Amtsrichter H. des AG Saarbrücken mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 27.10.2014 – 120 C 350/14 (05) – zu den Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

obwohl die Haftung des Unfallverursachers eindeutig ist, erhält der Geschädigte nicht vollen Schadensersatz. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen Recht und Gesetz. Denn es ist Grundsatz des Schadensersatzrechtes, dass der Geschädigte bei voller Haftung des Schädigers auch vollen Schadensersatz erhalten soll (vgl. BGH NJW 2014, 1947 ff. R-Nr. 7; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das schädigende Unfallereignis entspricht. Das bedeutt weiter, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH VersR 2013, 1590 R-Nr. 18; BGH DS 2014, 282 R-Nr. 14= NJW 2014, 1947). Auch ist der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen regionalen Marktes verpflichtet, um einen möglicht preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH DS 2007, 144 ff. R-Nr. 17; BGH DS 2014, 90 R-Nr. 7; BGH DS 2014, 282 R-Nr. 15). Der Geschädigte kann dabei dann grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihm berechneten Sachverständigenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB darstellen. Der dem Geschädigten obliegenden Darlegungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB genügt der Geschädigte in der Regel dadurch, dass er die Rechung des Sachverständigen vorlegt (Vgl.  BGH DS 2014, 282 R-Nr. 16). Soweit der BGH auf eine beglichene Rechnung abstellt, ist dies zu kurz betrachtet.

Zum einen lag im Verfahren VI ZR 357/13 eine durch Annahme an Erfüllungs Statt gem. § 364 BGB beglichene Rechnung des Sachverständigen vor. Zum anderen ist auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung der Bezahlung gleich gestellt. Diese Grundsätze sind – offenbar bewußt – von dem Amtsrichter H. der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken unberücksichtigt geblieben. Der Verdacht der Rechtsbeugung  ergibt sich nicht nur daraus, dass sich der erkennende Amtsrichter nicht nur gegen BGH und Saarländisches OLG ausspricht, sondern auch darin, dass er – bewußt – das Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) zitiert, obwohl dort der BGH bereitss entschieden hatte, dass die vom Berufungsgericht – LG Frankfurt / Oder – vorgenommene Begrenzung der Kosten des Privatgutachters Q. auf Sätze des JVEG hinsichtlich des Grundhonorars und der Nebenkosten, revisionsrechtlich beanstandet wurde. Offenbar orientiert sich der erkennende Amtsrichter H. des Amtsgerichts Saarbrücken an der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG  Saarbrücken und zitiert sogar noch das – nicht rechtskräftige – Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken, obwohl im gesamten Landgerichtsbezirk Saarbrücken bekannt ist, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Einzelne Amtsgerichte dieses Gerichtssprengels haben daher auch bereits Rechtsstreite bis zur Entscheidung des BGH ausgesetzt. Merkwürdig ist auch, dass der Amtsrichter schon im Oktober 2014 wußte, dass die Berufungskammer des LG Saarbrücken mit dem Vorsitz des LG-Präsidenten Freymann bezüglich der Nebenkosten JVEG anwenden will? Zu allem Überfluss wird dann auch noch die Berufung zugelassen, damit der Rechtsstreit dann auch noch in der Freymann-Kammer des LG Saarbrücken landet. Das sind alles zu viele Zufälligkeiten, um hier nicht über den Verdacht der Rechtsbeugung nachzudenken. Auch mit diesem „Schrotturteil“ zeigen wir, dass wir nicht nur geschädigtenfreundliche Urteile veröffentlichen. Der Blog ist eben ein Blog, der sich kritisch mit Rechtsverstößen gegen Verbraucher und Unfallopfer auseinandersetzt. Lest aber selbst das  Urteil aus Saarbrücken und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

120 C 350/14 (05)

Amtsgericht Saarbrücken

Urteil

Im Namen Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 27.10.2014 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 312,14 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Bastezinssatz seit 19.04.2014 zu zahlen.

