AG Berlin-Mitte urteilt zu der Bagatellschadensgrenze mit Urteil vom 30.3.2012 – 114 C 3434/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute veröffentlichen wir ein erstes Urteil aus einer Reihe von Urteilen, die die Bagatellschadengreze zum Gegenstand haben. Es handelt sich zwar um ein etwas älteres Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten. Gleichwohl finden wir es interessant, aufzuzeigen, wie die Versicherer versuchen, den freien Sachverständigen auch über die Bagatellschadensgrenze, die sie immer weiter nach oben treiben wollen, aus der Schadensregulierung heraushalten zu wollen. Wir greifen nicht deshalb auf ältere Urteile zurück, weil uns der Nachschub an aktuellen Urteilen zu Sachvertändigenkosten fehlt, sondern weil wir eine neue Rubrik „Bagatellschadensgrenze“ mit Urteilssammlung und Grenzbetrag je Urteil anlegen wollen. Wer also auch noch Urteile zur Bagatellschadensgrenze in der Schublade liegen hat, mag diese doch bitte an die Redaktion senden. Nur wenn ausreichend viele Urteile vorliegen, macht die beabsichtigte Urteilsliste einen Sinn. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 30.3.2012 und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gemäß § 495 a ZPO

Geschäftsnummer: 114 C 3434/11                                        verkündet am : 30.03.2012

In dem Rechtsstreit

Klägerin,

g e g e n

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mitte
im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum …
durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r    R e c h t    e r k a n n t

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. September 2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 29,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2012 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO verzichtet.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der anlässlich des Verkehrsunfalls vom 12. Juli 2008 angefallenen Gutachterkosten in Höhe von netto 268,11 €, §§ 7, 17 StVG; 823, 249 BGB; 6 AuslPflVG in Verbindung mit 115 VVG.

Der Beklagte haftet dem Grunde nach unbestritten für den durch den genannten Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03; zitiert nach juris).

Das Gericht geht regelmäßig von einer so genannten Bagatellschadensgrenze im Bereich von Reparaturkosten in Höhe von 700,00 € aus. Diese Grenze ist nicht starr zu sehen. Vielmehr ist für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen, so dass es darauf ankommt, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, a.a.O).

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters war für die Klägerin die Schadenshöhe gerade nicht bekannt. Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 22. Juli 2008 wurden die Nettoreparaturkosten auf 869,63 € kalkuliert. Das Klägerfahrzeug wurde repariert, die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich gemäß Rechnung vom 31. Juli 2008 auf 784,64 €. Die Rechnung beinhaltete allerdings einen Preisnachlass in Höhe von 33,15 €, so dass sich bei Außerachtlassung des Nachlasses Reparaturkosten in Höhe von 817,79 € ergeben würden. Festzustellen ist, dass sowohl die Werte des Schadensgutachtens als auch diejenigen der Reparaturrechnung deutlich oberhalb einer Bagatellschadensgrenze von 700,00 € liegen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt war, für die Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Derartige Umstände, aufgrund derer die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen wäre, von der Gutachteneinholung Abstand zu nehmen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Das Klägerfahrzeug war im Unfallzeitpunkt noch nicht einmal 2 Monate alt. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass hier im Hinblick auf eine etwaig in Betracht kommende Wertminderung ein Gutachten eingeholt wurde, auch wenn das Schadensbild sich nicht als optisch übermäßig groß darstellte. Bei einem Anstoß gegen die Stoßstange wie hier können im Übrigen auch weitere, nicht sichtbare Teile beschädigt werden. Soweit der Beklagte einwendet, auch das eingeholte Gutachten sei nicht geeignet gewesen, abzuklären, ob unter der Heckstoßfängerverkleidung liegende Fahrzeugteile beschädigt worden seien oder nicht, kann dies dahinstehen. Es geht vorliegend nicht um die Qualität des Gutachtens -der Sachverständige ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten-, sondern um die Berechtigung der Klägerin, überhaupt ein Gutachten erstellen zu lassen. Diese Berechtigung entfällt auch nicht deshalb, weil das Fahrzeug im Nachgang tatsächlich repariert wurde. Auch die Schadensfeststellungskosten sind ersatzpflichtig.

Die Höhe der Sachverständigenkosten ist ebenso unbestritten wie die klägerseits vorgenommene Berechnung der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 29,10 €. Die in der Klageschrift vorgenommene Berechnung ist auch schlüssig.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 286, 288, 247 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Berlin-Mitte urteilt zu der Bagatellschadensgrenze mit Urteil vom 30.3.2012 – 114 C 3434/11 -.

