2.2015 – 4 C 453/14 – .

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 23.2.2015 zu den restlichen Sachverständigenkosten, die die Generali Vers. AG vorgerichtlich ohne Rechtsgrund gekürzt hatte. Der Geschädigte suchte nach einem Verkehrsunfall, den der Fahrer des bei der Generali versicherten Fahrzeugs verursacht hatte, einen Sachverständigen in Eschweiler auf, damit dieser ein Schadensgutachten erstellt. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige 1.057,64 €. Die Generali erstattete dem Unfallopfer daraufhin nur 1.026,97 €. Die ersatzpflichtige Versicherung war der Meinung, das Grundhonorar und insbesondere die Nebenkosten der Rechnung seien überhöht. Sie bezog sich dabei auf das Urteil des OLG Dresden. Und genau dieses Urteil fegte der erkennende Amtsrichter der beklagten Generali-Versicherung um die Ohren. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor von dem Schadensgutachter aus Eschweiler zugesandt.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

4 C 453/14

Amtsgericht Jülich

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil 

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. W. aus I.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L aus A.

g e g e n

Generali Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand, Adenauerring 7, 81737 München

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S-M aus A.

hat das Amtsgericht Jülich im schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht M. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Restforderung des Kfz-Sachverständigen W. D. aus E. gemäß Rechnung Nr. … vom 17.10.2014 in Höhe von 48,67 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig volltreckbar.

Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Gründe:

Die Klage ist begründet.

Der Wagen des Klägers wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt, der unstreitig durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Wagen verursacht wurde.

Nach dem Unfall beauftragte der Kläger den Sachverständigen W. D. aus Eschweiler mit der Erstellung eines Gutachtens über die Höhe des Fahrzeugschadens. Der Sachverständige stellte für dieses Gutachten ein Grundhonorar in Höhe von 700,– € zuzüglich 113,90 € Nebenkosten, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, dies sind insgesamt 1.057,64 €, in Rechnung. Die Beklagte glich lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 1.026,97 € aus, so dass ein Restbetrag von 48,67 € offen steht.

Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten die Freistellung von der gesamten Sachverständigenrechnung, also auch von den restlichen 48,67 € zu verlangen.

Der Einwand der Beklagten, die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten seien überhöht, geht fehl.

Das erkennende Gericht folgt zunächst der Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 19.2.2014 – 7 U 111/12 -, wonach lediglich dann nicht mehr von „Nebenkosten“ gesprochen werden kann, wenn sie die Grundgebühr (gemeint ist das Grundhonorar! Anm. des Autors) um mehr als 25% überschreiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall, die Nebenkosten betragen in der Rechnung des Sachverständigen D.  ca. 17 % des Grundhonorars.

Vergleicht man nunmehr die Nebenkosten in der Rechnung des Sachverständigen D. mit denjenigen, die in der BVSK-Honorarbefragung 2013 aufgeführt sind, so ist festzustellen, dass die vom Sacherständigen geltend gemachten Beträge bis auf eine Ausnahme alle im Bereich des HB V Korridors liegen. Lediglich die Schreibkostenpauschale überschreitet den entsprechenden Korridor um etwas mehr als 10,– €, dies ist jedoch ein Bagatellbetrag, der nicht dazu führt, dass man das Honorar als „quasi willkürlich“ festgesetzt ansehen kann, wie die Beklagte meint, sowie Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

Es ist deshalb festzustellen, dass die Abrechnung nicht zu beanstanden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 48,67 € festgesetzt.

Rechtsbehelfbelehrung:

Es folgt die übliche Belehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen.

Soweit das recht kurze Urteil des Amtsrichters des AG Jülich. Und nun bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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