Mit Urteil vom 30.09.2009 (32 C 1067/08) hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.028,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.028,- Euro gemäß § 7,17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG, § 823, 249 ff., 398 BGB.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten hier den erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Für den Bereich der Mietwagen kosten bedeutet dies, daß er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt, nicht nur für Unfallgeschädigte, erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Automlet-preisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen.
Daran hat sich auch durch die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 24.6.2008 (VI ZR 234/07) und vom 14.10.2008 (VI ZR 308/07) nichts geändert. Auch in diesen Entscheidungen ist Ausgangspunkt der Betrachtung der zur Schadensbeseitigung objektiv erforderliche, von den Tatrichtern nach § 287 ZPO zu ermittelnde Tarif. Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, daß die Art der Schätzgrundlage durch § 287 ZPO nicht vorgegeben wird. Die Schadenshöhe dürfe lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürften nicht außer Acht bleiben. Das erkennende Gericht hält den Schwacke-Mietpreisspiegel nach wie vor für eine geeignete Schätzgrundlage, auch wenn das Gericht nicht verkennt, daß Einwände gegen die Art und Weise der Datenerhebung der Schwacke-Liste durchaus berechtigt sind. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, daß auch die anderen Schätzgrundlagen zur Ermittlung des erforderlichen Aufwandes, die von der Beklagten hier zitiert werden, wie z.B. die Erhebung der Frauenhofer Instituts, nicht frei von statistischen Erhebungsmängeln sind. Da Einigkeit besteht, daß bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifes grundsätzlich geeignete Listen herangezogen werden können, nimmt das Gericht hier seine Schätzung weiterhin auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels des Jahres 2008 vor, da diese dem Gericht nicht völlig ungeeignet erscheint. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwendungen gegen diese Grundlage der Schadensschätzung teilt das Gericht nicht. Die diesen Bedenken zugrundeliegende Annahme der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen seien, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar. Auch mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobenen Einwände sind dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die enthaltenen Preisänderungen sich nicht an den tatsächlichen Marktentwicklungen orientieren. Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vergl. NJW 2009, 58) ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltener Angriffe gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Solche sind dem Gericht hier aber nicht ersichtlich. Das andere Erhebungen, wie die Beklagte hier geltend macht, hier zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Mietpreisspiegel gelangen und ihnen daher der Vorzug zu geben sei, genügt dem Gericht nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen. Insbesondere beruhen auch die anderen Erhebungen auf freiwilligen Auskünften, eine objektive Berechnung von Mietwagenkosten stellen auch die von der Beklagten zitierten Erhebungen nicht dar. Daher hält das Gericht hinsichtlich des streitgegenständlichen Anmietungsfalles den Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2008 weiterhin für die geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO.
Somit ergibt sich nach vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO folgende erstattungsfähiger Aufwand:
Ausgehend vom Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels von 2008 ergibt sich ein Aufwand in Höhe von 2.012,05 €, auf den nach herrschender Rechtsprechung ein Aufschlag von 20 % zu machen ist, so dass sich zunächst ein Betrag von 2.415,00 € ergibt. Hierzu sind die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von insgesamt 494,– € für die Voll-/Teilkaskoversicherung, 69,– € für die Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten und 50,– € für das Zustellen und Abholen hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt ein Betrag von 3.028,– € ergibt. Die geltend gemachten Nebenkosten sich ebenfalls erstattungsfähig und auf der Basis der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel zu ermitteln. Soweit hier Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für die Dauer der Anmietung geltend gemacht werden, sind diese erstattungsfähig unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug entsprechend versichert war oder nicht. Der Geschädigte hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietfahrzeuge in der Regel neu und damit höherwertige Fahrzeuge sind, als die beschädigten Fahrzeuge. Auch die Kosten für das Zustellen und Abholen sind erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Gleiches gilt für die Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten. Die Kosten sind im vorliegenden Fall tatsächlich angefallen. Insgesamt beträgt der erforderliche Aufwand hier 3.028,– €, auf den die Beklagte 1.000,– € geleistet hat, so dass der Klägerin noch weitere 2.028,– € zustehen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. .
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler.