LG Arnsberg urteilt mit teilweise kritisch zu betrachtendem Berufungsurteil vom 21.1.2015 – 3 S 210/14 – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil aus Arnsberg vor. Zunächst geht es noch  ordentlich los. Die Berufungskammer stellt sich – zu Recht, wie wir meinen – auf den Standpunkt, dass die Beklagtenseite in dem Fall, dass sie bereits vorgerichtlich den überwiegenden Teil des Schadens erstattet hat, hinsichtlich des Restbetrages mehr als nur Bestreiten muss. Jetzt liegt nämlich die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast auf Seiten der Beklagten, um vorzutragen, weshalb jetzt noch hinsichtlich des Restes dieser nicht mehr erforderlich im Sinne des § 249 II BGB sei, nachdem bereits der größere Teil für erforderlich gehalten und erstattet wurde. Diese Ausführungen der Berufungskammer sind auf jeden Fall schon einmal richtig. Auch die Ausführungen zu der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugen. Was allerdings kritisch zu sehen ist, ist die Tatsache, dass die Kammer bei den Sachverständigenkosten – nicht Gebühren, wie sie meint – eine Preiskontrolle durchgeführt hat. Dies widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.; BGH ZfS 2007, 507 ff). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Warum allerdings die Klägerin das Gutachten nicht vorgelegt hat, bleibt offenbar auch ihr Geheimnis. Zumindest deshalb muss sie sich jetzt auch die vom Gericht gemachten Kürzungen anrechnen lassen. Die Kürzung einzelner Posten der Sachverständigenrechnung im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO geht allerdings gar nicht. Mit Hilfe des § 287 ZPO kann der besonders freigestellte Tatrichter nur die Höhe des Schadens schätzen, nicht einzelne Positionen. Dieser gravierende Fehler hätte allerdings einem Kollegialgericht nicht vorkommen dürfen. Ebenso ist die Angemessenheitsprüfung im Schadensersatzprozess völlig verfehlt. Im Schadensersatzprozess gilt es die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, und nicht die Angemessenheit im Sinne der werkvertraglichen Normen, §§ 631, 632 BGB zu prüfen. Lest selbst das Berufungsurteil aus Arnsberg und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

3 S 210/14                                                                               verkündet am 21.01.2015
3 C 210/14
Amtsgericht Arnsberg

Landgericht Arnsberg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 22.09.2014 (Az.: 3 C 210/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 170,18 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Schadensersatzansprüche in Gestalt von Sachverständigenhonorar aus einem Verkehrsunfall vom 17.02.2014 geltend. Die 100-prozentige Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Ankauf und die Einziehung von Forderungen.

Der Geschädigte … beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Schadengutachtens, wobei sich Geschädigter und Sachverständigenbüro darauf einigten, dass das „Honorar in Anlehnung an die Schadenhöhe“ berechnet werden sollte. Seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigengebühren gegen den Schädiger in Höhe des Bruttorechnungsbetrages trat der Geschädigte an das Sachverständigenbüro ab.

Das Sachverständigenbüro erstellte ein Schadengutachten und kam in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, dass Nettoreparaturkosten in Höhe von 952,68 € anfielen. Am 19.02.2014 erteilte das Sachverständigenbüro seine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 526,18 € brutto, wobei 250,00 € netto auf das Grundhonorar und 192,17 € auf Nebenkosten in Form von Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibgebühren, Porto und Telefon entfielen.

Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners 356,00 €.

Der Sachverständige trat den Schadenersatzanspruch an die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 06.03.2014 lehnte die Beklagte eine weitergehende Regulierung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.05.2014 erneut zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 15.05.2014 lehnte die Beklagte eine weitere Regulierung erneut ab.

Die Klägerin hat behauptet, die erfolgte Abtretung sei bestimmt genug. Der Geschädigte sei Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges gewesen und habe seinen Schadenersatzanspruch wirksam an den Sachverständigen abgetreten. Das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar sei erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen. Die BVSK-Honorarbefragung stelle eine geeignete Schätzgrundlage dar. Der Schadensersatzanspruch sei von dem Sachverständigenbüro wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Ein Sicherungseinbehalt der Klägerin sei nicht erfolgt. Die Einziehung erfolge vollständig auf eigene Rechnung, die Forderung sei in voller Höhe angekauft worden. Die Entfernung zwischen Sachverständigen und Besichtigungsort habe 27 km betragen. Der Geschädigte habe einen Anspruch auf Begutachtung durch den besten Sachverständigen. Die dreifache Ausfertigung des Gutachtens sei erforderlich. Das Gutachten habe 19 Seiten umfasst. An Schreibgebühren seien noch zwei Seiten für Anschreiben angefallen. Das Original und die Durchschriften hätten 38 Fotos beinhaltet.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Geltendmachung durch die Klägerin verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Tätigkeit der Klägerin sei nach § 2 Abs.1, Abs. 2 RDG erlaubnispflichtig. Es verbleibe ein Ausfallrisiko beim Sachverständigen. Der abgerechnete Betrag sei nicht erforderlich. Die Nebenkosten würden 77 % der Rechnung ausmachen. Nebenkosten könnten nicht beansprucht werden. Diese seien nicht vereinbart worden. 15 Lichtbildaufnahmen seien nicht erforderlich, 10 Lichtbildaufnahmen seien ausreichend. Das Gutachten umfasse nicht 21 Seiten, sondern maximal 16 Seiten. Eine zweite Ausfertigung des Urteils sei nicht erforderlich. Der Sachverständige benötige keine Ausfertigung für seine Archivierung. Der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er nicht bei dem Sachverständigen vorstellig geworden ist, sondern diesen zu sich gebeten habe. Der Geschädigte habe einen ortsansässigen Sachverständigen beauftragen können. Die Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da der Klägerin bekannt sei, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung auch nach anwaltlichem Schreiben nicht ändere, Klage sei direkt geboten gewesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe über die gezahlten 356,00 € kein weiterer Betrag mehr zu. Die Abrechnung von Nebenkosten sei nicht vereinbart worden. Die Abrechnung solcher Nebenkosten sei auch nicht allgemein üblich.

Die Klägerin richtet sich gegen das Urteil und stellt es unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vollständig zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. Die Abrechnung von Nebenkosten sei durch die Abrechnungsvereinbarung nicht vollständig ausgeschlossen. Selbst die Beklagte habe einen Teil der Nebenkosten gezahlt.

Die Klägerin beantragt,

das am 22.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, Az. 3 C 210/14 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 170,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2014 sowie 70,20 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Erstzedent habe keine Nebenkosten geschuldet. Diese seien auch nicht anhand der Schadenshöhe berechnet worden. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung sei wegen Verstoßes gegen Vorschriften des RDG unwirksam. Das volle wirtschaftliche Risiko liege nicht bei der Klägerin. Dies ergebe sich aus den AGB.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe 34,25 € infolge eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB zu.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

Die Abtretungen verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB.

aa) Zunächst ist von der ursprünglichen Aktivlegitimation des Geschädigten, also seiner Eigentümerstellung bzgl. des beschädigten Fahrzeugs, auszugehen.

Unstreitig hat die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten reguliert. Eine solche Teilzahlung ohne Abgabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden, das vorgerichtliche Verhalten der Beklagten führt jedoch dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung der Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte sie substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten (LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, Az.: I-3 S 58/14). Darüber hinaus hat die Klägerin die Eigentümerstellung durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen.

bb) Die Abtretung der Ersatzforderung von der Geschädigten an das KFZ-Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, da die Forderungseinziehung sich als Nebenleistung zum eigentlichen Tätigkeitsfeld des Sachverständigen darstellt, die gem. § 5 Abs. 1 RDG keiner Erlaubnis bedarf (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014, 7 U 111/12).

