Dumm gelaufen: Mit der heutigen Veröffentlichung der Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006 (15 S 179/05) bei Captain HUK dürfte die „Verschwörung“ gegen die freien und unabhängigen Sachverständigen bezügl. Kürzung der Nebenkosten gemäß JVEG künftig wohl ins Leere laufen?

Am 30.01.2015 hatten wir hier über einen Skandal bezüglich einer „Verschwörung“ der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige berichtet. Nach den dort vorliegenden Informationen hatten sich 2 Kammern des LG München sowie diverse Abteilungen des AG München darauf „verständigt“, künftig die Nebenkosten der Sachverständigenkostenrechnung synchron auf Grundlage des JVEG zu kürzen. Die richterliche Freiheit wurde quasie durch die Hintertür kollektiv „aufgehoben“ und eine Rechtssprechung gegen Recht und Gesetz „befohlen“.

Nachdem sich inzwischen weitere Gerichte in der Republik dem JVEG-Wahnsinn anschließen wollen, und  der Skandal offensichtlich weitere Kreise zieht, als sich viele vorstellen können, haben wir entsprechend (erfolgreich) recherchiert.

Wie wir alle wissen, wurde bereits in den BGH-Entscheidungen vom 04.04.2006 ( X ZR 80/05 und X ZR 122/05) im Rahmen des Werkvertragsrechts ausführlich begründet und festgestellt, dass die Grundsätze der JVEG-Vergütung nicht auf private Sachverständige übertragbar sind. Zum selben Ergebnis kommt auch der BGH in der Begründung seiner Schadensersatzentscheidung vom 21.01.2007 (VI ZR 67/06).

Nach diesen BGH-Entscheidungen konnten die Versicherer bei entsprechenden SV-Honorarstreitigkeiten kaum noch einen Prozess gewinnen. Deshalb war man dann plötzlich auf die „glorreiche Idee“ gekommen, der BGH könnte ja in der Entscheidung vom 21.01.2007 bezüglich Ablehnung der JVEG-Grundsätze nur das Grundhonorar „gemeint“ haben. Die Nebenkosten seien von der Entscheidung demzufolge wohl nicht umfasst, so dass die Gerichte das Schadensersatzrecht (§ 249 BGB) und die Sichtweite des Geschädigten mal etwas beiseite legen könnten und entsprechend dem JVEG Kürzungen vorzunehmen seien. So die Argumentation, die zur Zeit überall verbreitet wird. Wohin Strategien wie diese führen, wurde u.a. im Beitrag vom 30.01.2015 deutlich gemacht.

Sofern man der Sache auf den Grund gehen will, was der BGH mit seiner Entscheidung vom 21.01.2007  tatsächlich in Sachen JVEG „gemeint“ haben könnte, sollte man selbstverständlich zuerst einmal das der Revision VI ZR 67/06 zugrundeliegende Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006 (15 S 179/05) eingehend studieren.

Aus der durch den BGH „gekippten“ Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) geht nämlich klar und deutlich hervor, dass dort sowohl das Grundhonorar nach JVEG-Grundsätzen „ermittelt“ wurde, als auch die Nebenkosten. Der BGH hat also mit seiner Entscheidung vom 21.01.2007 (VI ZR 67/06) nicht nur das Grundhonorar „gemeint“, als er die Grundsätze des JVEG für die Honorierung von privaten Sachverständigen eindeutig verworfen hatte, sondern hat damit der Kürzung aller Positionen einer Sachverständigenrechnung nach JVEG eine klare Absage erteilt.

Wohin es führt, wenn man irgendwelche Versicherungsparolen ungeprüft übernimmt und sich die Gerichte nicht einmal die Mühe machen, entsprechende Sachvorträge zu hinterfragen, sieht man an der einen oder anderen aktuellen Rechtsprechung. Auch das AG und LG Saarbrücken ist wohl zu einem großen Teil „verseucht“ und ein typisches Beispiel für diesen JVEG-Wahnsinn (aktuell z.B. CH-Beitrag vom 10.03.2015).

