Erneutes Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 15.06.2007 (11 C 426/06) in einem Sachverständigenhonorarprozess dem Kläger Recht gegeben und die Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Coburg (HUK-Coburg) verurteilt, an den Kläger 323,76 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2006 zu zahlen. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Da es sich um ein Urteil im schriftlichen Verfahren handelt, ist von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen worden. Aus den Entscheidungsgründen zitiere ich wie folgt:

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von 323,76 €. Die Beklagte ist dem Geschädigten aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 01.03.2006, an dem das Fahrzeug des Klägers sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug beteiligt waren, dem Grunde nach zu 100 % zum Schadensersatz verpflichtet. Es ist auch gemäß § 1106 BGB davon auszugehen, dass der Kläger Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges ist. Soweit der Kläger zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet. Die Rechnung des Sachverständigen vom 16.03.2006 über 323,76 € ist im Sinne von § 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB fällig gewesen und von der Beklagten nicht beglichen worden, so dass der klägerische Zahlungsanspruch besteht.

Die Rechnung des Sachverständigen ist nicht zu beanstanden. Die gewählte Art der Abrechnung, welche ein nach Schadenhöhe berechnetes Grundhonorar zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer vorsieht, ist ortsüblich und hält sich innerhalb der üblichen Höhe für vergleichbare Gutachten. Mithin ist auch die Höhe der Sachverständigenkosten mit Blick auf die ermittelte Schadenshöhe von netto 882,56 € nicht zu beanstanden.

Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist als Werkvertrag anzusehen. Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB eine tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung bestimmen. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten in Verkehrsunfallsachen eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm von dem Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht. Eine Üblichkeit im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB kann sich auch über eine marktverbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. Fehlen feste Sätze oder Beträge kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und zu ermitteln ist. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten ein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht (vergl. BGH NJW 2006, 2472). Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die sachverständigenseits gewählte Form der Abrechnung als üblich anzusehen. …… Danach ist die vom Kläger geltend gemachte Höhe der Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden. Nach der Honorarbefragung des BVSK liegt der Honorarkorridor (HB III), in dem je nach Schadenhöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK Mitglieder ihr Honorar berechnen, bei einer Schadenhöhe netto bis 1.000,00 € für das Grundhonorar zwischen 195,00 € und 223,00 € zzgl. der Nebenkosten. Die Vergütungshöhe bestimmt sich dabei nach dem Nettoreparaturaufwand und im Falle eines Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert nach Abzug des Restwertes. Hinzu kommen Pauschalen für die Fahrt-, Schreib- und Telekommunikationskosten sowie Beträge für Farbbilder. Vergleicht man die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung mit diesem Honorarkorridor ist festzustellen, dass die vom Sachverständigen abgerechnete Grundgebühr von 190,00 € noch unterhalb der vom BVSK ermittelten Beträge liegt. Auch die angeführten Nebenkostenpositionen liegen innerhalb der vom BVSK ermittelten Beträge. Die berechneten Gebühren sind daher insgesamt üblich und angemessen. In Anwendung der aus § 287 ZPO folgenden Grundsätze bedarf es einer weiteren Beweisaufnahme über die Ortsüblichkeit bzw. Angemessenheit der Gebühren nicht.

Dementsprechend war die Beklagte zur Zahlung der Sachverständigengebühren in Höhe von 323,76 € zu verurteilen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ……. Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Satz 4 ZPO erkennbar nicht gegeben sind. So die entscheidenden Punkte des Urteiles des Amtsgerichtes Essen.

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6 Antworten zu Erneutes Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg

  1. RA Schepers sagt:

    Vielleicht deutet sich eine Trendwende bei der HUK an. Ich habe mehrere Verfahren wg. SV-Honorar beim AG Köln anhängig. 2 Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Jetzt hat die HUK in 2 weiteren Verfahren nach Zustellung des Mahnbescheides gezahlt. Natürlich mit dem Hinweis, kein Präjudiz und ohne Anerkennung. Aber immerhin. Und die Entscheidung kam aus Coburg, nicht aus der Beklagten Schadenaußenstelle Köln.

