OLG Hamm weist Versuch der Versicherungswirtschaft, einen missliebigen qualifizierten Kfz-Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nur weil dieser in Captain-Huk Kommentare abgegeben hat, mit Beschluss vom 26.2.2015 – 1 W 86/14 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

das war eine schallende Ohrfeige für die Versicherungswirtschaft und ihre Prozessbevollmächtigten. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wollte unbedingt den öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen aus einem Zivilrechtsverfahren herausboxen. Dabei bemängelte sie bei der 4. Zivilkammer des LG Bochum, dass der betreffende Sachverständige nicht unparteiisch sei, weil er seit 2006 Autor des Internetblogs Captain-Huk sei. Schon dieser Vortrag war schlichtweg falsch, da er nicht (mehr) im Autorenteam aufgeführt ist. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2014 – 4 O 70/13 – das Ablehnungsgesuch der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zurückgewiesen. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hat sich mit diesem Zurückweisungsbeschluss nicht zufrieden gegeben und hat sofortige Beschwerde gemäß §§ 406, 567 ZPO bei dem OLG Hamm eingelegt. Dort hat sich die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aber erneut eine Abfuhr geholt. Der 1. Zivilsenat des OLG Hamm hat dafür aber die Internetplattform Captain-Huk geadelt, indem im Beschluss ausgeführt wird, dass die Verantwortlichen dieser Internetplatform sich den Schutz der Verbraucher gegenüber der Versicherungswirtschaft zum Ziel gesetzt haben, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Weiter heißt es, dass es zudem sinnvoll ist, wenn sich an einer solchen Internetplattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehören neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügen. Beiträge von entsprechenden Fachleuten tragen zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau bei. Soweit auch die Wertung des OLG Hamm zu diesem Blog. Ein besseres Lob durch ein Oberlandesgericht hätte diesem Blog nicht gemacht werden können. Lest bitte selbst den Beschluss und gebt Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

1 W 86/14 OLG Hamm
4 O 70/13 LG Bochum

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

In dem Rechtsstreit

….

– Klägerin und Beschwerdegegnerin –

Prozessbevollmächtigte: ….

g e g e n

….

– Beklagte und Beschwerdeführerin –

Prozessbevollmächtigte: ….

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26. Februar 2015 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts K. , den Richter am Oberlandesgericht S. und den Richter am Oberlandesgericht W.  b e s c h l o s s e n : 

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.114,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber der beklagten Versicherung auf Zahlung von Mietwagenkosten in Folge eines Verkehrsunfalls vom 24.1.2012 in Herten (Krs. Recklinghausen) geltend. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin. Mit Beweisbeschluss vom 7.10.2013 hat das Landgericht den Sachverständigen Dipl-Ing … mit der Erstellung eines Gutachtens zur Üblichkeit der von der Klägerin berechneten Tarife sowie zur Erforderlichkeit der Reparaturdauer und der Kosten der Endreinigung beauftragt.

Mit Schriftsatz vom 23.10. und 2.12.2013 hat die Beklagte den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, der Sachverständige sei seit 2006 Autor der Internetseite „www.captain-huk.de“. Diese Internetplattform bezweckt nach eigenen Angaben den Verbraucherschutz und sieht das Regulierungsverhalten der Versicherungen kritisch. Ausweislich des Internetauftrittes erklären die Verantwortlichen ausdrücklich:

Die Internet-Informationsplattform „Captain HUK“ wurde von praktizierenden Verbraucherschützern, wie freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen (viele davon öffentlich bestellt und vereidigt) und von versierten Verkehrsrechtsanwälten eingerichtet, damit Verkehrsteilnehmer, Unfallopfer (Geschädigte) vorzeitig erkennen können, welcher Raffinesse und Willkür sie oft bestimmten Versicherern ausgesetzt sind. Insbesondere das „Schadensmanagement“ vieler Versicherer soll hier eingehend beleuchtet werden, das einzig und allein dem Ziel dient, diesen Versicherungen mehr Profit zu ermöglichen; fast immer natürlich zu Lasten des Geschädigten. Wenn einzelne Versicherer bei Captain-HUK, bei den Gerichten oder Gerichtsentscheidungen häufiger in Erscheinung treten, dann ist ausschließlich deren Regulierungsverhalten dafür verantwortlich. Captain-HUK wird aber nicht nur Negatives über die Versicherungswirtschaft berichten – auch positives Regulierungsverhalten wird ggf. einen lobenswerten Platz erhalten. Captain-HUK ist ein Sprachrohr ausschließlich für die Belange der  Geschädigten und bietet keinen Raum als Plattform für Interessengruppen aus der Versicherungswirtschaft!“

