Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir bleiben in Hamburg und geben Euch nachstehend noch ein interessantes, umfangreiches Berufungsurteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das Berufungsurteil stellt eine weitere deutliche Abfuhr für die HUK-COBURG dar. Und schon wieder ist sie mit ihrem rechtswidrigen Kürzungsverhalten vor Gericht gescheitert. Obwohl doch bereits das AG Hamburg-Altona zutreffend die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz zugesprochen hatte, mussten noch weitere Versichertengelder vergeudet werden durch eine durch nichts zu begründende Berufung zum LG Hamburg. Die HUK-COBURG propagiert doch immer die zu beachtende Wirtschaftlichkeit, handelt ihrerseits aber nicht danach. Wichtig an dieser Berufungsentscheidung ist auch die Feststellung des Gerichts, dass die Zahlungsverweigerung der Mahnung gleich steht (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)! Der Verzugseintritt wird in vielen Fällen nämlich falsch ausgeurteilt. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein freundliches Moin, moin
Willi Wacker
Landgericht Hamburg
Az.: 323 S 7/14
316 C 301/13
AG Hamburg-Altona
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In der Sache
… ,
– Kläger und Berufungsbeklagter –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Nagelsweg 41 – 45, 20097 Hamburg,
– Beklagte und Berufungsklägerin –
erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 23 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. H. , die Richterin am Landgericht Dr. B. und den Richter am Landgericht Dr. D. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 für Recht:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 05.11.2013, Az. 316 C 301/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger klagt als Unfallsachverständiger aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten … restliche Sachverständigenkosten in Höhe von € 95,95 sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,00 ein.
Dabei ist die Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach wegen eines Unfalls am 27.04.2013 unstreitig. Der Geschädigte beauftragte den Kläger am 06.05.2013 mit der Erstellung eines Gutachtens und trat zugleich den Erstattungsanspruch an diesen ab (Anlage K1, BL 6 d.A.). Der Auftragserteilung lag die auf der Rückseite abgedruckte Honorartabelle des Klägers zugrunde (Anlage K2, Bl. 7 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung vom 28.05.2013 (Anlage K4, Bl. 9 d.A.) über € 667,65 brutto (Grundhonorar € 334,00, Fahrtkostenpauschale € 22,165 Fotokosten € 26,78, Fotokosten für Gutachtenkopie € 16,25, Schreibgebühren € 44,46, Schreibkosten für Kopien € 41,04, Kommunikationspauschale € 10,69, Porto € 2,90, Demontagekosten € 62,77; alles zzgl. MwSt.) einen Betrag von € 571 ,70 wobei sie sich an dem Bruttoendbetrag des Honorartableaus 2012 – HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011, orientierte (Anlage B1, Bl. 22 d.A.).
Der Kläger hat vorgetragen, die von ihm abgerechnete Vergütung bewege sich im Rahmen dessen, was der Geschädigte als zweckmäßig und notwendig habe erachten dürfen, so dass es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB handele. Diese müsse die Beklagte ihm vollen Umfangs ersetzen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 95,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 21.06.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht gewesen, das Honorar sei überhöht.
Die Grundhonorartabelle sei schon nicht Vertragsinhalt geworden, weil ihr Abdruck auf der Rückseite mit einem versteckten Hinweis im Fließtext der Auftragsbestätigung gegen die §§ 305c, 307 BGB verstoße. Das geforderte Honorar sei im Übrigen unverhältnismäßig, weil es ca. 30% der Nettoreparaturkosten ausmache, wobei sich die Nebenkosten wiederum auf 50% des Grundhonorars beliefen. Die einzelnen Nebenkosten wie € 2,06 pro Foto seien überhöht, zudem seien zu viele Fotos angefertigt worden. Überhaupt könnten Schreibkosten und Kosten für den zweiten Fotosatz nicht geltend gemacht werden. Fahrtkosten dürften nur in Höhe von € 0,30/km verlangt werden. Eine Kommunikationspauschale dürfe überhaupt nicht verlangt werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren könnten ebenfalls nicht verlangt werden, weil der Versuch einer außergerichtlichen Regelung ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg geboten habe.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2013, der Beklagten zugestellt am 14.11.2013, der Klage vollumfänglich stattgegeben, wogegen die Beklagte am 27.11.2013 Rechtsmittel eingelegt und nach Fristverlängerung fristgerecht begründet hat. Die Beklagte verfolgt weiterhin mit den o.g. Argumenten das Ziel der Abweisung der Klage.
Sie beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils vom 05.11.2013 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus I. Instanz.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht aus abgetretenem Recht nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB die Beklagte zur Zahlung von € 95,95 an den Kläger als Schadensersatz für die Erstattung eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall verurteilt.