Die Abtretung ist auch hinreichend bestimmt. Der Geschädigte hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung heißt es, dass der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Brutto-/Netto-Endbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros abgetreten wird. Durch den Bezug auf die erteilte Rechnung des Sachverständigen ist die Forderung auch der Höhe nach bestimmbar. Der Zusatz Brutto-/Netto trägt erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass abhängig vom Geschädigten die Ersatzpflicht des Unfallgegners bezüglich der Umsatzsteuer in unterschiedlicher Höhe besteht.

cc)  Auch in der Abtretung des KFZ-Sachverständigenbüros an die Klägerin ist kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen.

Die Klägerin kauft die Forderungen des KFZ-Sachverständigenbüros auf und treibt die Forderungen im eigenen Namen ein. Eine Zulassung als Inkassounternehmen ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wahrnehmung fremder Rechte liegt damit schon gar nicht vor, dass wirtschaftliche Risiko, ob die Forderung realisiert werden kann, liegt vollständig bei der Klägerin. Dies hat die Klägerin durch die Vorlage des Debitorenjournals zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Daraus ergibt sich gerade, dass die Forderung ohne Sicherungseinbehalt auf die Klägerin übertragen wurde. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH, Urt. v. 21.10.2014, Az.: VI ZR 507/13.

b) Als Haftpflichtversicherung hat die Beklagte nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zu zahlen. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören diese Kosten zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit sie objektiv erforderlich sind.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass das streitgegenständliche Gutachten zur Beurteilung der Schäden erforderlich und zweckmäßig war.

Relevant ist dabei zunächst, in welcher Höhe dem ursprünglichen Anspruchsinhaber, dem Geschädigten, ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden.

Eine konkrete Honorarvereinbarung hat es zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben. Sie einigten sich nur pauschal darauf, dass die Berechnung des Honorars in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens erfolgen soll und nicht etwa anhand des Zeitaufwands. Es sind aber keine genauen Abrechnungsparameter vereinbart worden. Es ist demnach nicht erkennbar, in welchem Verhältnis die Höhe des Kfz-Schadens zu dem letztendlich zu zahlenden Grundhonorar steht.

Da eine genaue Absprache nicht erfolgt ist, kommt es auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB an. Da eine konkrete Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, kommt es auch nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte.

Die Geltendmachung von Nebenkosten ist durch diese kurze und offene Formulierung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Berechnung von Nebenkosten ist auch nicht auf einen anteiligen Prozentsatz zum Grundhonorar zu reduzieren. Es kann kein prozentualer Satz ausgeworfen werden, da sich die Angemessenheit der Nebenkosten von Einzelfall zu Einzelfall unterscheidet. Denn gerade ein Gutachten bei einem geringfügigen Schaden kann relativ gesehen mit höheren Nebenkosten verbunden sein als ein Gutachten bei einem größeren Schaden, z.B. weil ebenso viele Lichtbilder erforderlich waren (vgl. auch LG Dortmund, Urt. v. 05.08.2010, Az.: 4 S 11/10). So können gleichgelagerte Unfallfolgen bei einem Luxusfahrzeug höhere Schadenskosten verursachen, als bei einem Kleinwagen, trotzdem den gleichen Aufwand zur Schadensfeststellung verursachen. Auch bei einem geringen Schaden besteht der Anspruch auf ein qualitativ gleichwertiges Gutachten. Eine Einschränkung der Quantität nur anhand des Schadenbetrages würde letzten Endes Einfluss auf die Qualität nehmen.