  Der Sachverständige hat zu dem Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom 14.10.2014 Stellung genommen. Er hat ausgeführt, es habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Ablehnungsgesuche wegen seiner Autorenschaft gegeben, obwohl er dort keine „versicherungsfeindlichen“ Beiträge eingestellt habe. Aus diesem Grunde habe er auch gebeten, ihn zur Vermeidung von Missverständnissen aus dem Autorenteam zu entbinden. Dies sei auch seit längerer Zeit erfolgt.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 24.11.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige auf dieser Internet-Plattform Erklärungen abgebe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 219 f. d.A:) verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die gem. §§ 406, 567 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Bochum hat den Antrag der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl-Ing. … zu Recht zurückgewiesen. Ein Ablehnungsgrund im Sinne von §§ 406, 42 ZPO ist nicht ersichtlich.

1.    Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 I ZPO aus denselbsen Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.

2.    Auf dieser Grundlage sind bei einer verständigen Betrachtung aller Tatsachen und Umstände keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl-Ing. … zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Richtig ist, das der Betrieb der Internet-Plattform „www.captain-huk.de“ nicht unparteilich ist. Die Verantwortlichen haben sich vielmehr den Schutz der Verbraucher gegenüber der Versicherungswirtschaft zum Ziel gesetzt. Das ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem ist es sinnvoll, wenn sich an einer solchen Plattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehören neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügen. Beiträge von entsprechenden Fachleuten tragen zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau bei.

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus einer Autorenschaft des Sachverständigen Dpl.-Ing. … . Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat sich nach eigenen Angaben, an denen der Senat nicht zweifelt, bereits vor einiger Zeit zur Vermeidung von Missverständnissen insoweit von dem Internet-Auftritt distanziert, als er dort nicht mehr in hervorgehobener Stellung als Autor tätig ist. Ausweislich des aktuellen Internet-Auftritts wird der Sachverständige Dipl.-Ing. … nicht in der Liste der Autoren genannt. Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige sei weiterhin als Autor tätig, sind weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Aus der früheren Autorenschaft im Jahre 2006 ergibt sich nichts anderes. Gerade der Umstand, dass sich der Sachverständige von dieser Aufgabe wieder hat entbinden lassen, um Missverständnisse zu vermeiden, spricht für sein Bemühen um ein unparteiliches Auftreten.

Anhaltspunkte für ein berechtigtes Misstrauen in der Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. … ergeben sich schließlich nicht daraus, dass der Sachverständige heute noch Kommentare und Stellungnahmen zur Diskussion auf der vorgenannten Plattform einstellt. Allein aus dieser Beteiligung kann aus objektiver Sicht einer vernünftigen Partei noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Sachverständige Dipl.-Ing. … sei generell nicht mehr in der Lage, in einem Rechtsstreit konkrete Beweisfragen  unabhängig und unparteilich zu beantworten.

Etwas anderes würde nur dann gelten,wenn der Sachverständige Dipl.-Ing. konkrete Kommentare oder Stellungnahmen einstellen würde, in denen er gegenüber der beklagten Versicherung selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm hier gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise betreffend alle Kfz-Versicherer getätigt hätte. Für entsprechende Beiträge fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Der Sachverständige hat betont, er habe keine Beiträge oder Kommentare abgegeben, die als versicherungsfeindlich hätten verstanden werden können. Die Beklagte hat dazu nichts Konkretes vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sich der Sachverständige in einseitiger Form über die Beklagte oder betreffend die vorliegend gestellten Beweisfragen geäußert hat. Die beiden von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.11.2014 vorgetragenen Beiträge des Sachverständigen Dipl.-Ing. … (Bl. 213 /214 d.A.) sind aus Sicht einer Partei als sachorientiert zu bewerten und geben für den konkreten Fall keinen Anlass, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. … zu zweifeln.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Der Streitwet des Beschwerdeverfahrens ist in Fällen der Sachverständigenablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit einem Drittel des Streitwertes der Hauptsache zu bemessen.

