LG Coburg: Unfallgeschädigter darf nach den Verrechnungssätzen einer Markenwerkstatt abrechnen – HUK nimmt Berufung zurück

Lange haben wir Anwälte nach einem Urteil oder einer Entscheidung gesucht, in der das LG Coburg als „Stammsitz-Gericht“ der HUK zu der leidigen Frage der Stundenverrechnungssätze Stellung nimmt. Wie der juristischen Datenbank „Juris“ am Freitag, dem 18.01.08 zu entnehmen war, liegt nunmehr eine Entscheidung des LG Coburg vor. 

Das Landgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Geschädigter den Schaden an seinem Mercedes Sprinter hatte begutachten lassen. Der Gutachter kam auf Reparaturkosten in Höhe von fast 4000,00 EUR und legte dabei die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde. Die Versicherung war aber der Ansicht, der Geschädigte müsse sich auf eine günstigere, von der Versicherung empfohlene freie Werkstatt verweisen lassen, nachdem sein Fahrzeug schon fünf Jahre alt war und über 250.000 km auf dem Tacho hatte. Als der Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachkam, kürzte sie die Schadensersatzleistung um 580,00 EUR.

Der Geschädigte nahm das nicht hin und klagte zunächst vor dem AG Kronach (Az. leider nicht bekannt).Dort bekam er Recht. Die Versicherung ging in die Berufung vor dem LG Coburg. Dort erhielt sie allerdings eine Abfuhr in Form eines Hinweisbeschlusses. Das LG Coburg wies darauf hin, dass nach seiner Ansicht ein Unfallgeschädigter grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten habe. Er müsse nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Gutachten mehrere Werkstätten „abklappern“, um herauszufinden, welche Werkstatt seinen Sprinter günstiger reparieren könne. Der Geschädigte, so das LG im Hinweisbeschluss, müsse sich zur Reparatur seines KFZ von der gegnerischen Versicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr könne er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebundenen Betrieb anfallen. Die Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt könne auch den Wiederverkaufswert des Fahrzeuges beeinflussen, worauf sich der Geschädigte nicht einlassen müsse.

Die Versicherung hat nach dieser recht eindeutigen Hinweisverfügung die Berufung zurückgenommen. Ich vermute, dass dahinter aber nicht die Erkenntnis steht, im Unrecht zu sein, sondern die Versicherung lediglich verhindern wollte, dass es an ihrem Stammsitz ein schriftliches Urteil gibt, in dem klar und deutlich steht, dass die bislang vorgenommenen Kürzungen der Stundenverrechnungssätze rechtswidrig sind.

Trotzdem sollte die Gelegenheit genutzt werden. Es kann jedem Geschädigten nur empfohlen werden, künftig seine Rechtsstreitigkeiten mit der HUK bezüglich dieser Problematik am Sitz der Versicherung in Coburg auszutragen, insbesondere dann, wenn die Rechtsprechung bei dem Gericht des Unfallortes nicht bekannt oder unsicher ist.

Urteilsliste „Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

Über RA Bernhard Trögl

Geb. 10.12.1969 in Weissenburg 1991- 1995 Studium an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen 1995 – 1997 Referendariat, unter anderem bei der Audi AG in Ingolstadt 01.09.1998 Eröffnung einer eigenen Anwaltskanzlei Seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst (sowohl Klein- als auch Großschäden) RA Trögl engagiert sich neben seiner Kanzleitätigkeit noch als Referent bei Schulungen sowie auf der Internet-Plattform www.frag-einen.anwalt.de. Zudem ist er Fördermitglied im Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V seit dem Jahr 2001. Bernhard Trögl Marktplatz 5 91785 Pleinfeld ratroegl@t-online.de www.ra-troegl.de
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10 Antworten zu LG Coburg: Unfallgeschädigter darf nach den Verrechnungssätzen einer Markenwerkstatt abrechnen – HUK nimmt Berufung zurück

  1. downunder sagt:

    sehr schön!
    diese hinweisverfügung des lg coburg hatte ich gerne im volltext.
    wer war denn der kläger,wer sein anwalt?

