Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Maifeiertag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Zwickau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Die erkennende Amtsrichterin hat mit dem nachfolgend aufgeführten Urteil die Rechtsprechung des BGH missachtet. Offenbar ist sie den – unsinnigen – Argumenten der Anwälte der LVM gefolgt und hat offensichtlich eine Preiskontrolle einzelner Positionen der Sachverständigenkostenrechnung vorgenommen. Das erfolgte entgegen der Rechtsprechung des BGH in NJW 2007, 1450 (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Denn dort hatte der BGH geurteilt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle auch hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen der zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Zur Feststellung eines Fahrzeugschadens nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Denn nur dieser kann regelmäßig den Umfang und die Höhe des Schadens feststellen. Unsoweit gehören die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 ff.).
Die Sachverständigenkosten können auch zu dem gemäß § 249 II BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 ff). Was der Geschädigte für erforderlich ansah, richtet sich nach der Ex-ante-Sicht des Unfallopfers. Insoeit ist festzustellen, was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich erachten durfte. Keineswegs dürfen aus der späteren Ex-post-Betrachtung die einzelnen Positionen der Rechnung durch das Gericht geschätzt werden. Die Bestimmung des § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Das heißt, dass der besonders freigestellte Richter nur schätzen darf, ob der berechnete oder kalkulierte Schaden aus der von ihm vorzunehmenden Schätzung der H ö h e nach gerechtfertigt ist. Keinesfalls gibt § 287 ZPO dem Richter das Recht, einzelne Positionen zu überprüfen. Das widerspricht dem Wortlaut des § 287 ZPO, aber auch der Senatrechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH (vgl. BGH NJW 2006, 1450; BGH NJW 2014, 1947 ff). Bei dem nachfolgend veröffentlichten Urteil hat die Richterin – rechtsfehlerhaft – im Rahmen des Schadensersatzprozesses Einzelpositionen der Gutachtenrechnung analysiert und – rechtswidrig – Kürzungen vorgenommen. So wie ich das sehe, handelte es sich hierbei offensichtlich um irrtümlich abgerechnete Gutachtenabschriften? Insoweit hätte das Gericht aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage zum Vorteilsausgleich hinweisen müssen, denn, wenn tatsächlich – irrtümlich – zu viele Gutachtenkopien berechnet wurden, so hat der Geschädigte aus dem mit dem Gutachter abgeschlossenen Werkvertrag einen Bereicherungsanspruch aus §§ 631, 632, 812 BGB, der an die Beklagte hätte abgetreten werden müssen, § 255 BGB analog (vgl. auch: Imhof/Wortmann DS 2011, 149ff). Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen (hoffentlich) schönen 1. Mai.
Willi Wacker
Amtsgericht Zwickau
Zivilgericht
Aktenzeichen: 2 C 895/14
Verkündet am: 17.10.2014
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G., Kolde-Ring 21,
48126 Münster, vertr.d.d.Vorstand
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Zwickau durch
Richterin am Amtsgericht N.
im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 08.10.2014 eingereicht werden konnten, am 17.10.2014
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 15.04.2014 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,20 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 19.06.2014 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 73,60 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO.
Entscheidungegründe
Die Klage ist zulässig und zum größeren Teil begründet.
Dem Kläger, der aus abgetretenem Recht klagt, stehen noch weitere 46,83 € Sachverständigenkosten zu.
Die Höhe der Grundvergütung belauft sich auf 14,7 % der Nettoreparaturkosten, Dies ist nach der Rechtssprechung des Amtsgerichts Zwickau und des Landgerichts Zwickau nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Nebenkosten ist für das Gericht nicht ersichtlich, wieso bei 13 Seiten 39 Kopien erforderlich waren. Für angemessen hält das Gericht 13 Kopien. Außerdem sind für eine Kopie in Anlehnung an das Gesetz für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen 0,50 € angemessen. Kopierkosten sind daher in Höhe von 6,50 € gerechtfertigt und nicht in Höhe von 29,25 €. Hinsichtlich der Abrufkosten Audatex/DAT hat der Kläger selbst vorgetragen, dass es sich um einen Schreibfehler handelt, dass es 20,10 € und nicht 20,19 € heißen muss.
Im Übrigen sind die in Ansatz gebrachten Kosten nicht zu beanstanden. Sie liegen im Rahmen der ständigen Rechtssprechung des Amtsgerichts Zwickau und des Landgerichts Zwickau. Deshalb ist auch die Zulassung der Berufung nicht erforderlich, weil keine Abweichung von der Rechtssprechung der Berufungskammer vorliegt.
Die gerechtfertigten Sachverständigenkosten belaufen sich auf 530,51 €, zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben sich 631,31 €, abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 584,48 € erhält man die ausgeurteilten 46,83 €.
Unter Verzugsgesichtspunkten kann der Kläger auch die die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Da die Zuvielforderung keinen Gebührensprung auslöst, ändert sich an der geltend gemachten Höhe nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Enstscheidungsgründe laufen hier völlig aus der Spur und beschränken sich auf eine Zubilligung von Schadenersatz. Subjektive Schadenbetrachtung und ex ante Position des Geschädigten sind unter den Tisch gefallen, jedoch auch § 249 BGB ff. Bemessung „in Anlehnung an das Gesetz für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ i.V. mit dem Begriff der „Angemessenheit“ ? Solche „Maßstäbe“ werfen Fragen auf nach der grundsätzlich vorrauszusetzenden Kompetenz.
Rumpelstilzchen
Hallo, Willi,
Deinem vorangestellten Kommentar zu diesem Urteil des AG Zwickau ist nichts hinzuzufügen. Was ist denn in dieser Region los ? Es ist „im Namen des Volkes“ schier unbegreiflich.-
Ludmilla J.