Soweit der Beschluss des OLG Hamm zur unparteilichkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen wollte, nur weil der Sachverständige Kommentare in diesem Blog abgegeben hatte. Der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung muss klar vor Augen gehalten werden, dass Kommentare – auch in diesem Blog – der Meinungsfreiheit unterliegen, mag es der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gefallen oder nicht. Wir halten den obigen Beschluss des OLG Hamm für einen wesentlichen Baustein der Unabhängigkeit der Gerichte und für einen Erfolg der Meinungsfreiheit.  Im Übrigen danken wir der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, dass sie durch ihre Beschwerde dem 1. Zivilsenat des OLG Hamm diesen Blog bekannt gemacht hat. Nun lesen auch die Richter in Hamm im Captain-Huk-Blog. Was meint Ihr? Gebt Eure Kommentare zu diesem Beschluss des OLG Hamm bitte bekannt.

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9 Antworten zu OLG Hamm weist Versuch der Versicherungswirtschaft, einen missliebigen qualifizierten Kfz-Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, nur weil dieser in Captain-Huk Kommentare abgegeben hat, mit Beschluss vom 26.2.2015 – 1 W 86/14 – zurück.

  1. Franz H. sagt:

    Hi Willi,
    wieder ein netter Versuch der Versicherung, welcher eigentlich?, einen missliebigen Sachverständigen, der vom LG Bochum zum Gerichtsgutachter bestellt wurde, aus dem Prozess herauszukicken. Aber so ist die Denkweise der Versicherer, wer nicht für uns ist, der ist gegen uns. Mithin müssen alle die, die gegen uns sind, eliminiert werden.

    Dem ist nun ein Riegel vorgeschoben worden und von keinem anderen als dem OLG Hamm. Die Argumentation des OLG Hamm überzeugt. Die Versicherung hat nur warme Luft produziert. Kein erheblicher Vortrag ist von der beklagten Versicherung gekommen. Das ist schon peinlich.

    Dank der Beschwerde der Versicherung gegen den Beschluss des LG Bochum wurde der Rechtsstreit bereits zum OLG Hamm getragen. Die Richter des 1. Zivilsenates haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens dann auch mit diesem Blog beschäftigt. Mit Sicherheit werden diese Richter jetzt auch weiterhin in diesem Blog mitlesen. Aber nicht nur das Mitlesen durch die Richter des OLG Hamm ist für diesen Blog erfreulich, sondern auch die Tatsache, dass das OLG Hamm diesen Blog für sinnvoll erachtet. Das kommt einem Ritterschlag durch das OLG Hamm gleich. Prima gelaufen.

    Das Ansehen der Versicherung schwindet. Es wäre nett, wenn Du oder die Redaktion die betreffende Versicherung angeben könntest.

    Mit Grüßen aus dem Voralpenland

  2. SV F.Hiltscher sagt:

    @ Franz H.
    „Aber nicht nur das Mitlesen durch die Richter des OLG Hamm ist für diesen Blog erfreulich, sondern auch die Tatsache, dass das OLG Hamm diesen Blog für sinnvoll erachtet. Das kommt einem Ritterschlag durch das OLG Hamm gleich. Prima gelaufen. “

    Ja liebe Leute so ist das,
    Ich wurde mindestens schon 150 mal erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil von mir u. meinem Sohn C-H gegründet wurde.
    Selbst 8 Jahre später, nachdem ich dieses Blog abgegeben habe, werde ich von Versicherungsanwälten durch Lügen u. falsch zitierten Passagen, sowie aus einem völlig anderen Zusammenhang herausgerissenen Textpassagen (auch aus dem Jahr 2015!!) bei den Gerichten abgelehnt. Oft habe ich so eine Lügenkampagne erst viel später erfahren und konnte nichts dagegen tun.
    Wenn ich dann Anwälte von C-H befragt habe, ob das nicht strafrechtlich relevant sei, habe ich immer die Antwort erhalten „die dürfen das, weil sie ihren Mandanten verpflichtet sind.“ (Selbstschutz ?)
    Selbst eine Strafanzeige vor Jahren gegen einen Versicherungsanwalt, der beweisbar Lügen über mich verbreitet hatte, wurde, auch nach erfolgloser Beschwerde eingestellt, mit der zynischen Begründung „das Gericht wäre nicht gehindert gewesen, trotz der Unwahrheiten des Versicherungsanwaltes den SV Hiltscher zu beauftragen.“
    Eigentlich erbärmlich, oder findet ihr das nicht?
    Eines hat das Blog jedoch gezeigt, wenn Versicherungsanwälte selbst nicht vor Prozessbetrug u. Lügen zurückschrecken, um zu verhindern, das qualifizierte u. unabhängige SV ihr GA erstatten, ist C-H sehr wirkungsvoll geworden.