Insbesondere das Landgericht Saarbrücken treibt die Sache immer weiter auf die Spitze – weg vom Schadensersatzrecht. Das LG kürzte z.B. im Schadensersatzprozess zuerst die Nebenkosten der Sachverständigenrechnung rechtswidrig und willkürlich auf 100,00 Euro pauschal und lies dann die Revision zu (13 S 41/13). Der BGH wiederum hat dieser „exotischen Rechtsansicht“ des LG Saarbrücken mit der kritikbehafteten Entscheidung vom 22.07.2015 (VI ZR 357/13) eine Absage erteilt und das „Bällchen“ dann an das LG Saarbrücken zurückgeworfen. Kritikbehaftet ist das BGH-Urteil deshalb, weil der BGH in der Entscheidung z.B. mit keiner Silbe erwähnt, dass es sich bei dem gegenständlichen Streitverfahren um eine Klage aus einer Abtretung an Erfüllungs statt gehandelt hatte (eigene Forderung des SV), oder dass der BGH nun eine Kürzung der Einzelpositionen (außerhalb der Sichtweite des Geschädigten) in den Raum stellt – entgegen BGH VI ZR 67/06 – sowie den fehlenden Hinweis auf den Forderungsausgleich gemäß § 255 BGB. Auch die Differenzierung zwischen „bezahlter Rechnung“ und „unbezahlter Rechnung“ entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Im Rahmen der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung spielt es nämlich keine Rolle, ob eine Rechnung bereits bezahlt ist oder ob eine Rechnungsschuld vorliegt.

Nachdem die 100 Euro Kürzung des LG Saarbrücken beim BGH zwangsläufig kapitalen Schiffbruch erlitten hatte => Zurückverweisung, kürzt nun das Landgericht – weiterhin rechtswidrig – mit Entscheidung vom 19.12.2014 die Nebenkosten auf Grundlage des JVEG und lässt die Revision wieder zu.

Wie man so hört, „kokettiert“ auch ein Mitglied des VI. Zivilsenats – selbst ehemaliger Richter in Saarbrücken – in seinen diversen Seminaren zum Thema Nebenkosten der Sachverständigenabrechnung mit dem JVEG? Und das bei einem laufenden BGH-Verfahren, bei dem es um diese Thematik geht? Das ist übrigens das selbe Senatsmitglied, das an der anti JVEG-Entscheidung vom 21.01.2007 (VI ZR 67/06) beteiligt war. Entweder sind diese Seminar-Informationen völlig unzutreffend, oder das Senatsmitglied leidet an einer fortschreitenden „Amnesie“, sofern es sich tatsächlich nicht mehr an die Ausführungen des LG Frankfurt an der Oder erinnern kann? Für einen ausgewiesenen „Kenner des Schadensrechts“ wäre so etwas eigentlich eine fatale Entwicklung – oder schafft Raum für wilde Spekulationen?

Hier nun (extra auch für etwas senilere Zeitgenossen) das entsprechende JVEG-Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006 (15 S 179/05), das der Revision VI ZR 67/06 vom 23.01.2007  zugrunde lag und das letztendlich durch den BGH aufgehoben wurde:

15 S 179/05                                                                                          verkündet am 02.03.2006
(Geschäftsnummer)
30 C 54/05
Amtsgericht Fürstenwalde

Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK-Coburg Versicherung – Schadenaußenstelle, vertreten durch den Vorstand, Marburger Straße 10, 10789 Berlin

– Berufungsklägerin und Beklagte –

gegen

– Berufungsbeklagter und Kläger –

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G.,
die Richterin am Landgericht W. und
die Richterin am Landgericht K.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27.09.2005, Az.: 30 C 54/05, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 09.08.2005, Az.: 30 C 54/05, bleibt insoweit aufrechterhalten, als die

Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 160,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird es unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen; mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, die diese zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d  e :

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

I.

Die Parteien streiten über den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 02.08.2004, bei dem das Motorrad des Klägers (Kennzeichen LOS- … ) beschädigt worden war.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Beklagte für alle Schäden dem Grunde nach voll haftet, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen sind. Umstritten ist, ob die Beklagte auch die geltend gemachten Kosten für ein Sachverständigengutachten in voller Höhe tragen muss. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. … am 04.08.2004 damit, den Schaden an seinem Motorrad „festzustellen und zu begutachten“. Unter Ziffer 3 des vorformulierten Auftragstextes war festgehalten:

3. Preisvereinbarung:

A) Grundgebühr (G) richtet sich – nach der Schadenshöhe (S) * – unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99,- Euro und ab (S) = 600 Euro beträgt (G) – (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal abrufbar) gilt G + 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G – 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/ Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G – 50 % oder nach Zeitaufwand.

B) nach der aufgewandten Zeit * (mit 85,- Euro /je Std).

C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten **   und die gesetzliche Mwst *** .

* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen “
Bei Ziffer B) waren die Worte „nach der aufgewandten Zeit“ gestrichen. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftrages vom 04.08.2004 wird auf dessen zur Gerichtsakte gereichte Kopie, Bl. 7 der GA, Bezug genommen.)

