Amtsrichterin des AG Stade verurteilt mit einem kurzen und knappen Urteil vom 11.3.2015 – 61 C 877/14 – die VHV zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor ich jetzt dann mal weg bin, gebe ich Euch noch ein Urteil aus Stade zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung bekannt. Diese Vesicherung macht in letzter Zeit bei den Schadensersatzkürzungen ebenso von sich reden wie die HUK-COBURG. So wird seitens der VHV auf Rechtsprechung verwiesen, die bereits überholt ist. Man hat den Eindruck, dass die Vesicherer sich die Rechtsprechung so zurechtlegen, wie es ihnen am Besten passt. Aber diese Rechnung hat die VHV bei dem Amtsgericht Stade ohne die erkennende Amtsrichterin gemacht. Man muss sich einmal vorstellen, wegen gekürzter knapp 43,– € riskiert die VHV einen Rechtsstreit, der sie später viel teurer zu stehen kommt. So etwas von Unwirtschaftlichkeit ist kaum zu verstehen. Da predigen die Versicherer immer, der Geschädigte müsse sich wirtschaftlich verhalten; selbst verhalten sie sich jedoch nicht nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin auch darauf abgestellt, dass es bei der Prüfung der Erforderlichkeit bei den Sachverständigenkosten nur auf den Gesamtbetrag ankommt. Nur dieser Gesamtbetrag unterliegt der Schadenshöhenschätzung durch den besonders freigestellten Tatrichter nach § 287 ZPO. Lest selbst das kurze und knappe  Urteil des AG Stade und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes sonniges Wochenende und bis Montag
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Stade

61 C 877/14                                                                                           Verkündet am 11.03.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorstandsmitgl. Thomas Voigt, Dr. Per-Johan Horgby, Jürgen A. Junker, D. Werner, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2014 durch die Richterin am Amtsgericht S.-A. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 43,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2014 zu zahlen.

2.     Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird auf 43,21 € festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands war gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abzusehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) von der Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 BGB restliche 43,21 € aus der Kostennote vom 28.08.2014 (Anlage K 2, Bl. 22 d. A., auf die Bezug genommen wird) verlangen.

Das Gericht teilt die Rechtsauffassung der Klägerseite dahin, dass es im vorliegenden Prozess nicht auf die Frage ankommt, ob die Beträge aus der Kostennote vom 28.08.2014 angemessen und ortsüblich sind. Im Rahmen dieses Rechtstreits ist lediglich zu beurteilen, ob der Gesamtrechnungsbetrag aus der fraglichen Kostennote über 486,65 € als erforderlich i. S. des § 249 BGB anzusehen war.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Beträge aus der genannten Kostennote Anlage K 2 als erforderlich i. S. des § 249 BGB anzusehen und mithin von der Beklagten als Schadenersatz auszugleichen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Geschädigte, d. h. der Zedent, vor Erteilung des Gutachterauftrags an den Sachverständigen, d. h. hier an die Kläger, keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter zu betreiben, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich, völlig überhöht bemisst.
Irgendein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist aber betr. die streitgegenständliche Kostennote vom 22.08.2014 nicht ersichtlich – die angegriffenen Nebenkosten halten sich hier sämtlich in einem vertretbaren Rahmen (§ 287 ZPO).

Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Geschädigten ein Mitverschulden i. S. des § 244 BGB anzulasten ist, weil er den Schaden etwa nicht im ausreichenden Maße gering gehalten hätte.

Letztlich ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie nicht rechtlos gestellt ist, da sie sich vom Geschädigten analog § 255 BGB dessen Schadenersatzansprüche gegen die Sachverständigen abtreten lassen könnte, sollte sie die Meinung weiterhin vertreten, dass die Vergütung unangemessen überhöht sei.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Das Gericht hat für die Zulassung der Berufung keinen Anlass gesehen, da die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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