AG Hamburg-Barmbek verurteilt mit klaren Worten die LVM Versicherung zur Zahlng restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.4.2015 – 811a C 118/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein Urteil aus Hamburg-Barmbek zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Der erkennende Amtsrichter der Zivil-Abteilung 811a des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hat klare Worte gefunden, wie wir meinen. Das gilt für die anzuwendenden Grundsatzurteile des BGH, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13. Aber das gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten angeführten Urteile zur Nebenkostendeckelung. Hier hat das Gericht – zutreffend – sich klar gegen eine solche Deckelung der Nebenkosten gestellt. Eine richtige Entscheiung, denn der BGH hat bereits die vom LG Saarbrücken vorgenommene Begrenzung der Nebenkosten auf 100,– € revisionsrechtlich beanstandet. Warum die LVM dann immer noch auf der bereits entschiedenen Regelung besteht, ist unverständlich. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Az.: 811a C 118/14

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster

– Beklagter –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Abteilung 811a – durch den Richter am Amtsgericht Dr. S. am 13.04.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2014 zu zahlen.

2.        Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2014 zu zahlen.

3.        Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.        Die Berufung wird nicht zugelassen.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Unstreitig haftet der Beklagte vollumfänglich für den Schaden des Herrn … (Im Fol-
genden: Geschädigter) aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.04.2014 in der Straße Am Damm in 22175 Hamburg zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen … dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … eignete. Mit Vereinbarung vom 17.04.2014 (Anlage K 1) hat der Geschädigte dem Kläger den hier in Rede stehenden Anspruch abgetreten. Die Beklagte hat am 28.05.2014 € 733,04 an den Kläger gezahlt. Der Kläger, der Schadensgutachter, hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars in Höhe von € 93,53 aus den §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB.

Unstreitig hat der Kläger mit dem Geschädigten eine Vergütungsvereinbarung gemäß der als Anlage K 2 vorgelegten Gebührentabelle geschlossen. Die entsprechend dieser Vereinbarung entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von € 826,57 (Anlage K 4) gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.

Eine Pflicht zur Einholung verschiedener Vergleichsangebote, wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird, gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachtenauftrages keine Marktforschung betreiben (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1451, juris Rz. 17; BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, Juris Rz. 7; Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151, juris Rz. 15). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.02.2014  – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, juris Rz. 9). Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht dargelegt.

Nach zutreffender Auffassung ist für die Frage, wann von erkennbar deutlich überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf die Einzelpositionen wie z.B. Foto-/Fahrkosten etc. abzustellen, sondern auf eine Gesamtbetrachtung (LG Hamburg, Urt. v. 19.02.2015 – 323 S 23/14 sowie Urt. v. 19.03.2015  – 323 S 7/14). Letztlich kann nur die Gesamthöhe der Rechnung darüber entscheiden, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt (LG Hamburg, a.a.O.). Dass die Gesamthöhe der Rechnung erkennbar deutlich überhöht sei, behauptet die Beklagte selbst nicht. Jedenfalls hat sie derartiges nicht dargelegt, sondern lediglich eingewandt, dass „insbesondere die Nebenkosten eklatant überhöht“ seien.

Aber selbst wenn man hier von den Einzelpositionen ausgehen wollte, kann vorliegend eine derartige Überschreitung der branchenüblichen Vergütung nicht festgestellt werden. Denn auch hierzu hat die Beklagte nichts näher ausgeführt. Vielmehr hat sie mit dem Schriftsatz vom 22.10.2014 lediglich Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 ff. genommen. Soweit der BGH unter Rz. 19 der genannten Entscheidung ausdrücklich unbeanstandet gelassen hat, dass das LG Saarbrücken im dortigen Fall das Kilometergeld von € 1,05 je Kilometer und die Kosten für ein Foto von € 2,45 als erkennbar überhöht gewertet hat, steht dies der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn der BGH hat nichts dazu ausgeführt, dass derartige Werte stets zu beanstanden wären. Er hat auch keine Kriterien genannt, wann und unter welchen Umständen eine „deutlich erkennbare Überhöhung“ vorliegt.

Ohne Erfolg wendet die Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LG Saarbrücken, Urt. v.  10.02.2012 – 13 S 109/10 (vgl. Anlage B 1) und des AG Hamburg, Urt. v. 23.05.2014 – 53a C 118/13 (Anlage B 2) ferner ein, dass die Nebenkosten auf pauschal € 100,00 zu begrenzen seien. Dies ist weder sachgerecht noch sonst zu begründen und muss daher ohne Erfolg bleiben (so auch BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151, juris Rz. 21).

Unter den vorliegenden Umständen kann es nicht darauf ankommen, ob der Geschädigte die Rechnung des Klägers bereits ausgeglichen hat.

Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Von der Zulassung der Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO abgesehen. Die Rechtssache erfordert keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Entscheidungen des LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2012 – 13 S 109/10 (vgl. Anlage B 1) und des AG Hamburg, Urt. v. 23.05.2014 – 53a C 118/13 (Anlage B 2) sind durch das Urteil des BGH v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW2014, 3151, juris Rz. 21, überholt.

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