Der Sachverständige erstellte im Auftrag des Klägers am 06.08.2004 ein Gutachten zur Berechnung des an dessen Motorrad infolge des Unfalls vom 02.08.2004 eingetretenen Schadens. Für das Gutachten stelllte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag in Höhe von 363,73 € brutto in Rechnung, darunter insbesondere eine Grundgebühr laut Schadenshöhe in Höhe von 221,56 € netto. Für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- und Schreibgebühren berechnete der Gutachter insgesamt weitere 92,- Euro netto. (Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung vom 06.082004 wird auf deren zur Gerichtsakte gereichte Kopie, Bl. 8 der GA, Bezug genommen.)

Die Beklagte lehnte die Zahlung der Sachverständigenkosten ab. Der Kläger zahlte die Rechnungssumme an den Sachverständigen.

Der Kläger hat mit der Klage den Gesamtgutachtenbetrag in Höhe von 363,73 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 09.08.2005 entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Schädiger Kosten von Sachverständigengutachten nach den einschlägigen Haftungsgrundlagen zum Ausgleich der Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe, soweit dies – wie im vorliegenden Fall – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei. Hierbei trete die Ersatzpflicht auch dann ein, wenn die Kosten übersetzt seien.

Dagegen wendet sich die Bleklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Sachverständigenkostens seien insgesamt übersetzt. Für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten sei auch das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten zu berücksichtigen. Dabei sei insbesondere die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, um den „erforderlichen“ Aufwand flir die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Für die Erstellung des Gutachtens seien zudem allenfalls 49-71 Minuten notwendig gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 05.02.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27.09.2005, Az.: 30 C 54/05, das Versäumnisurteil vom 09.08.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil

I.
Die zulässige Berufung führt teilweise zum Erfolg.

1.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.
Die Berufung, mit der sich die Beklagte dagegen wendet, dass das Amtsgericht dem Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe mit einem Betrag von 363,73 € – abgerechnet auf der Grundlage des errechneten Reparaturaufwandes – zugesprochen habe, hat teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ansprach gemäß § 7 StVG, § 3 PflVG, § 249 BGB auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 160,- €. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die Berufung damit hinsichtlich des weiteren Betrages von 203,73 € begründet.

a)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs allerdings nicht notwendig, dass der Sachverständige eine prüffähige Rechnung vorlegt. Zum einen ist für die Fälligkeit des Werklohnes eine prüffahige Rechnung keine Voraussetzung. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen war ein Werkvertrag über die Erstellung eines Gutachtens geschlossen worden (Paland/Sprau, BGB, 64. Aufl., vor § 631 Rz. 24). Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen, § 249 Abs. 1 BGB. Hierfür ist es indes keine Voraussetzung, dass der Kläger insoweit eine prüffahige Rechnung vorlegen kann.

