Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch auch noch ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB abgetreten war, ließ der Neugläubiger die Kürzung nicht auf sich sitzen und klagte. Geklagt hat der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ohne Prozessvertretung. Das Urteil zeigt daher, dass auch ohne erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt das Recht zur Geltung gebracht werden kann. Heraus kam ein völlig korrektes Urteil ohne Angemessenheitsprüfung. Was allerdings ein Schönheitsfehler ist, ist die Tatsache, dass die Gerichtskostenverzinsung abgewiesen wurde. Unseres Erachtens zu Unrecht. Lest aber selbst das Urteil vom 19.2.2015 des Amtsrichters des AG Halle / Saale und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
104 C 996/14 Verkündet am 19.02.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1,
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2015 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127,97 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus,seit dem 25.06.2012 und fünf Euro Mahnkosten zu bezahlen.
lm übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und – mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Nebenkosten – begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der von dieser noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten.
Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des hier Geschädigten dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit.
Der Kläger selbst ist aktiv legitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zunächst der aus dem Verkehrsunfall Geschädigte seine Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtrat. Der Kläger hat auch bewiesen, dass der Zedent zum Zeitpunkt der Abtretung des hier gegenständlichen Schadensersatzanspruches auch Eigentümer des PKW Seat Leon, amtliches Kennzeichen … war. Das Gericht hat diesbezüglich den Zeugen F. vernommen. Dieser gab glaubhaft an, zur damaligen Zeit Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge hier bewusst oder unbewusst die Unwahrheit sagte, hat das Gericht keine, wurden von den Parteien auch nicht vorgebracht.
Die Abtretungserklärung selbst ist wirksam, insbesondere ist die abgetretene Forderung ohne weiteres bestimmbar. Ernsthafte Einwände hiergegen erhebt die Beklagte jedenfalls seit Entscheidung des Landgerichts zur Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr.
Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70. Auflage, § 249 BGB, Rn. 58).
Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
Der Geschädigte ist hierbei nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:
Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 -, zitiert nach juris).
Eine – zu Gunsten des Schädigers vorzunehmende – „Reduzierung“ des vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrages kommt selbst bei „überhöhten“ Sachverständigenkosten nur in Betracht, wenn der Abschluss des entsprechenden Vertrages, bzw. die Bezahlung der Rechnung dem Geschädigten als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Die hierfür erforderlichen Tatsachen sind vom Schädiger vorzutragen und – im Falle des BeStreitens – auch zu beweisen.
Keinesfalls ausreichend ist hierbei der Vortrag des Schädigers, die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten seien im Vergleich mit Honorarbefragungen der Sachverständigenverbände (deutlich) überhöht. Die (bloße) Überhöhung rechtfertigt eine Kürzung der Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht, hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte auch in der Lage war, zu erkennen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, VI ZR 225/13 ). Nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Dass die Geschädigte das vom Kläger geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt, mit welchem der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten.
Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, da wie ausgeführt das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges – für den Auftraggeber erkennbares – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist. Das ist freilich durch die Beklagte nicht vorgebracht worden.
Nebenkosten sind als Teil der üblichen Vergütung für die vom Sachverständigen zu erbringende Werkleistung ohne weiteres abrechnungsfähig. Dass der Geschädigte bei Auftragserteilung in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass die hier anfallenden Nebenkosten deutlich überhöht sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen, erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten auch innerhalb der üblichen Höhe (unter Zugrundelegung der Honorarbefragung des BVSK) bewegen, auch als eher unwahrscheinlich.
Da erhebliche Einwände gegen die Klageforderung nicht geltend gemacht worden, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellte Vergütung beträgt insgesamt 577,97 €. Hierauf hat die Beklagte 450,00 € vorgerichtlich bezahlt, verbleiben 127,97 €.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug. Unstreitig wurde die Beklagte unter dem 14.06.2012 mit einer Zahlungsfrist bis zum 24.06.2012 gemahnt. Ab dem 25.06.2012 befand sich die Beklagte daher in Verzug. Als Verzugsschaden sind erstattungsfähig auch die Kosten für die in der Folgezeit durch den Kläger verschickten Mahnungen über jeweils 2,50 Euro, ergibt zusammen den vom Kläger geforderten Betrag von 5 Euro. Zinsen hat die Beklagte auf diese Kosten nicht zu erstatten.
Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Verzinsung der von ihm eingezahlten Gerichtskosten begehrte.
