Schon wieder Honorarurteil gegen HUK-Coburg

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 13.12.2007 (37 C 604/07) erneut die HUK-Coburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar in Höhe von 167,15 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zum Tatbestand:

Am 16.3.2007 ereignete sich zwischen dem PKW der Klägerin mit dem amtlichen Kennzei­chen: SB-D … und dem bei der Beklagten versicherten PKW mit dem Kennzeichen: WND-BJ … ein Unfall in Saarbrücken in der Le.straße, der durch den bei der Beklagten versicherten PKW verursacht wurde. Die Haftung der Beklagtenseite ist dem Grunde nach unstreitig. Zur Beweissicherung der entstandenen Schadenseratzansprüche hatte die Klägerin das Sachverständigenbüro  S. beauftragt, ein Schadensgutachten zu erstellen. Dabei wurde von dem Sachverständigen hierfür ein Honorar in Höhe von 775,88 EUR in Rechnung gestellt gemäß Rechnung vom 21.3.2007.

Die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:

1) Grundgebühren                                        543,00 €

2) Schreibgebühren, Kopie                            57,00 €

3) Fahrtkosten                                               12,00 €

4) Telefongebühren, Porto                            16,00 €

5) 10 Lichtbilder a 2,40 €                              24,00 €

Zwischensumme (netto)                             652,00 €

Mehrwertsteuer 19 %                                103,88 €

(gemeint ist erkennbar 123,88 €,

wie auch die Endsumme zeigt)

                                                                  775,88 €

Die Beklagtenseite hat hierauf 608,73 € gezahlt und weitere Zah­lungen abgelehnt. Die Klägerseite ist der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 775,88 – 608,73 € = 167,15 € besteht.

Da die offene Sachverständigengebühr noch nicht an den Sachverständigen gezahlt sei, bestehe grundsätzlich ein Erstattungsanspruch. Dieser sei jedoch gemäß § 250 Satz 2 1. HS BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
Ergänzend trägt die Klägerseite vor, sofern die Vergütung nicht vereinbart sei, könne der Sachverständige diese unter Berücksichtigung billigen Ermessens gemäß §§ 315 ff. BGB bestimmen und wenn keine übliche Vergütung bestehe, diese gemäß § 632 Abs. 2 BGB be­messen. Der Kläger könne die Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen, wenn für ihn als Laie nicht erkennbar sei, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und ihm kein Auswahlverschulden zur Last falle.

Die Vergütung des Sachverständigen könne sich auch an der Schadenshöhe orientieren. Vorliegend habe der Sachverständige ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert Höhe von 6.000,– € ein Grundhonorar in Höhe von 543,00 € in Ansatz gebracht. Damit liege der Sachverständige genau im Rahmen des Gebührenrahmens der BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahre 2005/2006. Auch die Nebenkosten hätten sich an dieser Befragung orientiert

Mit der Klage vom 08.08.2007 beantragt der Kläger die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 167,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssalz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung und vorsorglich Zulassung der Berufung. Sie ist der Auffassung, die von ihr bezahlten 608,73 € seien im vorliegenden Fall üblich und angemessen und würden den allenfalls erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellen. Dass die Klägerin die restlichen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen gezahlt habe, werde bestritten. Die Klägerin sei für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darlegungs- und beweisbelastet. Anhand der Gutachterrechnung könne nicht auf die Erforderlichkeit der Gutachtenachterkosten als Schadenermittlungskosten geschlossen wer­den. Denn dieser habe nicht wie üblich nach Zeitaufwand abgerechnet, sondern seine Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet, was diese Rechnung nicht prüffähig mache. Da­mit habe die Klägerin ihrer Darlegungslast für die Angemessenheit der Vergütung des Gut­achters nicht genügt. Denn es sei nicht plausibel, dass die Höhe des Schadens einen Einfluss auf den zu vergütenden Aufwand des Gutachtens habe. Die Schadenshöhe sei als Bewertungs­grundlage der Gebühr des Sachverständigen ungeeignet. Ob eine Vielzahl von Sachverständigen nach Schadenshöhe abrechnen, was bestritten werde, spiele daher für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle. Die Berechtigung der geltend gemachten Nebenkosten würde bestritten. Dass überhaupt Fahrtkosten angefallen seien, werde bestritten. Die übrigen Positionen seien deutlich über­höht.

Die Klägerseite ist dem gegenüber weiter der Auffassung, dass die Nebenkosten sich im Rahmen des Üblichen halten würden, was sich aus der BVSK-Befragungstabelle 2005/2006 ergebe. Fahrtkosten seien dadurch entstanden, dass der Sachverständige von seinem Sitz aus zum Besichtigungsort nach P. und wieder zurück habe fahren müssen. Die Schreibgebühren von 57,00 € ergeben sich daraus, dass für diese mit 3,00 € bei 19 Seiten Gutachten mit Fotoseiten berechnet worden seien.

Dem Klageverfahren war ein Mahnverfahren voran gegangen. Der Mahnbescheid war der Beklagten am 27.6.2007 zugestellt worden. Abgabe erfolgte nach Widerspruch am 17.7.2007.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die – zulässige – Klage ist begründet.

I. Örtliche Zuständigkeit des AG Saarbrücken

Insbesondere in das Amtsgericht Saarbrücken gemäß § 21 ZPO örtlich zuständig, da der Schaden von der Niederlassung der Beklagten in Saarbrücken bearbeitet wurde. Zudem ergibt sich die Zuständigkeit aus § 20 StVG.