b)
Die Beklagte ist unstreitig zum vollen Ersatz des dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2004 entstandenen Schadens verpflichtet. Der Kläger hat jedoch lediglich einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB.
Zu den erstattungsfähigen erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 64 Aufl., § 249 Rz. 40). Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht festgestellt werden, da die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet ist, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Der Kläger hat den Gutachter am 04.08.2004 unter Einbeziehung der „Preisvereinbarung nach Schadenshöhe“ beauftragt.
Soweit es sich bei der Preisvereinbarung unter Ziffer 3 des Auftrages um eine einseitig vom Gutachter gestellte Regelung handelt, mit der er sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt, ist die vorliegende Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand bereits unbillig. Soweit ein Entgelt festzusetzen ist, kommt es nämlich auf den Wert der vergüteten Leistung an (Palandt/Heirichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rz. 10). Bei der Erstellung eines Gutachtens ist das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung.
Das Entgelt ist deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten = JVEG), das direkt nur für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen anwendbar ist, zu bemessen. Der nicht auf den Aufwand sondern auf den Gegenstandswert abstellende Ansatz anderer, besonderer Vergütungsordnungen (etwa Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure = HO AI oder Gerichtskostengesetz = GKG) ist auf den Sachverständigen für die Feststellung und Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden indes nicht übertragbar. Über die Frage der Ersetzbarkeit der Gutachterkosten herrscht jedoch Streit soweit die Kosten übersetzt sind. Nach einer Auffassung sind übersetzte Kosten nicht zu tragen (u.a. AG Hagen NZV 2003, 144). Nach anderer Auffassung sind auch übersetzte Kosten zu tragen, wobei der Geschädigte dem Schädiger gemäß § 254 BGB seine Rechte aus §§ 315 Abs. 3, 812 BGB abtreten muss (s.a. Nürnberg VRS 103, 321; Köln NZV 1999, 88; Palandt/Heirichs, BGB, 64. Aufl., § 249 Rz. 40).
Der Schädiger ist allerdings nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungpflicht verstoßen hat.
Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind grundsätzlich lediglich die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich sind. Erforderlich sind nur die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadenstninderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (siehe dazu die Rechtsprechung des BGH zu den Unfallersatztarifen in NJW 2005, 51; NJW 2005, 135). Danach ist zwar im allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teuerer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkenbar ist (BGH a.a.O.). Dieser Grundsatz hat nach Ansicht des BGH dann keine uneingeschränkte Geltung, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Die Kraftfahrzeugmieter haben kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflicht Versicherer zwar die Verpflichtung aus dem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Dem schließt sich die Kammer auch für die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten für die Feststellung des Umfangs und der Höhe unfallbedingter Schäden an. Der hier zu entscheidende Fall ist in der Wertung vergleichbar mit den von dem BGH entschiedenen Fällen der Unfallersatztarife. Auch hier haben der Schädiger und der Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgeltes, müssen dieses aber tragen. Nicht nur nach der bisherigen Übung, sondern auch anhand des JVEG wird die Vergütung von Sachverständigen nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage sondern von den festgehaltenen Tarifen bestimmt.
Für den Geschädigten ist es zudem erkennbar, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen hat und dass dieser Aufwand sich nicht anhand der Höhe der festgestellten Reparaturkosten, sondern dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lässt Das Formular der hier eingereichten Honorarvereinbarung sieht nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung „nach der aufgewandten Zeit“ vor. Unabhängig davon, wer letztlich die Streichung in dem Auftrag vorgenommen hat, drängt sich hier dem Leser, demnach auch dem Geschädigten und dem Auftraggeber, die Frage auf, welche Form der Vereinbarung die wirtschaftlichere ist. Da der Auftrag offensichtlich nicht eine übliche Abrechungsform, sondern Alternativen vorsieht, kann und muss sich der Auftraggeber / Geschädigte zur Beantwortung der Frage, zu welchen Bedingungen er den Sachverständigen beauftragt will, demnach Sicherheit darüber verschaffen, dass er die wirtschaftlichere Variante wählt. Dies gilt umso mehr, wenn ihm der Schädiger später die gesamten Gutachterkosten ersetzen soll. Denn der Schädiger ist lediglich verpflichtet, die erforderlichen Aufwand für die Begutachtung, zu erstatten.

Daher steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu. Die Beklagte hat – insoweit als ausreichendes Bestreiten zu werten – bereits in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 30.04.2005 (Bl. 50 ff der GA) und erneut mit der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 04.12.2005 (Bl. 170) vorgetragen, dass für die Erstellung das Gutachtens lediglich ein Zeitaufwand von höchstens 71 Minuten notwendig gewesen sei. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten und hat auch keine weiteren Angaben zu einem möglichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens vom 06.08.2004 gemacht.
Für die Frage der Höhe des Stundenhonorars kann ebenfalls auf das JVEG zurückgegriffen werden, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 06.08.2004 noch nicht Inkraft getreten war. Es gibt eine allgemeine Einschätzung der Angemessenheit von Honoraren wieder und ist den Entwicklungen der Vergangenheit angepasst. Dabei ist die Leistung des Sachverständigen allenfalls in die Honorargruppe 6 des § 9 JVEG einzuordnen. Dies führt zu einem Stundensatz von 75,- €. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG ) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Nach § 9 JVEG bestimmt sich die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1 zum JVEG. In der Anlage I zum JVEG ist festgehalten, dass die Erstellung von Sachverständigengutachten zu Kraftfahrzeugschäden und -bewertung in die Honorargruppe 6 (75,- €) einzuordnen ist. Dem Kläger sind gemäß § 8 JVEG 75,00 € für die erste und 37,50 € für die angefangene Zweite Stunde zu ersetzen.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz von Schreibkosten – die dem Sachverständigen entstanden sind – in Höhe des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG geregelten Rahmens zu. Danach kann er 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge ersetzt verlangen. Die Anschläge können auf 20.000 Anschläge geschätzt werden, so dass dem Kläger 15,00 € zu ersetzen sind. Die Beklagte hat bestritten, dass dem Sachverständigen tatsächlich Porto- und Telefonkosten im dem vom Kläger geltend gemachten Umfang entstanden sind. Diese können indes gemäß § 287 BGB auf die geltend gemachten 10,00 € geschätzt werden.
Der Kläger hat dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen abgerechneten Fotokosten. Dabei bestimmt sich die von der Beklagten zu ersetzende Höhe der Fotokosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind für den ersten Abzug 2,00 € und für jeden weiteren Abzug 0,50 € zu berechnen. Der Kläger kann daher für 2 x 9 Fotos einen Betrag in Höhe von 22,50 € (9 x 2,00 + 9 x 0,5) ersetzt verlangen.

Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung des Sachverständigen aufgeführten Fahrtkosten in Höhe von 15,00 €, da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, ob eine Fahrt des Sachverständigen zur Begutachtung oder auch zur Erstellung des Gutachtens, tatsächlich erfolgte und wenn ja, wohin er fahren musste. Es ist nicht erkennbar und nichts dazu vorgetragen, dass dies erforderlich gewesen sei. Das beschädigte Fahrzeug war unstreitig fahrbereit.
Die geltend gemachte Terminalgebühr in Höhe von 12,00 € ist ebenfalls nicht zu ersetzen. Auch nach Bestreiten seitens der Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen, welcher Aufwand des Gutachters hiermit ersetzt werden soll.

Der Kläger hat gegen die Beklagte daher einen Anspruch auf Erstattung erforderlicher Gutachterkosten in Höhe von 160,- €, die sich wie folgt errechnen:

Stundenvergütung            112,50 €
Schreibkosten                     15,00 €
Porto                                   10,00 €
Fotokosten                          22,50 €
Insgesamt                         160,00 €

c)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Kammer lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, weil die Auswirkungen der Sache, insbesondere ihr tatsächliches und wirtschaftliches Gewicht nicht nur die Vermögensinteressen der Parteien betreffen, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die Frage der Ersetzbarkeit als überhöht beanstandeter Gutachterkosten nach Abrechnung auf der Grundlage des errechneten Reparaturaufwandes ist auch ausweislich der von den Parteien vorgelegten Entscheidungen bereits Gegenstand vielfacher Rechtsstreitigkeiten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 363,73 €  festgesetzt.

G.                                                   K.                                                 W.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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23 Antworten zu Dumm gelaufen: Mit der heutigen Veröffentlichung der Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006 (15 S 179/05) bei Captain HUK dürfte die „Verschwörung“ gegen die freien und unabhängigen Sachverständigen bezügl. Kürzung der Nebenkosten gemäß JVEG künftig wohl ins Leere laufen?

  1. Blauer Bock sagt:

    Ei,was schert misch moi dumm Gebabbel von Gestern!
    Wann de Gesetzgeewer nix uff die Reih bringt-fer de aame Veschisserunge-dann müsse mer halt selwer draangehe un die sau deire Sachveschtändische zeische,wou de Baddel de Most hole duht!
    Die Mietwaachegängster hammer aach scho klaakriet,etz komme die Sachveschdändische draan un dann knöbbe mer uns die saudeire Werkstädde vor,do wern die dann aach gugge.
    Zwaneuneverdzisch……was e` Schrottreschelung,der hat sisch scho viieel zu lang gehalde.
    Un….vo soem Rischdergehalt,do konnste doch net lewe,do musste doch aandauernd saudeire Vordräsch fer die Volldeppe halde dassde üwwer die Runde kommst mit deum Turboporsche.Oine menge Schprit brauch der,des glaabste net!
    Also isch,isch vedien gern Geld,am beste üwwerall unn egal woher!

  2. virus sagt:

    Danke Hans Dampf, für diesen den Rechtsfrieden bewahrenden bzw. wiederherstellenden Aufsatz. Jedenfalls insofern eine Vielzahl von Entscheidungsträgern, namentlich auch die Richter und Richterinnen des OLG München, hier mitlesen.

  3. Willi Wacker sagt:

    Da liegt doch der Schlüssel, um LG Saarbrücken auszuhebeln.
    Das ist es eben, wenn sich Richter Freymann keine Mühe mehr macht, die anzuwendende BGH-Rechtsprechung ordentlich, wie es sich eines Vors. Richters geziemt, zu beachten. Das wird der BGH auch im erneuten Revisionsverfahren zu beachten haben. So einfach VI ZR 67/06 zu ignorieren geht wohl nicht.
    Die Freymannsche Aufsplitterung in Grundhonorar einerseits nach Gegenstandswert und die Nebenkosten andererseits nach JVEG ist daher eine Mär, an die noch nicht einmal mehr im Saarland geglaubt wird.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Es ist zu wünschen, dass die betreffenden Richter mitlesen, damit sie noch so gerade die Rolle rückwärts schaffen. Mal abwarten, wer mutig voranspringt …