  2. RA Bernhard Trögl sagt:

    habe die Info auch nur aus juris, mehr weiß ich dazu auch nicht, werde aber mal recherchieren

  3. willi wacker sagt:

    Schöner Hinweisbeschluss des LG Coburg. Bitte nach Recherche vollen Text hier einstellen. Die Hausmacht scheint zu wanken! Auch in Coburg wird nur mit Wasser gekocht. Weiter so!
    MfG
    Euer Willi Wacker

  4. K.-H.W. sagt:

    Landgericht Coburg Datum: 18. Januar 2008 Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg Tel.: 09561/878-0

    P r e s s e i n f o r m a t i o n

    Rechtsprechung des Landgerichts Coburg in Zivilsachen

    V e r k e h r s u n f a l l r e c h t

    Bei Unfallschaden darf die Markenwerkstatt ran

    Zur Frage, ob ein Unfallgeschädigter seinen Kfz-Schaden nach den in einer Markenwerkstatt anfallenden Reparaturkosten berechnen darf

    Kurzfassung

    Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, muss sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Sätzen berechnen, die in einem markengebunden Kfz-Betrieb anfallen.

    Das befanden Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg und gaben damit einem Pkw-Eigentümer Recht, dem die Unfallgegnerseite den Schadensersatz um rund 580 € gekürzt hatte. Die Reparatur in einer nicht markengebunden Werkstatt kann nach Auffassung der Gerichte nämlich den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs negativ beeinflussen. Darauf müsse sich der Unfallgeschädigte aber nicht einlassen.

    Sachverhalt

    Der Mercedes Sprinter des Klägers war durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Zur Berechnung seines Schadens ließ er ein Gutachten erstellen, das zu Reparaturkosten von fast 4.000 € kam. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin kürzte die Erstattungsleistung aber um 580 €. Sie war der Meinung, der Kläger dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ansetzen, sondern müsse sich mit seinem fast fünf Jahre alten Fahrzeug (km-Stand: 259.000) auf eine günstigere, von der Versicherung benannte „freie“ Werkstatt verweisen lassen. Das nahm der Geschädigte nicht hin und klagte.

    Gerichtsentscheidung

    Mit Erfolg. Das Amtsgericht Kronach sprach ihm auch den Restbetrag zu und führte aus, ein Unfallgeschädigter habe grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Werkstattanfallenden Reparaturkosten. Er müsse sich nicht erst mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachtenbei mehreren Kfz-Werkstätten vorstellen, um herauszufinden, ob diese – bei günstigeren Stundensätzen –zur gleichwertigen Durchführung der Reparatur in der Lage seien. Außerdem könne auch bei älteren Fahrzeugen für den Zeit- und Marktwert von Bedeutung sein, ob in einem Betrieb der entsprechenden Automarke repariert wurde. Das Landgericht Coburg sah es genauso, so dass die Versicherung die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts schließlich zurücknahm.

    Merke: Wer sich für eine Automarke entscheidet, darf auch bei Reparaturen markentreu bleiben – selbst wenn es dann merklich teurer wird.

    (AG Kronach, Urteil vom 16. August 2007, Az: 1 C 168/07; Hinweisverfügung des LG Coburg vom 13. Dezember 2007, Az: 32 S 83/07; rechtskräftig)

    Verfasser der Presseinformation:

    Hartmut Guhling, Richter am Landgericht

  5. Treffpunkt Gericht sagt:

    Herr RA Trögl kommt zum genannten Urteil zu folgender Schlußflogerung:

    Die Versicherung hat nach dieser recht eindeutigen Hinweisverfügung die Berufung zurückgenommen. Ich vermute, dass dahinter aber nicht die Erkenntnis steht, im Unrecht zu sein, sondern die Versicherung lediglich verhindern wollte, dass es an ihrem Stammsitz ein schriftliches Urteil gibt, in dem klar und deutlich steht, dass die bislang vorgenommenen Kürzungen der Stundenverrechnungssätze rechtswidrig sind.

    Dieser Schlußfolgerung sollten wir uns immer bewußt sein.
    Denn sie ist absolut zutreffend. Der Blog captain-huk sollte zur Plattform der umgehenden Urteilsveröffentlichungen nach dem Motto: heute in der Post – morgen im Blog werden. Nur so wird es in Zukunft möglich sein, dass die Versicherten nicht auf das Niveau zu melkender Kühe einiger raffgieriger Unternehmen degradiert werden.
    Jeder sollte sich bewußt machen, es ist kein Verbrechen, das Recht einzufordern und zu veröffentlichen.

    Captain-HUK der Albraum aller Versicherungen, denen die Fähigkeit abhanden gekommen ist, Gesetze und Urteile so zu interpretieren, wie sie auch gemeint sind.