1. Der Zedent selbst kann als Geschädigter Ersatz der Kosten in der geltend gemachten Höhe als Schadensersatz beanspruchen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.
a) Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich der Zusammenfassung in dem Gutachten des Klägers auf über € 2.000 brutto. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden, bei dem die Reparaturkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens liegen. Die Kosten der Einschaltung eines Sachverständigen sind daher dem Grunde nach erstattungsfähig.
b) Die von dem Kläger mit dem Geschädigten getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam. Angesichts der expliziten Unterschrift des Zedenten auf der Rückseite des Vertrags, wo die Honorartabelle abgedruckt ist (Anlage K2), ist die Preisliste als Vertragsbestandteil anzusehen. Überraschend ist eine Bezugnahme auf eine Preisliste jedenfalls nicht. Eine Inhaltskontrolle findet bei Preisvereinbarungen für die Hauptleistung nicht statt.
c) Die Kosten des Sachverständigen sind auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil sie den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen, dessen Ersatz der Geschädigte, der Zedent, nach § 249 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt (st. Rspr. seit BGHZ 63, 182, 185). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf.
Der Geschädigte ist – anders als bei Mietwagenkosten – nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes an Kfz-Sachverständigen verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zum einen gibt es bei Kfz-Sachverständigen – anders als etwa im Mietwagengewerbe – keine allgemein zugänglichen Preislisten, zum anderen orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenhöhe, sodass vor der Begutachtung ohnehin keine konkreten Angaben zu den tatsächlichen Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden könnten, die der Geschädigte miteinander vergleichen könnte. Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.
Nach Auffassung der Kammer ist bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- / Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.
Vorliegend überschreitet das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten die Werte des von der Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegte „Honorartableaus 2012 HUK-Coburg“ (Anlage B1, Bl. 22 d.A.) um ca. 34%. Unabhängig von der Frage, ob das von der Versicherungswirtschaft erstellte Honorartableau überhaupt eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten darstellt, liegt damit jedenfalls keine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen, zumal Besonderheiten, die eine überdurchschnittliche Kenntnis des Geschädigten von der üblichen Honorarhöhe nahe legen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
2. Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als der Kläger, dem die Beklagte eine überhöhte Entgeltforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, die dieser somit gegen die Beklagten geltend machen kann.
3. Unmittelbare Gegenansprüche der Beklagten als Versicherer gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen, etwa über eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Kläger nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD), bestehen nicht.
Das für die Annahme des VSD notwendige Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat. Dies ist sicherlich im Bereich der Hauptleistungspflicht des Gutachters der Fall; die Beklagte wendet sich indes nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens.
Der Vorwurf, dass der Kläger den Geschädigten hier nicht vor Vertragsschluss über eine etwaige Überschreitung des ortsüblichen Preisniveaus informiert haben könnte, rechtfertigt Einwendungen der Beklagten gegen den Anspruch des Klägers insoweit nicht. Unabhängig von der Frage, ob die Einbeziehung der Beklagten in den vertraglichen Schutzbereich bereits in der Anbahnungsphase erfolgen kann, kommt eine Aufklärungspflicht über die (Un-)Angemessenheit des geforderten Entgelts vor dem Grundsatz der Privatautonomie nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil muss den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht.
Die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten eines Autovermieters, den Mieter bei Tarifen, die deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten könnte (vgl. BGH Urteil vom 24.10.2007, Az: XII ZR 155/05, zit. nach juris), beruht auf den rechtlichen Besonderheiten bei der Erstattung von Mietwagenkosten. Eine Übertragung auf Kfz-Sachverständige erscheint nicht gerechtfertigt. Anders als bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs obliegt dem Geschädigten bei der Beauftragung eines Unfallsachverständigen wie bereits ausgeführt gerade keine Pflicht zur Markterforschung, so dass ihm aus der Beauftragung eines – für ihn nicht erkennbar – überteuerten Sachverständigen keine Nachteile entstehen.
4. Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch jedenfalls im Ergebnis keine Einwendungen entgegensetzen, die dem Zedenten gegen den Kläger aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Werkvertrag) zustehen würden.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt vertragliche Rechte des Zedenten gelten machen kann. Zwar erscheint ein solcher Einwendungsdurchgriff, der aus § 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken herzuleiten zu sein könnte, prinzipiell dogmatisch herleitbar. Dem Recht der Abtretung liegt die Wertung zu Grunde, dass der Schuldner durch eine Abtretung der Forderung keine Nachteile erleiden soll. Diese Wertung könnte auch den Schluss erlauben, dass der Zessionar durch eine Abtretung, die erfüllungshalber erfolgt, hinsichtlich der zu erfüllenden Schuld keine Besserstellung erlangen darf. Hätte der Zedent selber gegenüber seiner eigenen Inanspruchnahme aus dem Werkvertrag dem Kläger vertragliche Einwendungen entgegenhalten können, so erschiene es nicht unbedenklich, wenn der Kläger diese Einwendung durch die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs entkräften und so im Ergebnis seinen vollen, nicht durch ein Mitverschulden zu kürzenden Anspruch liquidieren könnte. Andererseits müsste eine nach den Rechtsgrundsätzen des § 242 BGB orientierte Wertung in Erwägung ziehen, dass die Beklagte auch unter Geltung eines Einwendungsausschlusses nicht schutzlos ist, da ihrem Interesse dadurch Rechnung getragen wird, dass der ursprüngliche Haftungsgläubiger, der Zedent, nach den Rechtsgrundsätzen des Vorteilsausgleichs zur Abtretung etwaiger Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kläger verpflichtet wäre.