  1. BORIS sagt:

    Hallo, W.W.,

    eine Grenze steht in der Regel schon fest bzw. ist existent, was mit dem Prognoseteil eines Schadengutachtens jedoch erst zur Entstehung kommt und dann ex post eine Beurteilung erfahren soll, ob erforderlich oder nicht erforderlich . Ein solches Verfahren widerspricht dem gesunden Menschenverstand und entbehrt jeglicher Logik. Der Geschädigte kontaktiert doch zunächs einmal einen Kfz.-Sachverständigen, um beweissichernd den Schadenumfang feststellen zu lassen, als eigentlich unabdingbare Grundlage für jedweden Schadenersatzanspruch. Auf der Basis der hierzu getroffenen Feststellungen erfolgt dann – und erst dann – eine Beurteilung des Reparaturweges und danch eine Ermittlung der w a h r s c h e i n l i c h zu erwartenden Reparaturkosten. Letztere weiß der Geschädigte v o r h e r ebenso wenig, wie der Sachverständige. Das ist auch der Grund, warum Autoversicherer selbst echte Bagatellschäden von Billigstanbietern „begutachten“ lassen. Ein Kostenvoranschlag reicht offensichtlich selbst da nicht aus und so kann es durchaus vorkommen, dass die beweissichernde Gutachtenerstattung Kosten verursacht, die annähernd den geschätzten Reparaturkostenaufwand erreichen. Was ist daran so ungewöhnlich ? Bei Gerichtsgutachten ein ganz normaler Vorgang, wie ich mir habe zeigen lassen.
    Wenn ein Kostenvoranschlag jedoch schon kein ausreichendes Beweismittel vor Gericht ist, weil er nur über die angedachten Reparaturaufwendungen Auskunft gibt, stellt sich doch die Frage, ob allein in Abhängigkeit von der Schadenhöhe das nicht ausreinde Beweismittel umfunktionierbar ist in ein ausreichendes Beweismittel ? DAS ist nicht erklärlich, wenn auch der Beweis für einen „Kleinstschaden“ und damit die Anspruchsgrundlage zu Recht verlangt wird, denn ansonsten brauchten die Versicherer für diese Art von Schäden selbst auch keine Gutachter auf die Reise schicken, weil offensichtlich unrentabel. Fazit: DEN „Bagatellschaden“ in Abhängigkeit von einer erst zu bestimmenden Schadenhöhe gibt es nicht, weil damit unterstellt würde, dass dem Geschädigt n die Schadenhöhe als Schätzung/Prognose schon bekannt war und wie war das mit dem Prognoserisiko ?

    BORIS

  2. Polarlicht sagt:

    Das Urteil der Richterin des AG Berlin-Mitte ist folgerichtig durchdacht und nicht festgemacht worden an irgendwelchen Phantasierelationen. Man sieht auch an diesem Urteil wieder einmal, dass unsere Rechtsprechung noch funktioniert und auch der gesunde Menschenverstand dabei nicht zu kurz kommt.

    Mit besten Grüßen
    aus Mecklenburg

    Polarlicht

  3. Ra Imhof sagt:

    steht schon alles im Beitrag von Peter Pan vom 22.12.2006:Suchleiste:“Bagatellschadensgrenze-“
    einfach nachlesen -und gut!

  4. W. H. sagt:

    Hei Willi,
    eine solche weitere Urteilsliste macht Sinn.
    Vielen Dank für Eure Bemühungen im Voraus.
    Ihr opfert Eure Freizeit und die Leser hocken im Ohrensessel.
    Mit herzlichen Grüßen vom Spreeufer
    W.H.

  5. Heinz-Werner K. sagt:

    @ Ra. Imhof

    Es ist ja schön, dass Peter Pan, wer auch immer das sein mag, am 22.12.2006 bereits darüber geschrieben hat. Mich interessiert aber die fachliche Sicht von Willi Wacker. Seine bisherigen Beiträge fand ich interessant und überzeugend.
    Aber danke für den Hinweis.
    Allerdings hilft der Hinweis „einfach nachlesen – und gut“ nicht weiter. Er ist auch nicht zielführend. „Gut“ ist die Diskussion um die sog. „Bagatellschadensgrenze“ noch lange nicht, denn in Schreiben verschiedener Versicherungen wird darauf hingewiesen, dass nur ab 1.500 oder sogar 3000 Euro Schaden Gutachterkosten übernommen würden. Die Versicherungen hängen die Grenze immer höher. Und das soll gut sein?
    Nein Danke!
    Ich bleibe bei der Meinung von Willi Wacker.

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