Amtsrichterin des AG Essen ändert nach der Gehörsrüge das Urteil ab und verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.3.2015 – 10 C 416/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend veröffentlichen wir hier und heute ein Urteil aus Essen in Sachen „Gehörsrüge“. Da der Einsender nicht mitgeteilt hatte, welche Kfz-Haftpflichtversicherung hinter dem persönlich verklagten Unfallverursacher steht, bitten wir diesen, eventuell im Rahmen der Kommentiereung oder per Mail an die Redaktion die KFz-Haftpflchtversicherung noch mitzuteilen, damit das Urteil in den Urteilslisten zutreffend einsortiert werden kann. Da die erkennende Amtsrichterin zunächst die Rechtslage anders beurteilt hatte, hat sie aufgrund der überzeugenden Argumente in der Gehörsrüge ihren eigenen vorherigen „Urteilsmist“ aufgehoben und den Mut aufgebracht, entgegengesetzt zu entscheiden. Das finden wir durchaus bemerkens- und erwähnenswert. Allerdings hat sie nun die Berufung zugelassen. Vielleicht kann der Einsender der Redaktion auch mitteilen, ob der Rechtsstreit nunmehr in der Berufungsinstanz entschieden wird? Lest aber auf jeden Fall das amtsgerichtliche Urteil aus Essen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

10 C 416/14                                                                                        Verkündet am 04.03.2015

Amtsgericht Essen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn H. P. L. aus  E.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:           Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.,

gegen

Herrn S. E. aus  B.,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte :           Rechtsanwälte H.-H. aus H.,

hat das Amtsgericht Essen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.03.2015
durch die Richterin am Amtsgericht S.

für Recht erkannt:

Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 16.12.2014 wird auf die Gehörsrüge des Klägers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 321 a ZPO aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 78,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.4.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz in Form der Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.3.2014 Essen ereignet hat. Unstreitig ist der Beklagte dem Kläger einschränkungslos dem Grunde nach verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da der Unfall allein von ihm verschuldet ist.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens, für welches dieser dem Kläger ein Gutachterhonorar in Höhe von 788,85 EUR, welches ein Grundhonorar i.H.v. 398,00 EUR netto sowie Nebenkosten i.H.v. 244,60 EUR netto beinhaltete, in Rechnung stellte.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten mit außergerichtlichem Anspruchsschreiben vom 8.4.2014 und sodann unter Vorlage des abgeänderten Gutachtens mit Schreiben vom 17.4.2014 mit Fristsetzung bis zum 25.04.2014 die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf, die Sachverständigenkosten sowie den sonstigen Schaden des Klägers auszugleichen. Auf die geltend gemachten Gutachterkosten zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten zunächst einen Betrag i.H.v. 592,62 EUR und sodann weitere 22,61 EUR, insgesamt also einen Betrag i.H.v. 615,23 EUR. Weitere Zahlungen seitens der Haftpflichtversicherung wurden verweigert.

Der Kläger macht weiter Verzugszinsen ab dem 26.04.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 EUR geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Gutachterkosten vom Versicherer des Beklagten rechtswidrig gekürzt worden seien, da es um einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Unfallopfers auf Erstattung der Gutachterkosten und nicht um die Grundsätze werkvertraglicher Üblichkeit oder Angemessenheit der Sachverständigenkosten gehe. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB besitze das geschädigte Unfallopfer Anspruch auf Erstattung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages, dazu gehörten auch die in Rechnung gestellten Gutachterkosten.

Das Gericht hat zunächst der Klage durch Urteil vom 16.12.2014 nur teilweise stattgegeben, sie im Übrigen im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.1.2015, bei Gericht eingegangen am 9.1.2015 die Rüge rechtlichen Gehörs gemäß § 321 a ZPO erhoben. Zur Begründung hat er angeführt, dass das Gericht ohne rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die er selber verwiesen habe, abgewichen sei und trotzdem die Berufung nicht zugelassen habe. Dies stelle einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör dar.

Das Gericht hat auf die Rüge das Verfahren wieder aufgenommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an ihm 173,62 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2014 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn restliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 78,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ist der Auffassung, dass der Kläger sich nicht auf die Indizwirkung der Sachverständigenrechnung berufen könne, da er insoweit durch Beauftragung und Akzeptanz der Sachverständigenrechnung gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen habe. Der bloße Verweis auf die Honorarumfrage des VKS vermöge die Unüblichkeit des vom Sachverständigen konkret abgerechneten Gesamthonorars nicht zu ändern. Darüber hinaus habe der Beklagte die Vereinbarung  der  Gebührenumfrage  als  Honorargrundlage  nicht  unter Beweis gestellt.

Bei der Abrechnung picke sich der Sachverständige gewissermaßen die Rosinen heraus, indem er sich gegen eine Pauschalierung auch der Nebenkosten wehre, sondern zahlreiche Nebenkosten völlig überhöht abrechne. Das Grundhonorar müsse alle Bürounkosten, die Arbeitsleistung des Sachverständigen und seinen Gewinn abdecken. Der Sachverständige könne daher nicht Fotokosten i.H.v. 2,80 EUR bzw. 2,20 EUR je Foto abrechnen, zumal die gefertigten 10 Lichtbilder nicht erforderlich gewesen seien. Nicht nachvollziehbar sei auch die Position Schreibgebühren mit 2,50 EUR je Seite, da diese bereits im Grundhonorar enthalten sein müssten. Gerechtfertigt sei allenfalls ein Betrag von 0,10 EUR pro Seite. Auch die Anzahl der abgerechneten Seiten sei nicht zu rechtfertigen. Die Kalkulation sei bloß hinein kopiert und könne nicht mitgerechnet werden. Die Kosten für Nebenkosten/Porto/Telefon in Höhe von pauschal 20,00 EUR netto seien nicht unfallbedingt erforderlich. Dies gelte auch für die Üblichkeit, unfallbedingte Erforderlichkeit und Angemessenheit der beanspruchten Fahrtkosten i.H.v. 78,40 EUR zuzüglich pauschaler Fahrtkosten i.H.v. 25,00 EUR. Nachvollziehbar seien darüber hinaus auch nicht die pauschalen Kosten für eine EDV Abfrage, da die Erstellung der Reparaturkostenkalkulation zum Standard eines Schadensermittlungsgutachtens gehöre.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Das am 16.12.2014 zunächst erlassene Urteil des Gerichts war wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Gehörsrüge des Klägers gemäß § 321 a ZPO aufzuheben.

