AG Zweibrücken verurteilt mit umfangreichem Urteil vom 8.4.2015 – 2 C 373/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend geben wir Euch als Lektüre nach getaner Arbeit hier ein positives Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das Urteil ist zwar sehr umfangreich, dafür aber auch sauber begründet, wie wir meinen. Wieder erlitt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG eine Bauchlandung. Irgendwann müßte doch mal die Erkenntnis Einzug halten, dass es wenig sinnvoll erscheint, weiterhin rechtswidrig Schadensersatzansprüche nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die HUK-COBURG zu einhundert Prozent  einzustehen hat, zu kürzen. Lest selbst daas Urteil aus Zweibrücken in Rheinland-Pfalz. Gebt dann bitte auch Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 373/14

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die Richterin K. am 08.04.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.01.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nunmehr zulässige Klage ist begründet.

1.  Die Klage ist zulässig. Insbesondere macht die Klägerin mit der nunmehr vorgenommenen Klageerweiterung nicht mehr wie bislang eine, nicht abgegrenzte Teilklage geltend, sondern richtet ihren Anspruch auf die gesamte, aus der Rechnung vom 18.12.013 noch offen stehende Restforderung.

Die Klage ist auch begründet.

2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 93,38 € gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB zu.

Nach §§ 7, 18 StVG sind der Halter und der Fahrer eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, einem anderen denjenigen Schäden zu ersetzen, der bei dam Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht Ein inhaltsgleicher Direktanspruch besteht nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG auch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers.

a)  Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dazu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Haftung für den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall einzig und allein durch den Versicherungsnehmer der Beklagten zu übernehmen ist.

b) Der Geschädigte des Verkehrsunfalles hat seinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Gutachterkosten an die Klägerin abgetreten gemäß § 398 BGB.

Insoweit bestehen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte an der Echtheit der seitens der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärung vom 16.12.2013 zu zweifeln.

Auch ein Verstoß gegen das RDG ist nicht zu bejahen. Die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs durch die Klägerin nach Abtretung des Anspruchs stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung dar.

Unabhängig von der Frage, ob die Eingehung von Gutachterkosten durch den tätigen Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG darstellt oder ob es sich hierbei vielmehr um eine eigene Angelegenheit des Sachverständigen handelt, ist eine solche jedenfalls nach § 5 I 1 RDG gestattet. Erlaubt sind dabei nach § 5 RDG beispielsweise Rechtsdienstleistungen, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild einer anderen Tätigkeit gehören und mit dieser im Zusammenhang stehen. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 I 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskentnnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Einziehung abgetretener Kundenforderungen gehört zu den üblichen Nebenleistungen von Sachverständigenunternehmen. Es steht dabei in einem engen sachlichen Zusammenhang, wenn der Gutachter die abgebetenen Forderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend macht und ggf. deren Berechtigung nachweist (vgl. z.B. für den vergleichbaren Fall von Mietwagenkosten BGH, AZ VI ZR 8/12 m. w. W.; OLG Stuttgart, AZ 7 U 109/11; LG Köln, AZ 9 S 252/10; LG Frankenthal, AZ 2 S 163/10). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es der Sachverständige gerade unternimmt, gegenüber der Versicherung die Berechtigung der eigenen Rechnung oder Leistung geltend zu machen. Die Einziehung der Forderung als Rechtsdienstleistung steht dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit des Sachverständigen, welche überhaupt erst zum Entstehen der Forderung geführt hat.

c) Der Geschädigte kann dabei im Rahmen eines Verkehrsunfalles diejenigen Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 249 II BGB).

aa) Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten notwendig und erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie sich im Rahmen desjenigen halten, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in derSituation des Geschädigten für zweckmäßig halten darf (BGH, VersR 2007, 560). Grds. ist der Geschädigte dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Umgekehrt wird aber von einem Geschädigten nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, VersR 2014, 474 m. w,.N.). Dies wird der besonderen Unfallsituation gerade nicht gerecht. Im Hinblick auf diese besondere Unfallsituation ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen .gehalten hat, eine subjektbezogene Sehadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, VersR 2014, 474 m,.w. N.).