2.   Von den Kosten des Rechtsstreits, tragen der Beklagte 81 % und der Kläger 19 %.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.   Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch einen Versicherungsnehmer des Beklagten beschädigt. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger beauftragte das Kfz-Sachverständigen-Büro … mit der Fertigung eines außergerichtlichen Schadensgutachtens. Dafür berechnete der Sachverständige mit der Rechnung vom 29.03.2011 eine Vergütung von 618,70 € brutto, worauf der Beklagte vorgerichtlich 233,00 € zahlte. Der Diffefenzbetrag von 385,70 € ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger meint, die Berechnung der Vergütung durch den Sachverständigen sei nicht zu beanstanden. Sie halte sich im Rahmen einer Honorarbefragung des BVSK. Das Gericht sei jedoch nicht befugt, die Höhe der Vergütung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 385,70 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basisznssatz seit 19.04.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Rechnung des Sachverständigen sei überhöht, was auch für den Kläger erkennbar gewesen sei. Es liege ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Höhe des Schadens und der Höhe der Sachverständigenkosten vor. Insbesondere die berechneten Nebenkosten seien überteuert. Es sei systemwidrig, dass der Sachverständige sein Ingenieurtätigkeit pauschal abrechnet, die Nebenkosten jedoch wiederum nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Honorarbefragung des BVSK könne keine Grundlage für die Schätzung der angemessenen Höhe der Sachverständigenkosten sein. Die vom Beklagten bereits geleistete Zahlung spiegele den Aufwand für die Erstellung eines solchen Gutachtens angemessen wider.

Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze, nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 312,14 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 249, Rdnr. 40).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2000, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschadigte ein Auswahlversohulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.O.).

Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer Überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Der erforderliche Geldbetrag wird aber nicht durch die Rechnung des Sachverständigen festgelegt, auch nicht, wenn der Geschädigte diese gezahlt hat. Allerdings ist der tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bemessung des erforderlichen Betrages, jedoch ist der aufgewendete Betrag nicht zwingend identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13), insbesondere dann nicht, wenn die Preise des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Das Gericht ist nicht gehindert, eine Kilometerpauschale von 1,05 €/Km oder Kosten von 2,45 € für ein Foto als erkennbar deutlich überhöht anzusehen. Dann darf das Gericht den erforderlichen Betrag nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02, Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 436/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren die Urteile des LG Saarbrücken vom 20.07.2013, Az.:13 S 41/13 und des BGH vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13, zugrunde. Demnach kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragung (hier 2013) geschätzt werden.

Für die Nebenkosten bietet die BVSK Honorarbefragung aber keine taugliche Schätzungsgrundlage. Es ist deshalb auf die vom Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 29.07.2013, Aktenzeichen 13 S 41/13 aufgestellten Grundsätze zurückzugreifen.

Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Sachverständiger zum Ausdruck bringt, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, wenn er dies mit einem Pauschalbetrag abrechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht. Nebenkosten können dann nur in Höhe der entstandenen Aufwendungen berechnet werden.

Als Aufwendungen können Fahrtkosten, Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens und Porto-, Versand-und Telefonkbsten angesetzt werden, nach Auffassung des Gerichts auch Fotokosten. Kosten für eine Fahrzeugbewertung oder eine EDV-Abrufgebühr sind nicht zu berücksichtigen, da sie als, originäre Sachverständigenteistung mit dem Grundhonorar abgegolten sind.

Die Höhe üblicher Kosten schätzt das Gericht entsprechend den Kostenansätzen in der Neufassung des JVEG. Insoweit weicht das Gericht von dem Ausgangsurteil des Landgerichts Saarbrücken ab. Als Fahrtkosten sind entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG 0,30 € pro gefahrenen Kilometer für maximal 25 km einfache Entfernung, also insgesamt 50 km anzusetzen. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag sich aus dem Einkommensteuerrecht allgemein bekannt und seine Überschreitung deshalb für die Geschädigten erkennbar unangemessen ist.