  6. downunder sagt:

    hi treffpunkt
    es war schon immer die strategie der huk-coburg, negativurteile zu vermeiden.
    in einem der ersten bgh-fälle nahm die huk ihre revision wenige tage vor der mündlichen verhandlung vor dem bgh zurück um das erwartete negativurteil zu vermeiden(siehe hier im blog unter `das allerletzte`)
    dieses verhalten ist m.E.von dem motiv getragen,soweit als nur irgend möglich unrechtmässiges verhalten fortsetzen zu können.
    in den boykottfällen vor dem lg regensburg hat die huk ebenfalls nach hinweisbeschlüssen des OLG Nürnberg ihre berufungen zurückgenommen nur um negative OLG-Urteile zu verhindern.
    dieser blog macht öffentlich,welche strategien in coburg verfolgt werden.
    dabei hat der eigene VN der huk an seine versicherung doch nur die berechtigte erwartung,dass die berechtigten ansprüche der geschädigten der rechtslage entsprechend reguliert werden.
    wie man sieht,muss man aber auch hier,wie eugen roth sagt,auf der huth sein,denn es trügt der schein,sogar der gutschein.
    sydney´s finest

  7. Laurentius sagt:

    Treffpunkt Gericht Dienstag, 12.02.2008 um 16:43 Herr RA Trögl kommt zum genannten Urteil zu folgender Schlußflogerung:….

    Das Bewustsein für die Notwendigkeit der schnellen Informationsweitergabe und Informationsverarbeitung – auch im eigenen Interesse – ist bei den Kfz-Sachverständigen und ihren Berufsverbänden wie aber auch bei den Rechtsanwälten und ihren Vereinigungen leider noch nicht sehr ausgeprägt. Entschuldigungen dafür gibt es viele: Keine Zeit. Es bringt ja doch nichts. Warum soll gerade ich mich engagieren ? Habe schon genug gemacht. Ich könnte ja unangenehm auffallen. Ist unter meinem Niveau. Damit geb ich mich doch nicht ab. Warum soll ich Denkanstöße liefern ? Behalte das lieber für mich und mache andere nicht schlau usw.,usw….
    Ein solches Verhalten zeugt nicht gerade von sozialer Kompetenz und zeigt deutlich auch existenzbedrohende Defizite im kommunikativen Bereich. Ein gewonnener Prozeß
    mag erfreulich sein, aber begrabt dann doch bitte das Urteil nicht in der Akte. Wem könnte es helfen ? Wer sollte noch davon wissen ? Welchen Nutzen könnte ich damit bieten ? Wie läßt es sich auf schnellstem Wege verbreiten ? Berufsübergreifende Informationsverarbeitung und Informationsoptimierung heißt das Zauberwort. Durchstarten und nicht nur darüber reden heißt die Devise.
    Informationsverdichtung auf jedweder Ebene kann auch dem Verbraucherschutz dienen. Fühlen wir hier nicht alle gemeinsam ein Stück Verpflichtung – made in Germany – ?

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Irland

    Ihr Larentius

  8. WESOR sagt:

    @Laurentius, eigentlich alles was Sie beschreiben hat zur heutigen Situation geführt. Bedauerlich das sich nur ein kleiner Teil der auch hier berichtet und schreibt für das durchsetzen des Rechts einsetzt. Gerade wieder ein Anwaltsgespräch geführt, der seinen Mandanten den Rest auf die Kürzung von Reparaturkosten und SV REchnung durch die HUK-Coburg ausredet. Für 8900 € die Gebühren kassiert für ein einfaches Schadenersatzschreiben, aber den Restbetrag von 780,00 will er nicht einklagen. Wirtschaftlich verständlich, aber i.d.S. eine Gemeinheit gegenüber Mandant und SV. Die wissen alle um was es und wie es geht.

  9. Kleiner Schelm sagt:

    @Wesor

    Wo ist das Problem?

    Die Restforderung in Höhe von EUR 780,00 vom Geschädigten abtreten lassen und selbst einklagen.

    Very good business…..

  10. RA Wortmann sagt:

    Laurentius,
    Sie haben Recht. Damit der von Ihnen beschriebene innere Schweinehund, die Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit etc. überwunden werden kann, sollte hier im Blog der Informationsfluß recht schnell gehen und damit captain-huk zu einem quasi „Geschädigtenmanagement“ werden im Gegensatz zum Schadensmanagement der Versicherer. Schnelle Information und schneller Datenaustausch ist das Zauberwort, mit dem die Versicherer diszipliniert werden können. Captain-Huk weiter so.
    Ihr RA. Wortmann

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