Mit Urteil vom 04.03.2010 (2e C 385/09) hat das AG Ludwigshafen die Concordia Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 220,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage Ist im zuerkannten Umfang gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB begründet.
Dem Grunde nach ist die Beklagte für das Schadensereignis vom 11.03.2009 unstreitig voll einstandspflichtig. Der Höhe nach bedurfte die Klageforderung indessen einer Korrektur hinsichtlich eines Abzuges wegen ersparter Aufwendungen. Dieser Abzug ist mit 15% des Rechnungsbetrages zu veranschlagen (vgl. LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 23.03.1994 – 2 S 801/93; AG Ludwigshafen am Rhein – 2e C 470/93 -). Der titulierte Hauptsachebetrag errechnet sich mithin wie folgt:
– Rechnung der Klägerin vom 05.05.2009: 1.148,46 € netto
– abzüglich 15%. 172,27 €
Ist: 976,19 €
– abzüglich gezahlter 755,45 €
Restbetrag: 220,74 €
Die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung greifen nicht durch. Nach der für das angerufene Amtsgericht maßgeblichen Rechtssprechung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist die Schwacke-Mietpreisliste als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten heranzuziehen. Im Interesse einer einheitlichen Rechtssprechung wird daran festgehalten. Nach dem unbestritten gebliebenen Klagevorbringen beläuft sich der einschlägige Mietpreis nach der Schwacke-Liste 2008 auf 1.300,04 €. Auch ohne Berücksichtigung des vorzunehmenden Zuschlages von 20% bis 25% liegt damit der streitgegenständliche Rechnungsbetrag innerhalb dieses einschlägigen Rahmens. Dass der Zedent gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, wird nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 29.01.2010 vorgetragenen alternativen Angebote der Firmen Europ-car und Avis bleibt offen, ob, die mitgeteilten Preise auch dann gegolten hätten, wenn, wie vorliegend, im Zeitpunkt der Anmietung die Mietdauer entsprechend der Reparaturzeit noch nicht festgestanden hätte. Deshalb können keine Vergleichsangebote zur Beurteilung herangezogen werden, bei deren Abgabe die Anmietdauer bereits feststeht.
Der zuerkannte Betrag ist aufgrund des insoweit schlüssigen Tatsachenvortrages antragsgemäß zu verzinsen.
Im Hinblick auf den reduzierten Streitwert steht der Klägerin lediglich ein Erstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe.von 48,79 € zu. Auch dieser Betrag ist antragsgemäß zu verzinsen:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.
Soweit das AG Ludwigshafen.