AG Siegburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.9.2014 – 114 C 240/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk–Leserinnen und -Leser,

von Bonn aus ist es einen Katzensprung nach Siegburg. Wir setzen unsere Urteilsreise daher in Siegburg fort. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Siegburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG. Wieder war es diese Kfz-Haftpflichtversicherung, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Allerdings hat das zuständig Gericht der HUK-COBURG dann in den Urteilsgrründen dargelegt, wie korrekte Schadensregulierung geht, nämlich ohne rechtswidrige Kürzung von Schadenspositionen. Lest daher das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

114 C 240/14                                                                              Verkündet am 05.09.2014

Amtsgericht Siegburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzender, Pfarrer-Byns-Straße 1,53121 Bonn,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Siegburg
auf die mündliche Verhandlung vom 15.08.2014
durch den Richter am Amtsgericht M.
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,25 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.04.2014
zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten, welche der Kläger trägt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1ZPO

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1 StVG,
115 Nr. 1 VVG ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigengebühren aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.03.2014 zu.

Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Abtretung ist durch Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung nachgewiesen worden. Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen keine Bedenken; insbesondere bezieht sich die Abtretung nur auf den Schadensersatzanspruch wegen der Sachverständigenkosten und in Höhe der Sachverständigenkosten und ist daher nicht unbestimmt.

Die Kosten des Sachverständigen gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar
verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.

Als erforderlich sind diejenigen Aufwendung anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten
subjektbezogen machen würde (vergl. zuletzt BGH NJW 2014, 1947 mit weiteren Nachweisen). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarungen, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vergl. BGH am angegebenen Orte). Solche Umstände hat die Beklagte hier nicht dargelegt.

Insbesondere kommt es für die Erkennbarkeit nicht auf eine (evtl.) Überschreitung der Honorarsätze nach der BVSK-Befragung an. Auch die Beauftragung eines Sachverständigen in Bonn begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB, da die Beklagte weder konkret dargelegt hat, bei welchen Sachverständigen in geringerer Entfernung zu dem Wohnort der Geschädigten eine Begutachtung hätte durchgeführt werden können, noch, dass diese Sachverständigen zu geringeren Preisen abgerechnete hätten.

Die Beklagte ist des Weiteren nicht berechtigt, dem Anspruch des Klägers einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten entgegen zu halten. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob den Kläger Aufklärungspflichten im Bezug auf seine Honorarvereinbarung treffen, in deren Schutzbereich auch die Beklagte einbezogen ist (vergl. dazu OLG Dresden Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12,7 U 0111/12). Eine solche Aufklärungspflichtverletzung kann hier nicht festgestellt werden, da das von dem Kläger in Rechnung gestellt Honorar nicht über die üblichen Sachverständigengebühren hinaus geht. Einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert dabei der HBV-Honorarkorridor der BVSK-Honorarbefragung 2013. Danach ergibt sich hier ein Grundhonorar von 377 Euro bis 411 Euro. Der Kläger hat damit ein Grundhonorar in Rechnung gestellt, welches innerhalb des Honorarkorridor liegt und selbst das arithmetische Mittel nur geringfügig überschreitet.

Auch hinsichtlich der Abrechnung der Nebenkosten kann keine Verletzung von Aufklärungspflichten festgestellt werden. Insoweit ist zu beachten, dass die Höhe der Nebenkosten bei Auftragserteilung nicht feststeht und daher eine Aufklärung allenfalls über die Üblichkeit der einzelnen vereinbarten Preise für die Berechnung der Nebenkosten denkbar ist. Auch insoweit ist jedoch nicht entscheidend, dass bei einzelnen Nebenkostengruppen die nach der BVSK-Honorarbefragung als üblich anzusehenden Preise überschritten werden. Diese können bei einzelnen Kosten unterhalb, bei anderen aber auch oberhalb der üblichen Preise liegen, so dass insgesamt nur der daraus resultierende Gesamtrechnungsbetrag maßgebend sein kann. Ob eine solche Überschreitung von vornherein erkennbar ist und daher darüber aufgeklärt werden muss, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten betragen insgesamt weniger als 25  der Grundgebühren und liegen damit noch unterhalb des Wertes, der in der Rechtsprechung allgemein als angemessen angesehen wird (vergl. etwa OLG Dresden am angegebenen Orte).

Die Abrechnung des Klägers mit 575,25 Euro ist daher nicht zu beanstanden. Nach Abzug der geleisteten Zahlung von 520,00 Euro verbleibt ein von der Beklagten zu zahlender Restbetrag von 55,25 Euro.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Streitwert: 55,25 Euro.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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