Die Kosten für das Drucken der Ausfertigungen des Gutachtens belaufen sich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 JVEG auf 0,50 € für jede Seite schwarz-weiß-Druck und auf 1,00 € für jede Seite Farbdruck. Eine Reduzierung des Preises pro Seite bei einem Umfang von insgesamt über 60 Seiten nimmt das Gericht nicht vor. Für die erste Ausfertigung erhält der Sachverständige keinen Auslagenersatz. Diese ist mit dem Grundhonorar abgegolten.

Angesichts der allgemein, bekannten Kosten, die regelmäßig für das Kopieren anfallen, erscheinen diese Beträge eher hoch angesetzt. Das Gericht berücksichtigt dabei aber auch, dass die Kosten für den Ausdruck im Büro regelmäßig deutlich höher sind als diejenigen für Kopien. Die Kosten für das Heften des Gutachtens übernimmt das Gericht mit 3,00 € pro Ausfertigung vom Landgericht. Grundsätzlich sind maximal 2 Ausfertigungen erstattungsfähig (für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt).

Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Die Kosten können für jedes Foto nur einmal angesetzt werden, da eine zusätzliche Vergütung im Rahmen der Druckkosten erfolgt und damit insbesondere weitere Fotosätze erfasst werden. Die Höhe der Kosten ist angesichts der allgemein bekannten Kosten für die Herstellung von Fotos in Fotolaboren eher hoch angesetzt.

Für die Porto-, Versand-und Telefonkosten bleibt es bei dem Pauschalbetrag von 15,00 €.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Kostenart                                             Menge und Einzelpreis         Gesamtpreis

Grundhonorar bei Scha-                       Pauschale                             391,00 €
denshöhe 2544,69 € netto
Fahrtkosten (Km immer auf-                 32 Km zu je 0,30 €                    9,60 €
gerundet)
Druckkosten schwarz-weiß                   27 Seiten zu je 0,50 €            13,50 €
für Original und 2 weitere
Ausfertigungen
Druckkosten Farbe                                10 Seiten zu je 1,00 €            10,00 €
Heften des Gutachtens                         3 Ausfertig. zu je 3,00 €           9,00 €
Fotokosten                                            5 Fotos zu je 2,00 €               10,00 €
Porto, Versand, Telefon                         Gem. Rechnung                      15,00 €
Gesamtbetrag netto                                                                          458,10 €
19% Umsatzsteuer                                                                              87,04 €
Gesamtbetrag brutto                                                                         545,14 €
Von der BeKlagten außergerichtlich gezahlt                                       233,00 €
Restbetrag zu zahlen                                                                         312,14 €

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, im Übrigen ist eine Begründung für die Nebenforderung nicht erkennbar, weshalb der Antrag zu 2 unbegründet ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht hat gemäß § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen, well die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten wenden. Sie ist einsogen innerhalb einer Nötfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, Frank-Josef-Röder-Straße 16, 66119 Saarbrücken.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

gez. H.
Richter am Amtsgericht

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Amtsrichter H. des AG Saarbrücken mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 27.10.2014 – 120 C 350/14 (05) – zu den Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall.

  1. Kai sagt:

    Gibt es in Saarbrücken eigentlich noch korrekte Rechtsprechung? In dem Urteil ist alles falsch gemacht worden was geht:

    * kein Schadenersatzrecht angewandt
    * JVEG angewandt, obwohl kein „JVEG-Auftrag“ vorliegt
    * JVEG völlig falsch angewandt und somit
    * Nebenkosten deutlich unter JVEG zugesprochen

    Wäre JVEG hier richtig angewandt worden, hätte der Kläger (eindeutig erkennbar) den vollen Betrag zugesprochen bekommen.

    Welche Gedanken bewegen den Amtsrichter dazu, so völlig falsch zu urteilen? Warum will er dem SV sein Honorar nicht zusprechen?