  3. F-W Wortmann sagt:

    Lieber Herr Franz Hiltscher,
    leider sind Sie nicht der einzige freie und unabhängige Sachverständige, der von den Versicherern Druck erhält und bei denen versucht wird, diese Sachverständigen aus dem Gerichtsverfahren herauszuhalten.
    Auch hier im Ruhrgebiet gibt es Sachverständige, denen das Gleiche widerfahren ist.

    Immer wieder die gleiche Strategie. Freie und unabhängige Sachverständige diskreditieren. Sogar mit unlauteren Mitteln. Für die Versicherer ist (fast) alles möglich. Sogar falsche Behauptungen aufstellen, wie im beschriebenen Fall des ö.b.u.v. Sachverständigen aus dem Ruhrgebiet. Es wird einfach – wider besseres Wissen – behauptet, der Sachverständige sei Autor des Captain-Huk-Blogs. Das Gericht konnte sich vom Gegenteil überzeugen. Also war der Vortrag eine bewußte Lüge! Da kann man aber nur sagen: „Lügen haben kurze Beine“.

    Vorträge der Versicherungsanwälte ins Blaue hinein werden relativ schnell entlarvt. Mich wüde nur interessieren, um welche Versicherung es sich im obigen Fall handelt. Ich habe zwar eine Vermutung, will diese aber nicht äußern.

    Sachverständige, denen etwas Ähnliches widerfahren ist, sollten sich bei der Redaktion melden.

  4. Buschtrommler sagt:

    …dafür dürfen dann Grünlinge, SSH-ler und andere „Troll“-Experten scheinbar uneingeschränkt „herumtoben“….!

  5. Hirnbeiss sagt:

    F-W Wortmann says:
    10. März 2015 at 12:18
    „Sachverständige, denen etwas Ähnliches widerfahren ist, sollten sich bei der Redaktion melden.“

    Hallo Herr Wortmann, hallo Herr Kollege Hiltscher,
    es ist in der Tat sehr gefährlich öffentlich seine Rechttreue darzulegen.
    Gerichte wollen Sachverständige mit denen sie keinen Ärger haben!
    Sachkompetenz muss nicht vorliegen, nur neutral muss der SV sein!
    Welcher SV ist neutral?
    Jener SV der sich die Honorarkürzungen per Vertrag mit der Huk gefallen lässt, damit er ja nicht auffällt.?
    Der SV der sein GA nach BVSK Wunsch abfasst.?
    Der SV der wichtige Dinge im GA unterdrück und sich damit er sich wie ein Aal durchschlängelt um jeden gerecht zu werden?
    Der SV der das HUK-Tableau oder BVSK-Tableau forsiert ?
    In Bayern gibt es sogar als „Honorarsachverständigen“ einen ö.b.u.b. Humanbiologen, der zur Zeit gerne von den Versicherungen benannt wird. Ja ihr hört richtig, man hat wieder einen „Blöden“ gefunden der sein umfassendes Nichtwissen in Honorarfragen auftragsgemäß zur Verfügung stellt.
    Natürlich kann ein SV nicht mehr neutral sein, der die Versicherung per Abtretung verklagt.
    Aber da es nach der Erfahrung der letzten Jahre den Gerichten nicht um Sachkompetenz geht, sondern nur darum ihre bekannten Puderzuckerbläser und die willigen Lakaien zu bevorzugen, (Siehe u. vielen A. LG Saarbrücken) oder die Honorargutachten eines GF Fuchs vom BVSK, bleibt dieses Problem bestehen.
    Der SV darf dem Gericht nicht widersprechen!
    Sachverständige müssen Duckmäuser sein und sich davor hüten, dass sie sich nicht bei jeder Begegnung mit einem Richter die Stirn wegen des zu tiefen Bücklings aufzuschlagen.
    Es heißt, der gute SV hat alle Diskriminierungen, Diskreditierungen, Beleidigungen und sonstige Freundlichkeiten welche man an ihm auslässt mit Würde zu ertragen. Geht’s noch besser?
    Diese Erkenntnisse habe ich alle gesammelt (bis auf eine blutige Stirn) und bin auf erhebliche Teile der Richterschaft nicht gut zu sprechen.