Der Geschädigte ist grds. vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Es ist ihm vielmehr im Normalfall gestattet, denjenigen Sachverständigen zu beauftragen, der für ihn in seiner konkreten Situation einfach erreichbar ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; LG Zweibrücken, AZ 3 S 3/11). Da es dem Geschädigten im Bereich von Sachverständigengutachten in der Rege! an Einsichtsnahmemögjlchkeiten in allgemein anerkannte Preislisten fehlt, wird der durchschnittliche Geschädigte in der Regel von der Angemessenheit der abgerechneten Gutachterkosten ausgehen dürfen. Erst wenn auch für Ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er auf Grund eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht von dem Schädiger nicht mehr den vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen.

bb) Danach steht der Klägerin vorliegend ein Anspruch auf Ersatz restlicher Gutachterkosten in Höhe von 93,38 € zu. Das geltend gemachte Sachverständigenhonorar hält sich jedenfalls gerade noch im Rahmen des zur Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges Erforderlichen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. der Klägerin zur Last gelegt werden könnte, oder dass die seitens der Klägerin geltend gemachte Vergütung in mehreren Punkten in einem offensichtlichen Missverhäitnis zur Schadenshöhe liegt, welches dem Geschädigten hätte ins Auge fallen müssen, bestehen nicht.

cc) Eine Orientierung der Abrechnung an der Schadenshöhe ist unbedenklich (vgl. BGH, VersR 2007, 560 m. w. N.). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschadigten ist.

dd) Das Gericht legt seiner nach § 2S7 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung die von dem BVSK vorgenommene Mitgliederbefragung zu Grunde und orientiert sich insofern an dem Honorarkorridor, in dessen Rahmen 50 – 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dem Gericht erscheint es dabei nunmehr gerechtfertigt, sich nicht nur hinsichtlich der Grundvergütung, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten an der Gebührentabelle des BVSK zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle als „Gesamtkonzept“ zu verstehen ist. Sie enthält einerseits die typischerweise im Rahmen eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten. Andererseits wird aus der Auflistung von Nebenkosten aber auch deutlich, dass diese gerade üblicherweise noch zusätzlich zu dem ebenfalls geltend gemachten Grundhonorar anfallen und gerade nicht von diesem abgedeckt werden sollen. Dazu hat er auch das OLG Saarbrücken in einer neueren Entscheidung geltend gemacht, dass eine Kappung der sachverständigenseits geltend gemachten Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag von 100 € nicht in Betracht kommt (vergleiche OLG Saarbrücken, AZ 4 U 61/13).

ee) Die Gegenüberstellung der seitens det Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprücbe mit der BVSK-Befragung belegt, dass sich die klägerseits geltend gemachten Ansprüche, wenn auch im oberen Bereich, so aber doch noch im Rahmen des Erforderlichen halten.

Es ergibt sich unter Berücksichtigung der Reparaturkosten des Fahrzeuges von 2.051,67 € netto folgende Gegenüberstellung:

Honorar der Klägerin                                     Honorar               nach BVSK
Grundhonorar                                               390,00 €              358,00 – 391,00 €
Fahrtkosten pauschal                                     26,70 €                22,80 – 26,73 €
Fotokosten je Foto                                           2,55 €                  2,21 – 2,55 €
Fotokosten zweiter Satz                                  1,65 €                   1,32 – 1,67 €
Schreibkosten je Seite                                     2,85 €                   2,46 – 2,86 €
Schreibkosten je Kopie                                    1,40 €                   1,11 – 1,43 €
Poprto, Fax, Telefon                                       18,15 €                 14,48 – 18,17 €
Restwertanfragen                                          20,00 €

ff) Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten nicht lediglich ein Grundhonorar, sondern daneben auch verschiedene Nebenkosten geltend machen. Aus der seitens von dem Berufsverband der Sachverständigen durchgeführten Befragung und der dortigen Preistabellen ergibt sich klar und eindeutig, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar weitere Kosten in Rechnung zu stellen. Die gesamte, übliche Hohe des Sachverständigenhonorars ergibt sich dabei erst aus einem Zusammenspiel dieser Grund- und Nebenkosten. Das Grundhonorar deckt dabei nur die Arbeitsausführung des Sachverständigen an sich ab. Wohingegen die weiter anfallenden Beträge über die Nebenkosten abgedeckt werden.

Soweit die Beklagte das Entstehen von Nebenkosten bestreitet, so handelt es sich dabei um ein rein pauschales und damit unbeachtliches Bestreiten.

Bzgl. der – einzig – konkret bestrittenen Fahrtkosten ist darauf hinzuweisen, dass die Klägern insoweit eine Pauschale geltend macht. Die Geltendmachung einer solchen Fahrtkostenpauschale hat dabei aber gerade den Zweck, den Sachverständigen von dem Erfordernis zu befreien, die tatsächlich von ihm zurückgelegten Wegstrecken konkret nachzuweisen und darzulegen.

gg) Der seitens der Klägerin gestellte Rechnungsbetrag stellt damit den nach § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand dar.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von ursprünglich 633,38 € ist durch die seitens der Beklagten erbrachte Zahlung in Höhe von 540,00 € gemäß § 362 I BGB erloschen.

Da es sich bei den seitens det Klägerin geltend gemachten Kosten um den ortsüblichen Beirag handelt, greift auch der dolo agit-Einwand der Beklagten nicht durch.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 208, 286 BGB.

Dia Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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