II.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachver­ständigenkosten in Höhe von 167,15 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, § 249 Abs. 2 BGB.

a)
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 249 Rdnr. 40).

Die Voraussetzungen Ihr die Einholung eines Gutachtens waren hier zu bejahen und werden im Ansatz von der Beklagtenseite auch nicht bestritten.

b)
Der von der Klägerseite in Anlehnung an die Sachverständigenrechnung vom 21.3.2007 zugrunde gelegte Ausgangsbetrag von 775,88 € war auch insoweit in Ansatz zu bringen. Ein bestimmter Betrag war mit dem Sachverständigen so nicht vereinbart worden, auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Forderung des Sachverständigen hat sich damit an § 632 Abs. 2 BGB zu orientieren. Die Einzelpositionen tragen dem Rechnung. Für die Üblichkeit und Angemessenheil hat das Gericht dabei auch die Honorarbefragung 2005/2006 des BVSK heran gezogen. Soweit Bewäge innerhalb der dort ermittelten Korridore liegen, sind diese Beträge grund­sätzlich nicht zu beanstanden.

c)
Die Grundgebühr hält sich mit 543,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.000,–€ im genannten Korridor­. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagtenseite ist die Orientierung der Grundgebühr an der Schadenshöhe nicht zu beanstanden.

Die Schadenshöhe ist als Anknüpfungspunkt der Berechnung für einen Kunden schon deshalb vorzuziehen, weil dieser Wert objektiv überprüfbar bar ist, während bei den Angaben zum Auf­wand als Alternativberechnung der Kunde weitestgehend sich auf die Angaben des Sachverständigen selbst verlassen muss.

Dass Vergütungen sich an der Streitwerthöhe orientieren können, ist im Rechtsverkehr im Übrigen nichts Besonderes. Dies gilt zum Beispiel für die Vergütung von anwaltlicher Tätig­heil, die sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bemisst (vgl. §§ 1, 2 RVG). Auch bei dieser Tätigkeit steht oftmals die exakte Höhe des Anspruchs, zum Beispiel bei Streitwertfestsetzung durch das Gericht im Rahmen des § 3 ZPO, nicht bereits bei Beginn des Auftrags fest. Schadensgutachten dienen dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Der Sachverständige haftet für die richtige Ermittlung des Schadensbetrages. Die Orientierung an der Schadenshöhe trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der For­derung des Geschädigten ist. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger, der für sein Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so ausdrücklich BGH NJW 2006, 2474; vgl. auch BGH NJW 2007, 1452).

d)
Die Schreibgebühren von 57,00 € ergeben sich aus der Seitenzahl des Gutachtens, wobei die in Ansatz gebrachten 3,00 € pro Seite sich im Rahmen der BVSK-Tabelle halten.

e)
Die Erforderlichkeit von Fahrtkosten hat die Klägerseite dargetan (Fahrt des Gutachters zum Besichtigungsort P.). Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO den Betrag auf die geltend gemachten 12,00 €, wobei das Gericht 1,00 € je Kilometer ansetzt.

f)
Die geltend gemachten Telefongebühren von 16,00 € halten sich im Normalbereich BVSK-Tabelle.

g)
Gleiches gilt für die Lichtbilderkosten. Daher war auch der Gesamtbetrag von 775,88 € nicht zu beanstanden.

Unstreitig waren 608,73 € von der Beklagtenseite gezahlt worden. Daraus ergab sich eine Forderung, wie beantragt von 167,15 €.

Auf die übrigen Beweisangebote der Parteien kam es bei der dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts – Orientierung an der Schadenshöhe und Betragskorridoren nicht an.

2.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zinsen in Höhe gem. §§ 291, 288 BGB.

3.
Unerheblich ist, ob die Klägerin faktisch schon den eingeklagten Betrag an den Gutachter gezahlt hat. Der Freistellungsanspruch ist gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Denn die Beklagte hat endgültig und ernsthaft jede weitere Schadensersatzleis­tung verweigert(vgl. insoweit BGH NJW 1999, 1544).

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere kann die von der Beklagtenseite aufgeworfene zentrale Frage, ob Sachverständige ihr Grundhonorar an der Schadenshöhe orientieren können, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2006, 2472; BGH NJW 2007, 1450 f) als geklärt angesehen werden. Diese Auffassung wurde im Übrigen auch vorher ganz überwiegend von den Saarländischen Instanzgerichten und Berufungsgerichten vertreten.

Auf die das Urteil tragenden Gesichtspunkte hatte das Gericht bereits während des Verfahrens hingewiesen, insbesondere auch darauf, dass sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientieren wird und die Gebührenkorridore der BVSK-Tabelle heran ziehen wird. Rechtliches Gehör war damit gewährt worden.

So die wahrlich überzeugenden Gründe des Einzelrichters des Amtsgerichts Saarbrücken.
Offenbar versucht die HUK-Coburg immer wieder, entgegen der Rechtsprechung des BGH, ihre Rechtsansicht auf Angemessenheit des Sachverständigenhonorars nach Zeitaufwand durchzusetzen. Allerdings scheitert sie immer wieder.

Euer Willi Wacker

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2 Antworten zu Schon wieder Honorarurteil gegen HUK-Coburg

  1. Andreas sagt:

    Hallo Herr Wacker,

    Sie sind ja in letzter Zeit wieder schwer aktiv. 🙂

    Bei uns stehen demnächst auch wieder Urteile an.

    Ein schönes Wochenende und ein glückselige Fastnacht!

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    man tut, was man kann!

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