  6. Unfallopfer sagt:

    Auch die eigentlich zuständigen Haftpflichtversicherungen werden doch wegen der „Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt. Wenn die nicht vorgerichtlich den dem Unfallopfer zustehenden Schadensersatz leisten, macht mein Anwalt die Akte gegen die Haftpflichtversicherung zu und nimmt den Schädiger persönlich in Anspruch. Es besteht bei der Versicherung nämlich die Besorgnis, dass diese nicht nach Recht und Gesetz, wie es erforderlich wäre, den Schadensersatz leistet. Aufgrund dieser Besorgnis wird sie eben aus dem Prozess herausgeboxt. So wird man unliebsame Versicherungen im Rechtsstreit auch los!

  7. K.L. sagt:

    Hey Willi, dieser Beschluss schreit praktisch danach, in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht zu werden. Die Juristen in diesem Blog sind aufgerufen, den Schriftleitungen der juristischen Fachzeitschriften, aber auch den Organen der Sachverständigenverbände, diesen Beschluss zuzuleiten. Wer machts?

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Captain-Huk-Leser,
    ich hatte, als ich diesen Beitrag verfasste und den Beschluss des OLG Hamm hier einstellte, doch damit gerechnet, dass mehr als nur die 7 Kommentare hier abgegeben würden. Dieses Thema ist doch so wichtig für die Sachverständigen, dass ich ob der „Müdigkeit“ der Leser erschrocken bin. Ist den angesprochenen Sachverständigen denn alles egal? – Hauptsache ich habe mein Einkommen und meine ausreichende Zeit, in diesem Blog zu lesen und ansonsten im Sessel zu sitzen und die Freizeit zu genießen? Ich bin enttäuscht.
    Noch ein schönes sonniges Wochenende
    Willi Wacker

  9. Hilgerdan sagt:

    @Willi Wacker says:
    13. März 2015 at 18:53
    „Hauptsache ich habe mein Einkommen und meine ausreichende Zeit, in diesem Blog zu lesen und ansonsten im Sessel zu sitzen und die Freizeit zu genießen? Ich bin enttäuscht.“

    Hi Willi,
    nicht nur Du bist enttäuscht. Die zahlreichen qualifizierten Privat-SV welche eine gutachterliche Stellungnahme zum Gerichtsgutachten abgeben oder abgegeben haben ebenso.
    Diese Leute werden von den Gerichten und von den Parteienvertretern behandelt, als wären sie der letzte Abschaum. Ein Privatgutachten kann noch so qualifiziert u. richtig sein, aber es wird bei Gericht meistens so gewertet, als wäre es grundsätzlich falsch .
    Nur der für das Gericht tätige „bekannt zuverlässige und mit seiner überragenden Sachkunde “ arbeitende SV wird beachtet und dessen GA-Ergebnisse verwertet.
    Dabei ist es als Privatgutachter (auch als absoluter Spezialist) kaum möglich
    diesen „Gerichtsscharlatanen“ entgegenzutreten, da sie von den Gerichten noch besonders geschützt werden.
    Warum ist das so eklatant fortgeschritten?
    Weil SV welche vom Gericht beauftragt werden, nie zugeben, dass sie von bestimmten Aufgaben keine Ahnung haben.
    Weil viele Richter keine Prüfung vornehmen, ob der SV für den Auftrag persönlich geeignet ist.
    Und weil Rechtsanwälte es widerspruchslos hinnehmen, das zur Klärung des bestimmten Sachverhaltes ein SV durch das Gericht bestimmt wird, welcher mit dem bestimmten Sachgebiet völlig überfordert ist.
    Da werden Motorgutachten , welche von qualifizierten Spezialisten erstellt wurden, von Unfallrekonstrukteuren als fehlerhaft deklariert, mit so hanebüchenen Motorabläufen, dass es schon einem Kfz.-Azubi graut. Aber das Gericht bescheinigt überzeugende Fachkunde! Warum wohl?
    Der Gerichtssachverständige ist Prof. Dr. Ing…….. und nicht bloß ein Kfz.- Fachmann und deshalb ist auch das GA richtig.
    Das ist leider in vielen Fachrichtungen so und in Insiderkreisen haben sich viele dieser immer wieder in Erscheinung tretenden „Gerichtssachverständigen“ als ausgemachte Scharlatane entpuppt.
    Aber wie heisst es so schön:
    Jeder Träger eines Titels,
    ist mehr als der Träger eines Kittels.

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