Vorliegend scheitert der Einwendungsdurchgriff in jedem Fall daran, dass auch dem Zedenten vertragliche Ansprüche gegen den Kläger nicht zustehen.
a) Angesichts der geltend gemachten Honorarhöhe ist ein „auffälliges Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung i.S.d. § 138 BGB bereits objektiv nicht anzunehmen.
b) Auch im Übrigen kann dem Sachverständigen nicht der Einwand einer Überhöhung der Gebühren entgegengehalten werden.
Da diejenigen Kosten, die der Geschädigte für erforderlich halten durfte, grundsätzlich als die erforderlichen Kosten anzusehen sind und den Geschädigten wie oben ausgeführt und anders als bei den Mietwagenkosten keine Erkundigungspflicht bzgl. der Honorare anderer Sachverständiger trifft, scheiden insoweit vertragliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen, auf die sich nunmehr der Versicherer berufen könnte, aus. Insbesondere trifft den Sachverständigen keine Pflicht, dem Geschädigten mitzuteilen, ob bzw. inwieweit er von den ortsüblichen Preisen abweicht.
5. Die Nebenforderung rechtfertigt sich als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, Die Beklagte hat mit Schreiben Anlage B5 vom 18,06,2013 (Bl. 53 d.A.) die Zahlung des streitgegenständlichen Restbetrags der Sachverständigenkosten abgelehnt. Die Zahlungsverweigerung steht der Mahnung gleich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur vorgerichtlichen Geltendmachung verstößt in der Regel nicht gegen § 254 BGB (Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 45), außer der Gegner war erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Aus dem Schreiben vom 18.06.2013 ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts erkennbar ohne jede Erfolgsaussicht war.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
gez.
Dr. H. Dr. B. Dr. D.
Vorsitzende Richterin Richterin Richter
am Landgericht am Landgericht am Landgericht
Gut gemacht, liebe HUK. Danke für dieses schöne Urteil.
Soweit mir bekannt ist, ist das Urteil schon an Redaktionen von Zeitschriften für Verkehrsrecht bzw. Schadensrecht gesandt worden. Allerdings mache ich mir keine Hoffnung, dass die „Versicherungsrecht“ dieses Urteil abdruckt. Aber vielleicht juris. Die hatten – zumindest auszugsweise – das nicht rechtskräftige Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – veröffentlicht. Da sieht man mal, wie weit die Fangarme der Versicherungswirtschaft reichen.
Früher hat die HUK negative Berufungsurteile gescheut und lieber vorher die Berufung zurückgenommen oder anerkannt.
Heute ist ihr ein negatives Berufungsurteil vollkommen wurscht,weil…“Ist der Ruf erst ruiniert,….“
Uns allerdings,liebe HUK,ist jedes Urteil wertvoll,welches deine illegalen Kürzungen revidiert,so auch dieses,von drei promovierten Juristen gesprochene Urteil aus Hamburg.
Klingelingelingelts?
——oder seid ihr schon so hoch abgehoben,dass ihr Garnichts mehr hört?
Zur Info, das Urteil ist vom 19.03.2015 nicht vom 22.01.2015.
Stimmt W.W., das Urteil ist eingsandt. Da das LG sich mit allen Einwänden, die die Gegenseite standartmäßig oder auch neuerdings vorbringt, auseinandergesetzt hat, bin ich sehr gespannt ob es positive Reaktion der Verlage gibt. Aber vielleicht schafft es ja auch über diesen Weg -jedenfalls für den Hamburger Raum- Einigkeit bei den Amtsgerichten. Ein klar strukturiertes und gut begründetes Urteil. Schön, dass das LG Hamburg keinen Unterschied darin sieht, ob eine Rechnung bereits beglichen wurde oder nicht.
Hallo Hamburgerin,
der Unterschied, ob bezahlt oder nicht, ist für mich unverständlich. Der Bezahlung der Schuld steht die Verpflichtung aufgrund einer Belastung mir einer Zahlungsverbindlichkeit gleich.
Im Übrigen kommt es im Schadensersatzrecht nur auf den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes „erforderlichen“ Geldbetrages nach § 249 II 1 BGB an, nicht unbedingt auf die Erstattung verauslagter Kosten. Denn das Schadensersatzrecht ist kein Kostenerstattungsrecht.
Daher ist der Hinweis des BGH in VI ZR 357/13 inter Rd-Nr. 16 verfehlt. Im Übrigen lag sogar im Verfahren VI ZR 357/13 eine bezahlte Sachverständigenkostenrechnung vor, weil eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vorlag. Der Sachverständige hat die Abtretung zur Erfüllung seines Zahlungsanspruchs an Erfüllungs Statt angenommen, wodurch die zugrunde liegende Forderung gemäß § 362 BGB erloschen ist.