  2. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    die verlorenen Honorarprozesse der HUK-Coburg geben sich hier die Klinke in die Hand. Das „Medikament“ Information in Kombination mit Beharrlichkeit und angereichert mit genervten Richtern wird letztendlich in der Wirkung unschlagbar sein. Einzig die Erkenntnis-Resistenz der Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens verzögert den Heilungsprozess. Die Hoffnung von RA Scherpers, die Rechtsstreitigkeiten mit der HUK-Coburg bald zu Grabe tragen zu können, wird daher noch nicht in Erfüllung gehen.
    Erhöhen wir jedoch die Dosis Öffentlichkeitsarbeit, dann wird zumindest die Schaufel der Peinlichkeit in den Händen der Konzernführung für jedermann unübersehbar sein.

    Es grüßt Virus.

  3. Sindbad sagt:

    Beantragt doch beharrlich und immer wieder, den Sachbearbeiter, der das Zahlungsverweigerungsschreiben geschickt, oder noch besser, das ganze Schaden-Team, zum Prozess laden zu lassen. Die können bestimmt den Kram den der Anwalt geschrieben hat, erklären – oder?

  4. Schepers sagt:

    Und nun kam die nächste Zahlung nach Zustellung der Anspruchsbegründung. Natürlich wieder ohne Anerkenntnis für die Zukunft etc., aber Zahlung ohne Urteil.

  5. Laurentius sagt:

    Bekanntlich ist das Gutachtenhonorar auch eine Schadenersatzposition. Über die jeweilige Höhe, die auch noch individuell anfällt, kann einer von vielen Berufsverbänden mit jedweder Versicherung keine Vereinbarung treffen. Das ist ein Stück aus dem Tollhaus, zumal die HUK-Coburg überhaupt nicht als Auftraggeber für ein solches Gutachten in Erscheinung tritt, sondern als Haftpflichtversicherung des Schädigers. Eine solche "Vereinbarung" könnte sich deshalb allenfalls auf Vertragsverhältnisse zwischen der HUK-Coburg als Auftraggeber und ausschließlich BVSK-Sachverständigen als Auftragnehmer beziehen, wenn man weiter berücksichtigt, dass ein Berufsverband eh keine Vereinbarungen über Sachverständigenhonorare Dritter treffen kann, die diesem Verband nicht angehören. Die Begründung der HUK-Coburg, welche die Schadenersatzverkürzung legitimieren soll, ist deshalb irrwitzig und muß auch so behandelt werden, wie es jetzt zunehmend auch geschieht und in den aktuellen Urteilen auch deutlich zum Ausdruck kommt.

  6. Wildente sagt:

    Laurentius Freitag, 25.01.2008 um 15:45
    Bekanntlich ist das Gutachtenhonorar auch eine Schadenersatzposition.
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    Wenn das in jedem Prozeß einmal deutlich gemacht wird, dürfte sich der Arbeitsaufwand zukünftig in erträglichen Grenzen halten, allerdings nicht für die smarten RAe der Huk-Coburg, von denen ich gerade heute wieder einen kennen
    lernen durfte und der sich so gelangweilt dem Gericht präsentierte, wie einige seiner Mitstreiter in jüngster Vergangenheit auch. Er schwieg wenigstens, während ansonsten seine Kollegen gebetsmühlenartig sich immer wieder quälen müssen, das gleiche Gebet zu sprechen. Eine auf´s Gemüt schlagende Juristerei besonderer Art. Vielleicht kann man solchen Prozessen demnächst doch mal wieder etwas mehr Colorit verschaffen und mit geeigneten Strukturen juristischer Spitzfindigkeit erreichen, dass – wie schon vorgeschlagen – die Verfasser der falschen Botschaften – bei Gericht erscheinen müssen.
    Das wäre ein Stück guter Juristerei.

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