Trotz der Ausführungen des Klägers bezüglich der Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten hat das Gericht abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen zulasten des Klägers entschieden, jedoch die Berufung als Divergenz Berufung nicht zugelassen. Dies wäre jedoch gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO notwendig gewesen, um eine einheitliche Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zu sichern. Durch die Nichtzulassung hat das Gericht den der Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Da es hinsichtlich der sachverständigen Kosten immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten abkommt, ist insoweit eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen.

In Abänderung des Urteils vom 16.12.2014 war der Klage des Klägers vollumfänglich stattzugeben.

Der Kläger durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und kann von dem Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014, VI ZR 225/13, m.w.N., juris, Rn 7). Als erforderlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, a.a.O.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne vom § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zu Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, a.a.O., Rn 8, m.z.w.N).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, ein zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, a.a.O., Rn 9, m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht festzustellen.

Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Wesentlicher Streit besteht jedoch hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten. Dass der Kläger von vornherein im vorliegenden Fall hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung des Beklagten überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, ist nicht ersichtlich.

Die von dem Sachverständigenbüro … in Rechnung gestellten Nebenkosten halten sich allesamt im Rahmen der VKS/BVK- Honorarumfrage 2012/2013, die im Internet abrufbar ist. Aus welchem Grunde der Kläger als Laie hätte erkennen können und müssen, dass die von dem Sachverständigenbüro … abgerechneten Nebenkosten überhöht sein könnten, trägt der Beklagte nicht vor.

Allein der Hinweis des Beklagten darauf, dass sich der Geschädigte über die Preise des von ihm beauftragten Sachverständigen hätte erkundigen müssen, führt hier nicht dazu, dass für den Kläger, selbst wenn er die Erkundigung nicht eingezogen haben sollte, die Überhöhung der Nebenkosten im Falle der Erkundigung ersichtlich gewesen wäre. Die abgerechneten Kosten, auch die Nebenkosten, halten sich wie bereits ausgeführt im Rahmen der oben genannten Honorarumfrage. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger, hätte er sich vor Beauftragung nach den Preisen des Sachverständigenbüros erkundigt, er nach dieser Information in der Lage gewesen wäre, die Überhöhung der Nebenkosten zu erkennen. Hätte er die Erkundigung eingezogen, hätte er sich anhand des im Internet abrufbaren Kataloges über die Kosten informieren können. Inwieweit dies dann dazu geführt hätte, dass für den Kläger als vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen die Überhöhung hätte ersichtlich sein müssen, führt der Beklagte nicht aus. Dass der Kläger insoweit über Zusatzinformationen oder besondere Kenntnisse über die Höhe von Sachverständigenrechnungen verfügte, welche ihn in die Lage versetzt hätten, die Überhöhung zu erkennen, ist nicht vorgetragen.

Daher ist die Sachverständigenrechnung des Sachverständigenbüros … , mit der der Kläger als Auftraggeber und Geschädigter des Unfalls belastet ist, im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als das zur Herstellung Erforderliche vom Beklagten als Schädiger zu ersetzen.

Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus kann der Kläger die vorgerichtlichen, restlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 78,90 EUR ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. 2.643,40 EUR als Verzugsschaden gegen den Beklagten geltend machen, da die Versicherung des Beklagten bisher lediglich die Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert bis 2.500,00 EUR ausgeglichen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil war zuzulassen, da gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung, gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Rechtliches Gehör, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Essen ändert nach der Gehörsrüge das Urteil ab und verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.3.2015 – 10 C 416/14 -.

  1. Bösewicht sagt:

    Hierbei handelt es sich um einen Fall gegen die LVM – Münster.

  2. Redaktion sagt:

    Hallo Bösewicht,
    vielen Dank für die Info. Noch eine Frage, wurde Berufung eingelegt?

  3. H.R. sagt:

    Gehörsrüge

    Nicht immer sind Dezernenten eines Amtsgerichts willens und einsichtig, den eigenen Standpunkt auf den Prüfstand zu stellen. Da ist der Risikoforscher Nassim Nicholas Taleb zu einer einleuchtenden Erkenntnis gelangt:

    „Der Mensch, dem zu widersprechen man die größte Furcht hat, ist man selbst.“

    H.R.

  4. U.W. sagt:

    Das habe ich selbst auch schon erlebt. In unserem Rechtsstaat ist es aber nach wie vor so „geregelt“, dass der von einer Gehörsrüge betroffenen Richter selbst darüber entscheiden darf, ob er dem Anliegen Rechnung trägt oder nicht. Es gehört also auch ein gehöriges Maß an Objektivität dazu und innerer Größe dazu, um einer Gehörsrüge zu entsprechen und das damit verfolgte Anliegen zu würdigen. Einer Zurückweisung haftet fast immer etwas Negatives an.

    U.W.

  5. Juri sagt:

    Was hier geschehen ist doch eher selten. Wenn so ein Entscheider ein Rückgrat hätte (was auch selten ist), würde er sich selbst in der Sache als befangen erklären und ein Anderer entschiede darüber.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert