Berufungskammer des LG Halle weist Berufungen der HUK-COBURG gegen zusprechende Urteile des AG Halle an der Saale zurück und bestätigt damit, dass die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hat, mit Urteil vom 26.3.2015 – 2 S 65/14 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein prima Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Das Landgericht Halle hat gleich drei Berufungsfälle zusammen gefasst und der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG wegen ihrer Sachverständigenkostenkürzungen eine gehörige Abfuhr erteilt. Die Ausführungen zur Abtretung nebst Verjährungsbeginn sind ebenfalls interessant. Lest daher das Berufungsurteil des LG Halle (Saale) selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                             Verkündet laut Protokoll am:
Geschäfts-Nr.;                                                                     26.03.2015
2 S 65/14
93 C 3526/13 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Allgemeine Versioherungs AG, v. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96444 Coburg

– Beklagte und Berufungsklägerin –

gegen

– Kläger und Berufungsbeklagter –

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2015 durch die Richterin am Landgericht Tenneberg als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

I.

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27.03.2014 – Az. 93 C 3526/13, Az. 93 C 4150/13 und Az. 93 C 3464/13 – werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil sowie die angefochtenen Entscheidungen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und  b e s c h l o s s e n :

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 508,82 Euro.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Mit Beschluss des Landgerichts vom 15.10.2014 sind die dort anhängigen Berufungsverfahren 2 S 65/14 (Az. 93 C 3526/13, 2 S 73/14 (Az. 93 C 4150/13) und 2 S 75/14 (93 C 3464/13) unter Führung des erstgenannten Verfahrens gem. § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Ferner hat das Gericht aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.11.2014 Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 24.02.2015 und 10.03.2015 Bezug genommen.

B.

Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.

I.

Die Berufungen sind zulässig.

Sie sind gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nach ihrer ausdrücklichen Zulassung durch das Amtsgericht statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

II.

In der Sache haben sie hingegen keinen Erfolg.

Vielmehr hat das Amtsgericht dem Kläger im Ergebnis 2u Recht die aus abgetretenem Recht als Schadensersatzanspruch geltend gemachten restlichen Honorarforderungen zugesprochen.

1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.

a)
Gegen die verwendeten formularmäßigen Abtretungserklärungen vom 20.11.2013,
20.12.2013 bzw. 03.01.2014 sowie vom 26.11.2013 bestehen keine Bedenken.

Wie bereits mit Urteil der Kammer vom 12.11.2014 zum Az. 2 S 82/14 ausgeführt, ist sie der Auffassung, dass die vom Kläger nunmehr verwendeten Abtretungserklärungen wirksam sind und insbesondere dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderung entsprechen.
Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die jeweilige Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In den streitgegenständlichen Abtretungserklärungen heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe der Gutachten kosten an das Sachverständigenbüro abgetreten wird. Für die Beklagte war es demnach ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich, jeweils den konkret abgetretenen Betrag zu bestimmen, da sich dieser aus den einzelnen Rechnungen des Klägers, die seinen Zahlungsaufforderungen an die Beklagte beigefügt waren, ergibt. Somit ist auch das schutzwürdige Interesse der Beklagten daran gewahrt, sicher zu wissen, weichen Betrag sie jeweils schuldbefreiend an den Kläger zu zahlen hat. Ausweislich der bereits geleisteten Teilzahlungen hat sich die Beklagte auch mit den Rechnungen des Klägers auseinandergesetzt und diese als Grundlage für die Zahlungen herangezogen. Andere Rechnungen gibt es offensichtlich nicht. Daher sind die abgetretenen Forderungen durch die Rechnungslegung konkret bestimmt.

Da sich die nunmehrigen Abtretungen auch ausschließlich auf die Gutachterkosten beziehen, musste die Beklagte auch nicht befürchten, dass der Kläger weitere Schadenspositionen aus den Abtretungserklärungen zur Deckung seiner Kosten geltend macht, die infolge der Unfallereignisse entstanden sein könnten (z. B. Reparaturkosten).

b)
Es ist auch davon auszugehen, dass die Geschädigten G., K. und M. diese dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Abtretungserklärungen unterzeichnet haben.

Dies steht nach dem Ergebnis der in der Berufungsinstanz durchgeführten Beweisaufnahme fest Die Zeugen haben in ihrer jeweiligen Vernehmung vom 24.02.2015 bzw. 10.03.2015 auf Vorhalt der in Rede stehenden Abtretungserklärungen bestätigt dass es sich um das von ihnen persönlich unterzeichnete Formular handele und die dort befindliche Unterschrift von ihnen geleistet worden sei. Die Angaben der Zeugen waren auch glaubhaft. Sie haben ohne Umschweife eingeräumt, dass sie sich an den genauen Ablauf nicht mehr erinnern könnten, konnten aber plausibel begründen, wie es zu der Unterzeichnung der zweiten Abtretungserklärung kam.

Insbesondere die Zeugin G. hatte aufgrund persönlicher Ereignisse darüber hinaus auch zum maßgeblichen Zeitraum konkrete Erinnerungen.

c)
Die Unterzeichnungen der Abtretungserklärungen waren auch rechtzeitig.

Unstreitig ereigneten sich die in Rede stehenden Verkehrsunfälle sämtlich im Jahre 2010, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren am 31.12.2010 zu laufen begann und grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2013 endete.

Noch vor Ablauf dieser Frist haben die Geschädigten G. und M. die weiteren, dem Bestimmtheitserfordernis gerecht werdenden Abtretungserklärungen unterzeichnet und der Kläger hat dies gegenüber dem Gericht angezeigt bzw. gegenüber der Beklagten offengelegt.

Soweit die Geschädigte K. ihre neuerliche Abtretungserklärung erst am 03.01.2014 bzw. möglicherweise schon am 20.12.2013 unterzeichnet hat – die genaue zeitliche Abfolge ließ sich nicht sicher aufklären, spielt aber auch keine Rolle -, diese aber jedenfalls erst Anfang 2014 und damit nach Ablauf der grundsätzlich Ende 2013 endenden Verjährungsfrist sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber der Beklagten angezeigt hat, verhilft der Beklagten auch insoweit die Einrede der Verjährung nicht zum Erfolg. Vielmehr war der Ablauf der Verjährungsfrist durch die von der Beklagten unstreitig – weshalb diesbezüglich Verspätungsvorschriften nicht anzuwenden sind – noch im Jahr 2013 geleisteten Teilzahlung unterbrochen. In § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist geregelt, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruches unzweifelhaft ergibt und der Schuldner muss sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen (BGH, Beschl. v. 23.08.2012, Az. VII ZR 155/10; BGH, Urteil v. 09.12.2011, Az. V ZR 131/11). Hiernach sind die von der Beklagten unstreitig auf die vom Kläger gelegten Rechnungen geleisteten Zahlungen, respektive die Zahlung vom 08.04.2013 bezüglich des Schadensfalles der Geschädigten K. als ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB bewirkt, dass die für den Anspruch maßgebende gesetzliche oder vertragliche Verjährungsfrist im Ganzen und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag neu zu laufen beginnt (BGH NJW 1998, 2972), so dass insoweit am 09.04.2013 erneut die regelmäßige Verjährung zu laufen begann und damit die Offenlegung der nun wirksamen Abtretungserklärung erst Anfang 2014 noch innerhalb der Verjährungsfrist war.

2.
Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich das Eigentum der Zedenten und Geschädigten, Frau G., Frau K. und Herrn M. bestreiten. Denn für deren Eigentum streitet § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei. Der Besitz der Zedenten an den verunfallten Fahrzeugen ist unstreitig. Nach der für die Kammer maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.10.2003, BGHZ 156, 310 ff.) stellt § 1006 BGB den Besitzer nicht nur von der Beweis- sondern auch von der Darlegungslast dazu frei, dass und auf welcher Grundlage er den Besitz des Fahrzeuges erworben hat.

Die Beklagte hätte daher darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass der jeweilige Geschädigte nicht Eigentümer geworden ist. Hierzu hat die Beklagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen, sondern vielmehr lediglich pauschal und „ins Blaue hinein“ die Behauptung des Klägers, dass die Geschädigten auch Eigentümer des Fahrzeugs seien, bestritten. Der von der Beklagten für ihre Argumentation herangezogene Beschluss des OLG Hamm v. 01.02.2013 (Az. 9 U 238/12) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da in dem dortigen Rechtsstreit der Besitz des Zedenten im Unfallzeitpunkt streitig war. Die gesetzliche Vermutung gilt auch zugunsten desjenigen, der Rechte von dem durch § 1006 BGB geschützten Besitzer ableitet (vgl. Palandt-Bassenge, 73, Aufl. 2014, § 1006 Rdnr. 1). Dazu gehört auch der Fall der Abtretung. Grundsätzlich kann sich daher auch der Zessionar auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, wenn der Zedent – wie in den vorliegenden Fällen – Besitzer ist oder zum maßgeblichen Zeitpunkt war.

Aus prozessualer Sicht kommt hinzu, dass die Beklagte den weit überwiegenden Teil des bei den betreffenden Verkehrsunfällen entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger bereits reguliert hat. Eine solche Teilzahlung ohne Angabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden; das vorgerichtliche Verhalten hat aber dazu geführt, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regufierungsverhaftens der Beklagten hätte diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Eigentümersteliung der Geschädigten bestehen sollten. Dies ist hingegen weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt. Zumindest dürfte insoweit nicht ausreichen, dass sich zwischenzeitlich in einem der diversen Parallelverfahren im Rahmen der Beweisaufnähme herausgestellt hat dass der dortige Zedent lediglich Leasingnehmer nicht aber Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges war. Es gibt keinen Erfahrungssatz dafür, dass dies grundsätzlich der Fall ist. Andernfalls hätte die Beklagte nicht ohne weitere Darlegungen bereits vorprozessual Teilzahlungen vornehmen dürfen.

3.
Dem Kläger steht der restliche vom Amtsgericht jeweils zuerkannte Schadensersatz auch der Höhe nach aus den direkt an die Beklagten gestellten Rechnungen zu.

Die Geschädigten durften den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihren durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und der Kläger durfte aufgrund der wirksamen Abtretungserklärungen von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, die er aus den jeweiligen Rechnungen von der Beklagten verlangt (vgl. BGH, Urteil v. 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12; VersR 2013, 1544, Rdnr. 26).

Die Geschädigten genügten auch dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Sie waren nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob sie den Schaden selbst zu tragen hätten (vgl. BGH, Urteile v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 und v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13). Bei der Beauftragung des Klägers als Kfz-Sachverständigen durften sich die Geschädigten damit begnügen, den ihnen in ihrer Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; sie waren nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben.

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen noch im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die von der Beklagten angegriffenen Nebenkosten aus den streitgegenständlichen Rechnungen des Klägers sind nicht zu beanstanden.

Insofern hat das Amtsgericht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat.

So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offengelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint.

Das Amtsgericht hat zwar vorliegend die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten bereits deshalb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen, weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre und allein aus diesem Grund keine Zweifel an der Erforderlichkett der abgerechneten Positionen bestünden. Diese Begründung ist fragwürdig, weil nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen ist, dass auch ein anerkanntes Sachverständigenbüro ggf. Preise für seine Leistungen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche die beklagte Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren müsste. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall.

Die Preise des Klägers liegen bezüglich der abgerechneten Nebenkosten jeweils noch in der Spanne der Ergebnisse der BVSK-Befragungen, die für das Jahr 2010 erhoben wurden und als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall der alleinige Maßstab sein müssen.

Die geltend gemachten Kosten fallen demnach insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

4.
Der Anspruch auf die vom Amtsgericht zuerkannten Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Nach alledem waren die Berufungen insgesamt zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs, 2 GKG.

V.

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Berufungskammer des LG Halle weist Berufungen der HUK-COBURG gegen zusprechende Urteile des AG Halle an der Saale zurück und bestätigt damit, dass die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hat, mit Urteil vom 26.3.2015 – 2 S 65/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Ja, dieser Rechtstreit war nicht einfach und kostete Lebenszeit um nicht in die Verjährung zu kippen. Glücklich erkannte ich während der Verhandlung (Erklärung zur Verjährung) die spätere Teilzahlung, so dass dann doch (leider) die Geschädigten sinnlos zwecks Unterschrift (nach 99% Regulierung) befragt wurden, weil wieder Alles vermeintlich mit „Nichtwissen“ bestritten wurde. Da dieser Rechtverdreher es übertrieben hat und selbst Sachbearbeiter zum bewiesenen Meineid (LG Urteil kommt später) getrieben hat, so bestreite ich zur Zeit erfolgreich seine Bevollmächtigung und stellte Strafanzeige wegen vorsätzlicher Falschaussage…… Auch ist gerade gegen die rechtswidrige HUK und gegen die Preisabsprachen mit dem BVSK viel in Bewegung, hier wäre eine Beteiligung aller Betroffenen, für den Erfolg, vom Vorteil….. Wer ist dabei?

  2. virus sagt:

    @ Wer ist dabei?

    Ich.

  3. Boris sagt:

    @ Iven Hanske
    „Wer ist dabei?“

    Neben virus ich auch.-

    Boris

  4. Glöckchen sagt:

    bin immer dabei!

  5. Scouty sagt:

    @ iven Hanske
    „Auch ist gerade gegen die rechtswidrige HUK und gegen die Preisabsprachen mit dem BVSK viel in Bewegung, hier wäre eine Beteiligung aller Betroffenen, für den Erfolg, vom Vorteil….. Wer ist dabei?“
    Gern leiste ich einen Beitrag.

    Scouty

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