Die Klägerin ist der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Soweit die Rechnung des Sachverständigen gerade von dem Geschädigten noch nicht ausgeglichen wurde begründet die Rechnung für sich allein gesehen aber noch nicht die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Betrages, da sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten noch nicht niedergeschlagen haben (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Soweit sich die Beklagte auf die neuste Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) beruft, wird durch diese die Vorgehensweise der Berufungskammer bestätigt, wonach die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages an objektiven Anknüpfungskriterien zu messen ist (vgl. LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 53/14, LG Arnsberg, Urt. v. 03.06.2014, I-3 S 58/14).

Erforderlich sind dabei Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Ungeachtet der geäußerten Bedenken gegen die Verwertbarkeit der BVSK-Honorarbefragung sieht die Kammer diese nach ihrer ständigen Rechtsprechung mit einem Großteil anderer Gerichte als geeignete Schätzgrundlage an. Die in der Honorartabelle enthaltenen Werte beruhen auf einer relativ breiten Erfassungsgrundlage, was in erheblichem Umfang dafür spricht, diese Werte als übliche Vergütung sachverständiger Tätigkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen. Jedenfalls entspricht eine Schätzung auf dieser Grundlage nach § 287 ZPO pflichtgemäßem Ermessen.

Die Klägerin hat neben dem bereits geleisteten Betrag in Höhe von 356,00 € lediglich einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 34,25 €.

Die grundsätzlich zu ersetzenden Nebenkosten waren auf Pauschalbeträge zu kürzen, da eine Überprüfung der Erforderlichkeit im Rahmen der Schätzung mangels der Vorlage des Gutachtens nicht möglich war. Die Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung die Erforderlichkeit der Anzahl der Fotos und die Anzahl der Seiten bestritten und die Vorlage des Gutachtens verlangt.

Die Klägerin hat ihrerseits hierauf nur die Erforderlichkeit behauptet, das Gutachten jedoch nicht beigebracht. Ein gerichtlicher Hinweis war durch den Hinweis der Beklagten insofern entbehrlich.

Die Klägerin kann daher die Fotokosten lediglich mit 21,34 € pauschal anstelle von 34,50 € ansetzen. Fahrtkosten sind pauschal mit 26,73 €, anstelle von 28,00 € anzusetzen. Auch die Porto/ Telefon und Schreibkosten können nur pauschal mit 29,87 € abgerechnet werden, anstelle mit 129,67 €.

Damit ergibt sich ein Nebenkostenanspruch in Höhe von 77,94 € netto. Hinzu kommt das Grundhonorar in Höhe von 250,00 € welches im Rahmen des HB V Korridors von 234,00 € – 266,00 € liegt.

Insgesamt hat die Klägerin mit dem Grundhonorar einen Anspruch in Höhe von 327,94 € + 19 % MwSt. = 390,25 € brutto.

Die Beklagte hat vorgerichtlich bereits 356,00 € an die Klägerin gezahlt. Damit verbleiben 34,25 €.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht gem. den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, aber nur ab dem 10.05.2014, dem Zeitpunkt des Fristablaufs aus dem Schreiben vom 02.05.2014. Das Schreiben vom 06.03.2014 kann nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden, da ausdrücklich auf die Möglichkeit ergänzenden Sachvortrags zur Problematik der Schadensminderungspflicht hingewiesen wurde.

4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €. Das Schreiben vom 06.03.2014 ist aus den oben dargelegten Gründen nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen, sodass die Klägerin berechtigt war, eine außergerichtliche Rechtsverfolgung einzuleiten. Die Klägerin kann eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 € verlangen und eine auf 20 % dieser Gebühren begrenzte Pauschale für Post- und Telekommunikationskosten in Höhe von 11,70 €. Eine Mehrwertsteuer macht die Klägerin nicht geltend.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu LG Arnsberg urteilt mit teilweise kritisch zu betrachtendem Berufungsurteil vom 21.1.2015 – 3 S 210/14 – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

  1. Karle sagt:

    Selten so einen Angemessenheitsmüll im Schadensersatzprozess gelesen (abgesehen von der Freymannschen Kammer des LG Saarbrücken).

    Prädikat: Schrotturteil

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