Soweit der Kläger die Feststellung der Leistungspflicht für die Vergangenheit beantragt, ist der Feststellungsantrag bereits unzulässig, da der Kläger – wenn auch mit einigem Aufwand – in der Lage ist, die bis zum heutigen Tag angefallenen Zinsen zu berechnen und eine entsprechende Leistungsklage diesbezüglich einzureichen.
Soweit der Kläger für die Zukunft die Feststellung der Zinspflicht des Beklagten begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Dies, da der Zeitpunkt des Endes der mutmaßlichen Erstattungspflicht viel zu unbestimmt ist, als dass hierauf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht gegründet werden könnte. Der Kläger hätte es nämlich selbst in der Hand, durch eine verzögerte Abgabe des Kostenfestsetzungsantrages die von ihm geforderten Zinsen zu mehren, ohne dass die Beklagtenseite hierauf Einfluss nehmen könnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. Abs. 2 Z. 1 ZPO (Kostenentscheidung) und § 713 ZPO (die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit).
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Amtsgericht
Halle (Saale)
104 C 996/14 Halle (Saale), 08.09.2015
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1,
96442 Coburg
Beklagte
werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Halle (Saale) vom 19.02.2015
von der Beklagten
an den Kläger
zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 228,30 EUR (i.W. zweihundertachtundzwanzig Euro und dreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 10.03.2015.
Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen haben teilweise Erfolg. Die Gründe sind nachfolgend dargestellt.
Begründung:
Der Kläger hat in diesem Verfahren obsiegt; zu seinen Gunsten besteht eine Kostengrundentscheidung, die seine entstandenen und notwendigen Kosten dem Grunde nach der Gegenseite auferlegt.
Mit Antrag vom 05.03.2015 hat der Kläger von seinem Recht Gebrauch gemacht und die Ihm in diesem Verfahren entstandenen Kosten geltend gemacht. Die im weiteren Verlauf entstandene Auseinandersetzung zwischen den Parteien hinsichtlich Form und Ausgestaltung der Vollmacht der Beklagtenseite kann hier vernachlässigt werden, da insoweit die Verpflichtung zur Prüfung der Entstehung und Notwendigkeit der beanspruchten Kosten dem Gericht ohnehin obliegt.
Die Ausführungen zum Zinsanspruch im Antrag, offensichtlich noch unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung, können hier ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da insoweit § 104 ZPO einschlägig ist.
Das Kostenfestsetzungsverfahren im Anschluss an das eigentliche Streitverfahren dient lediglich der Bestimmung der Verfahrenskosten der Höhe nach und schafft insofern einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu Gunsten der Partei, die gemäß Kostengrundentscheidung obsiegt hat.
Die Einwendungen der Beklagtenseite sind mehrheitlich berechtigt, vorliegend fehlt zum Antrag teilweise die Anspruchsgrundlage, das betrifft vor allem die Vorbereitungskosten. Zu berücksichtigen sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Kosten im Sinne des § 91 ZPO. Das sind grundsätzlich verauslagte Gerichtskosten, eventuelle Rechtsbeistandskosten und Auslagen der Partei im Rahmen des § 91 ZPO. Wobei hier der Verweis auf das Justiz-vergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) beachtlich ist.
Unstreitig verauslagt und zu erstatten sind die Gerichtskosten (105,00 EUR). Aktenkundig hat der Kläger zudem zwei Gerichtstermine wahrgenommen, so dass die dafür beanspruchten Fahrtkosten gem. JVEG zu erstatten sind (24 km x 0,25 €). Nach aktueller Rechtsprechung des OLG Naumburg kann der Kläger als Selbständiger auch seinen Verdienstausfall gem. JVEG insoweit geltend machen (pro Termin 2 Stunden, damit 4 x 21,00 € = Höchstsatz ohne besonderen Nachweis). Für die darüber hinaus geltend gemachten Kosten und Ausgaben fehlt die Anspruchsgrundlage. Auch kann eine Partei selbst keine Pauschalen geltend machen, es sei denn das Gesetz ermächtigt dazu. Am hiesigen Gericht werden für die Parteien auch notwendige Kopien zur Erstattung für zulässig erachtet. Allerdings werden pro Kopie 0,10 € als ortsüblich angemessen zuerkannt. Anhand der sehr umfangreichen klägerischen Schriftsätze und jeweils beigefügten diversen Anlagen wird die beanspruchte Anzahl hier nicht angezweifelt und fließt insoweit in die Festsetzung ein (333 x 0,10 €).
Der darüber hinausgehende Antrag, auch bezüglich der beanspruchten Mehrwertsteuer, war vorliegend zurückzuweisen.