  5. klabauter sagt:

    @Hans Dampf Vielleicht wurde das Ihrer Meinung nach amnesierende und kokettierende BGH-Senatsmitglied im Jahr 2006 bei der FF/Oder-Entscheidung zum JVEG einfach überstimmt, das soll auch beim BGH vorkommen. Und sogar beim Bundesverfassungsgericht, dort dürfen die Überstimmten aber auch ihre Minderheitenmeinung veröffentlichen und anders als andere Richter sich „outen“.

    @Virus.
    Das OLG München dürfte mit diesen Fragen eher gar nicht befasst sein.

  6. Rüdiger sagt:

    @klabauter

    „Und sogar beim Bundesverfassungsgericht, dort dürfen die Überstimmten aber auch ihre Minderheitenmeinung veröffentlichen und anders als andere Richter sich „outen“.“

    Dürfen die auch ihre (rechtswidrige) Minderheitenmeinung in einem laufenden Verfahren, in dem es genau um den umstrittenen Sachverhalt geht, überall hinausposaunen, um die Sache in die gewünschte Richtung zu bewegen?
    Außerdem kenne ich keinen anderen Richter am BGH oder beim Bundesverfassungsgericht, der in erheblicher Menge Seminare für versicherungsnahe Organisationen abhält.

    „Das OLG München dürfte mit diesen Fragen eher gar nicht befasst sein.“

    Da haben Sie wohl falsche oder überhaupt keine Informationen.

  7. Karlheinz sagt:

    Hallo Klabauter

    Ist wohl ein lupenreiner Demokrat, wenn er die Interessen der Versicherer gegen einen Mehrheitsbeschluss des Senats weiterverfolgt? Genau wie der Versicherungs Schäuble. Auch so ein lupenreiner Demokrat, den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht interessieren, wenn es um die Milliarden der Versicherungswirtschaft geht.

  8. klabauter sagt:

    @Rüdiger:
    Sie bringen jetzt zwei Sachen durcheinander
    – Hans Dampf unterstellt, dass der BGH-Richter die „JVEG-Nein“-Entscheidung damals mit getragen hat und jetzt unter Amnesie leidet, wenn er eine andere Auffassung äußert. Und darauf bezog sich mein Hinweis, dass es nicht bekannt ist, ob er damals überhaupt diese Auffassung „JVEG-nein“ geteilt hat.
    – die andere Frage ist die, ob ein Richter sich zu Rechtsfragen äußern darf, mit denen er auch aufgrund bei seinem Spruchkörper anhängigen Verfahren befasst ist; das darf er grundsätzlich schon. Wo genau die Grenze zur Befangenheit verläuft, ist etwas unscharf (siehe Bundesverfassungsgericht 1 BvL 11/94) , aber bloße Vorträge dürften anders als z.B. eine Rechtsgutachtertätigkeit für einen Versicherungsverband wohl nicht ausreichen.

    Wenn ich falsche oder überhaupt keine Informationen habe :
    könnten Sie mich erleuchten, wie derartige Fälle zum OLG München kommen sollen, wenn es aufgrund der Streitwerte in diesen Verfahren zu 99% um Klagen vor Amtsgerichten mit dem Instanzenzug Landgericht und allenfalls noch BGH kommt? Erstinstanzlich zum LG und dann Berufung zum OLG bräuchte einen Streitwert von zunächst mal mehr als 5000 €.

  9. Netzfundstück sagt:

    Zitat Wolfgang Wellner, BGH-Richter, 6. Senat:

    „Die von den Versicherungen vielfach angewandte Praxis, das Recht geschädigter Autofahrer bei der Unfallabwicklung einzuschränken, sei nicht hinnehmbar.“

    Beim Karlsruher Verkehrsrechts-Forum äußerte Wolfgang Wellner, Mitglied des für Fragen des Schadenersatzrechts zuständigen Senats beim Bundesgerichtshof (BGH), die Entscheidungsfreiheit des Verkehrsopfers dürfe nicht beeinträchtigt werden. Der Schädiger und seine Versicherung seien nicht befugt, z. B. die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt oder unabhängiger Gutachter auf niedrigere Vergleichskosten anderer zu mindern (BGH, Urteile vom 29.04.2003, VI ZR 393/02 u. VI ZR 398/02). Die von den Versicherungen vielfach angewandte Praxis, das Recht geschädigter Autofahrer bei der Unfallabwicklung einzuschränken, sei nicht hinnehmbar.

    Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung 12/2003/Nr. 286 (Auszug)

    Netzfundstelle: http://www.hoerstker.de/presse.html

  10. Rüdiger sagt:

    @klabauter

    Ich verwechsle gar nichts. Hans Dampf schreibt, dass der besagte BGH-Richter an VI ZR 67/06 beteiligt war. Von mittragen steht da nichts. Aber selbst wenn, dann sollte man sich auch an die eigenen Urteile halten. Nach wie vor dagegen zu intervenieren ist schlechter Stil und undemokratisch, wie Karlheinz bereits festgestellt hatte.

    Zum Thema Befangenheit: Zur Ablehnung der Befangenheit reicht es schon aus, wenn der Anschein dafür besteht. Meiner Meinung nach gibt es in diesem Fall genügend Indizien, die dafür sprechen. Vor allem, wenn man schon seit Jahren einen Großteil der nebenberuflichen Kohle aus Kreisen der Versicherungswirtschaft bezieht.

    In der Sache OLG München halte ich es wie Rudi Carrell: Lass dich überraschen …

  11. Everestbezwinger sagt:

    Hallo, Hans Dampf,
    haben wir es bei den hier in der Kritik stehenden Vorgängen möglicherweise mit einem schon organisierten Bandentum zu tun mit dem Zweck der beabsichtigten Vorteilsnahme zu Lasten der Unfallopfer ? Die damit in Verbindung zu bringenden Hintergrundzirkel sind als Meinungsbildnerinstrument noch nicht hinreichend ausgeleuchtet, jedoch verdichten allein schon die Instrumente der Schadensteuerung solche auftauchenden Vermutungen deutlich.

    Everestbezwinger

  12. Iven Hanske sagt:

    Richter Freyman scheint die gleichen Probleme zu haben wie unsere Vizepräsidentin Richterin Engelhardt am AG Halle, denn die kann sich auch an Ihre eigene OLG Naumburg Entscheidung Az.: 4 U 49/05 vom 20.01.2006* (CH, 03.04.2006) nicht mehr erinnern und das LG Halle mit Präsidenten Engelhardt (Ehemann) hat in Bearbeitung einer Gehörsrüge Verständnis für die Erinnerungslücken.

    Woran dass wohl liegt und für wie blöd halten die Roben Träger „Im Namen des Volkes“ und „bei Gott“ einen?

    Auch bei Wolfgang Wellner, BGH-Richter, 6. Senat:

    “Die von den Versicherungen vielfach angewandte Praxis, das Recht geschädigter Autofahrer bei der Unfallabwicklung einzuschränken, sei nicht hinnehmbar.”

    Stellt sich die Frage was von 2003 bis heute passiert ist, wenn er diese deutlichen Worte nicht mehr erklärt und die Abtretung „erfüllungsstatt“ in BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (CH, 17.08.2014) verschweigt und den geschädigten Autofahrer anscheinend vorsätzlich das Leben schwer macht.

    Für einem normal denkenden Menschen, wie ich es einer bin, muss sich doch zwangsläufig Zweifel an Loyalität, Seriosität und unabhängiger Objektivität ergeben, oder bin ich doch nicht normal denkend?

    Zum jetzigen JVEG Skandal wird völlig ausgeblendet, dass in dem höheren Grundhonorar des JVEG die Arbeitsleistung und Arbeitszeit der Nebenforderungen kalkuliert ist, jedoch beim niedrigeren BVSK Grundhonorar nicht, denn beim BVSK wird die Arbeitsleistung und Arbeitszeit der Nebenforderungen auch zu den Nebenforderungen kalkuliert. Eine Mischung beider Kalkulationen ist genauso ein juristischer Schätzungsunsinn wie Fracke im Mietwagensektor!

    Was kommt als nächstes? Auf jeden Fall wird es hier nicht langweilig, oder? Übrigens in Halle werden die Fahrtkosten ca. 20 km (auch zum verkehrsunsicheren Totalschaden) des Gutachters nicht mehr bezahlt. Begründung des AG Halle: Diese sind mit der Aufwandspauschale des Geschädigten abgegolten.

  13. Bulli sagt:

    Das Urteil ist tatsächlich der Hammer. Die Versicherer und Gerichte labern hier seit Monaten dummes Zeug und kürzen wild nach JVEG obwohl aus dem Urteil klar hervor geht das bei dem BGH Urteil von 2007 auch die Nebenkosten davon betroffen sind. Warum da vorher keiner drauf gekommen ist. Senkju weri matsch.

