Mit Urteil vom 09.04.2009 (5 O 485/08) hat das LG Halle die beteiligte Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 516,18 € zzgl. Zinsen verurteilt. Daneben hat das Gericht die Versicherung zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld etc. verurteilt, dies auf der Basis einer festgestellten Quotelung von 80:20 Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen (auszugsweise):
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, weil die Klägerin bewiesen hat, dass der Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall vom 03.08.2007 überwiegend verschuldet hat. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und gegen die Beklagte zu 2 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 PflVG Anspruch auf Ersatz von 80 % der ihr entstandenen Schäden sowie auf Bezahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €.
1. Das Gericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall überwiegend verschuldet hat. …. (wird ausgeführt)
2. Der Fahrzeugschaden der Klägerin beträgt 4.225,00 €, nämlich 5.175,00 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 950,00 € Restwert. Das ergibt sich aus dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vom 19.03.2008, Bl. 8 ff. d. A., vorgelegten Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros S. vom 09.08.2007.
Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin nicht einen Restwert in Höhe von 1.880,00 € entgegen halten lassen, weil die Beklagten nicht schlüssig vorgetragen haben, dass die – ebenfalls bestrittene – Veräußerung des PKW für 950,00 € nicht vor der als Anlagen A 1 und A 2 zur Klageerwiderung vom 06.05.2008, Bl. 89-91 d. A., vorgelegten Mitteilung der Beklagten über das Restwertangebot über 1.880,00 € brutto erfolgt ist. Denn die Beklagten bestreiten zwar, dass sie das Gutachten „bereits am 24.08.2007 erhalten haben“, begründen dies aber lediglich damit, das Gutachten zwar „separat“ vom Sachverständigen übersandt worden, aber nicht „bereits in Relation“ zu dem als Anlage K 10 zur Klageschrift vom 19.03.2008, Bl. 70 ff. Bd. I d. A., vorgelegten „Schreiben vom 13.08.2007″. Da die Beklagten sich nicht dazu erklären, wann sie das Gutachten, „separat“ vom Sachverständigen übersandt, erhalten haben wollen, ist dieses Bestreiten unerheblich, zumal die Klägerin unter Beweisantritt den Zugang bei der Beklagten zu 2 spätestens am 08.08.2007 vorgetragen hat.
Nutzungsausfall hat die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht für 17 Tage, sondern für 9 Tage beansprucht. Denn für die ersten 7 Tage nach dem Unfall, also bis zum 10.08.2007, hat sie gerade Mietwagenkosten geltend gemacht. Sie hat außerdem dargelegt, warum sie für den verbleibenden Zeitraum bis zur Zulassung des Ersatzfahrzeugs, insofern ihrer Schadensminderungspflicht genügend, auf einen Mietwagen verzichten konnte. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe bereits am 14.08.2007 ein Ersatzfahrzeug angeschafft, obwohl die Klägerin immer vorgetragen hat, dass die Anschaffung am 12.09.2007 erfolgte und obwohl die Anlage A 4 zur Klageerwiderung vom 06.05.2008, Bl. 63 Bd. I d. A., die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs betrifft, kann das Gericht übereinstimmend mit der Klägerin nur so werten, dass die Beklagten versuchen, Verwirrung zu stiften.
Der Anspruch auf Nutzungsausfall beläuft sich damit auf 9 (Tage) x 27,00 € = 243,00 €. Hinzu kommen 25,00 € Auslagenpauschale, deren Höhe das Gericht für angemessen hält, sowie 10,00 € Zuzahlung für die Notfallbehandlung. Das Bestreiten der Erforderlichkeit der Notfallbehandlung ist nicht nachvollziehbar. Warum der Transport in ein Krankenhaus im Anschluss an einen Verkehrsunfall nur bei Schwerstverletzten erfolgen soll, bleibt im Dunkeln.
Es ergeben sich für den Klageantrag Ziffer 1 damit Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 4.503,00 € (nicht 4.508,00 €, wie beantragt). 80 % dieses Betrages ergeben die unter Ziffer 1 ausgeurteilten 3.602,40 €.
3. Zu Art und Ausmaß der Verletzung, nämlich einer Halswirbeldistorsion, hat die Klägerin auf entsprechende gerichtliche Hinweise ausführlich vorgetragen und ihren Vortrag auch durch Vorlage von schriftlichen Bescheinigungen und Attesten unterlegt. ….( wird ausgeführt)
4. Ebenfalls schlüssig dargelegt hat die Klägerin für den Zeitraum der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Fahrbedarf von mindestens 30 km täglich. Wie die Beklagten darauf kommen, insgesamt gefahrene 285 km ließen sich den dokumentierten Kilometerständen nicht entnehmen, erschließt sich dem Gericht nicht.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von 80 % der in der Mietwagenrechnung vom 23.08.2007 abgerechneten 759,10 € abzüglich 15 % Eigenerspamis (113,87 €), also in Höhe der in Ziffer 3 ausgeurteilten 516,18 €. Der geltend gemachte Mietpreis in Höhe von 77,55 € pro Tag liegt knapp unterhalb des gewichteten Mittels (81,00 €) des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet der Geschädigten. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az.: VI ZR 117/05, zitiert nach juris) kann der Tatrichter anhand dieses Kriteriums die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung von Mietwagenkosten ermitteln, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (AG Bonn, Urteil vom 04.12.2008, 2 C 236/08, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, zitiert nach juris). Dem Vortrag der Beklagten kann das Gericht solche Tatsachen nicht entnehmen. Zudem hat die Klägerin dargelegt, warum sie im konkreten Fall – Wohnort außerhalb der Stadt, Wochenende und direkter Fahrbedarf – nicht in der Lage gewesen sei, Vergleichsangebote einzuholen.
5. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von je 80 % der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 06.08.2007 in Höhe von 766,22 € und der Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 96,75 €, also auf die unter Ziffer 4 und 5 ausgeurteilten 612,98 € und 77,40 €.
6. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in der geltend gemachten Höhe. Die Aktivlegitimation hat die Klägerin mit der als Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 07.07.2008, Bl. 142 Bd. I d. A., vorgelegten Abtretungserklärung vom 30.05.2008 und mit der als Anlage K 15 zum Schriftsatz vom 07.07.2008, Bl. 143 Bd. I d. A., vorgelegten Annahmeerklärung nachgewiesen.
7. Die weiter geltend gemachten Nebenforderungen sind aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und Satz 2, 711 ZPO.
Soweit das LG Halle.