    Würden Richter nach der Qualität der Urteile bezahlt, wäre dieser Richter in wenigen Wochen pleite…

    Viele Grüße

    Kai

  2. D.M. sagt:

    Wach auf, Deutschland ! Da sind Saboteure am Werk. Das ist so klar, wie das AMEN in der Kirche. Das so etwas überhaupt in der BRD möglich ist, schlägt dem Faß den Boden aus. Da scheint sich in Saarbrücken ein ganzes Wespennest heimisch und sicher zu fühlen. Wer mit wem und mit Vorsatz Rechtsbeugung betreibt, muss aufgeklärt werden, denn es geht auch um den Schutz der Unfallopfer und die auch weiterhin dringendst notwenige Rückgriffmöglichkeit auf versicherungsunabhängige Institutionen und Sachverständige.
    Da ist ja wohl ein Teil der Gerichtsbarkeit in Saarbrücken das reinste Sündenbabel, Herr Bundesjustiz- und Landesjustizminister. Oder wie sehen Sie das ?

    D.M.

  3. Franz B. sagt:

    Lieber Herr Amtsrichter H.,
    wo bleibt bei Ihrer Urteilsbegründung die im Schadensersatzrecht anzuwendende Ex-ante-Sicht des Geschädigten? Was Sie durchführen, ist eine Ex-post-Betrachtung durch einen juristisch vorbefassten Richter. Diese Preiskontrolle ist durch den BGH in VI ZR 67/06 untersagt worden. Weder der Schädiger noch das Gericht sind im Schadensersatzprozess, wie hier, berechtigt, eine Preiskontrolle, auch über die Höhe der Sachverständigenkosten, durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Diesen Rahmen hat der Geschädigte gewahrt, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hatte. Soweit die Kosten nicht evident – für den Geschäddigten erkennbar (BGH VI ZR 225/13 Rd-Nr. 9) – überhöht sind, sind sie grundsätzlich als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen.
    Alle diese Grundsätze haben Sie über Bord geworfen. Wann und wo haben Sie Ihr Examen abgelegt?
    Nur der Freymannschen Rechtsprechung 13 S 41/13 folgen, kann fatal werden.

  4. Babelfisch sagt:

    Wer Herrn Freymann und seine Thesen gerne mal persönlich kennenlernen möchte:

    Er referiert am 29.05.2015 in Oldenburg und am 05.12.2015 in Neuss zum Thema „Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis“.

    Kosten: bis 274,00 € netto …..

    Organisiert vom Deutschen Anwaltverein.

  5. Bösewicht sagt:

    Der bekommt von mir keinen Cent !!!!

  6. virus sagt:

    Hi, Babelfisch, angenommen ich fahre nach Oldenburg. Höre mir an, was Herr Freymann zu sagen hat, stelle aber fest, er erzählt rechtswidriges, dann muss ich doch die von mir gezahlten Seminar-Kosten plus An-, Abfahrt und Verdienstausfall zurück bekommen bzw. erstattet verlangen können?
    Aber mal ernsthaft, der Deutsche Anwaltsverein, der muss doch von den Versicherern gesponsert werden, wenn er Seminare mit derart kritisch zu betrachtenden Richtern anbietet?

  7. Waterkant sagt:

    @virus: Schon komisch, exakt den gleichen Gedanken (Erstattung der Kosten) hatte ich vorhin auch, als ich den Werbebrief der DAA in der Hand hielt und den Namen Freymann las.

  8. Kunkulus sagt:

    Lest den ZAP-Report und ihr regt Euch weniger auf.

    Kunkulus

  9. Werner H. sagt:

    Amtsrichter H. des AG SB —> LG-Präsident Freymann —> BGH-Richter W. Wellner , das ist natürlich eine Kette, die zum Nachdenken führt.
    Amtsrichter H. läßt die Berufung zu. Die Berufung geht an die Berufungskammer 13 S des LG SB mit Vorsitz Freymann. Der läßt die Revision zu. Die landet in dem VI. Zivilsenat des BGH, in dem der BGH-Richter Wellner sitzt.
    Hat einer das mal überlegt?

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