  14. Buschtrommler sagt:

    @Bulli…
    „Wissen ist Macht“ und „Unwissen ausnutzen macht mehr Geld“.

  15. Hannes sagt:

    Jo Bulli. Damit ist die JVEG-Klicke so richtig am A… Der „BVSK Versicherungsschleimbeutel“ gleich mit. Wat nu Herr F.? JVEG Honorarumfrage 2015 einstampfen oder vielleicht doch noch etwas tiefer in den Enddarm der Versicherungswirtschaft eintauchen?

  16. Zweite Chefin sagt:

    Bulli, da muss sich erst mal jemand finden, der „rückwärts“ wühlt und – durchaus mühevoll – überprüft, auf welche konkrete Aussage sich ein unkonkreter Erguss bezieht.
    Dank an die Redaktion !

  17. Heinz-Werner K. sagt:

    Liebe C-H-Crew,
    vielen Dank dafür, dass ihr nachgehakt habt, das dem BGH-Urteil zugrundeliegende LG Urteil beim LG Frankfurt/Oder besorgt habt, und eigentlich Arbeiten durchgeführt habt, die ein Vorsitzender Richter am LG Saarbrücken als Vorsitzender einer Berufungskammer hätte durchführen müssen. Aber es ist ja auch leichter, versicherungsfreundlich dem zu folgen, was die Versicherungsanwälte in ihren Schriftsätzen zusammenschreiben. Es soll in den Gerichtsfluren nach JVEG gepfiffen worden sein. Aber dank eurer intensiven Nachforschungen ist das JVEG-Nebenkostenthema wohl aus dem Kopf. So pfeifen es die Spatzen auf den Dächern in München und andernorts. Auch der BGH wird im Rahmen der Rechtsüberprüfungsinstanz nicht an dieser Tatsache vorbei kommen.

  18. BGH-Pflüsterer sagt:

    @Heinz-Werner K.
    „Aber dank eurer intensiven Nachforschungen ist das JVEG-Nebenkostenthema wohl aus dem Kopf. So pfeifen es die Spatzen auf den Dächern in München und andernorts. Auch der BGH wird im Rahmen der Rechtsüberprüfungsinstanz nicht an dieser Tatsache vorbei kommen.“

    Da kennst Du Herrn Wellers aber schlecht. Seine Motivation ist nahezu unbegrenzt und sein Einfallsreichtum nicht minder.

    BGH-Pflüsterer

  19. BGH-Flüsterer sagt:

    Na, Ihr Lieben!
    SO wird eben nicht gepflüstert. Aber ihr habt´s gemerkt.-

    BGH-Flüsterer

  20. Heinz-Werner K. sagt:

    Hallo BGH-Pflüsterer,
    nach meiner Kenntnis heißt der BGH-Richter Wellner!

  21. BGH-Flüsterer sagt:

    @Heinz-Werner K.
    auch das ist richtig. Sorry, für diese Irreführung.

    BGH-Flüsterer

  22. Heinz-Werner K. sagt:

    Hallo BGH-Flüsterer, jetzt ohne P!
    Ich wollte nur darauf hinweisen, denn weiter nördlich von Karlsruhe gab es nämlich einen Vizedirektor Wellers bei einem Amtsgericht tief im Westen.

  23. Karle sagt:

    @Iven Hanske

    „Richter Freyman scheint die gleichen Probleme zu haben wie unsere Vizepräsidentin Richterin Engelhardt am AG Halle, denn die kann sich auch an Ihre eigene OLG Naumburg Entscheidung Az.: 4 U 49/05 vom 20.01.2006* (CH, 03.04.2006) nicht mehr erinnern und das LG Halle mit Präsidenten Engelhardt (Ehemann) hat in Bearbeitung einer Gehörsrüge Verständnis für die Erinnerungslücken.“

    Möglicherweise war es aber auch anders? Vielleicht wurde die Richterin in Halle bei der damaligen Entscheidung des OLG Naumburg von den Richterkollegen einfach nur überstimmt und sie spricht heutzutage beim AG bewusst rechtswidrige Urteile gegen die eigene OLG-Entscheidung (Trotzreaktion)? Das Dasein beim AG ist wohl kein Ergebnis überragender Leistungen beim OLG?

    Die Tatsache, dass der männliche Part im Geschlechterkampf nichts zu melden hat, ist wohl keine neue Erkenntnis? Schon bei der „Apfelaffäre“ ist der Adam der Eva voll auf den Leim gegangen.

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