Legastheniker welcome: Generali Versicherung wohl auf „Sparkurs“ bei den Personalkosten?

Hier ein Schreiben der Generali Versicherung AG an einen Kfz-Sachverständigen mit Originaltext vom 06.05.2015, das wir den Lesern nicht vorenthalten wollen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf ihr Schreiben vom 16.04.2015

Das trifft nicht zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 klargestellt, dass die Höhe der Sachverständigengebühren Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuellen durch das Gericht vollständig überprüfbar ist. Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs ist es nach § 287 ZPO besonders freigestellt.

Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preiseuchs ist es nach § 287 ZPO besonders freigestellt, für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind
sie nach derreise der Grundgebühr haben wir uns an den marktüblichen Rechtsprechung des BGH nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.

Bei der Berechnung der Grundgebühr haben wir uns an den marktüblichen Preisen Berechnung der Grundgebühr haben wir uns an den marktüblichen orientiert.

Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG

Zur Krönung des Pamphlets gab es am Ende dann noch 2 Unterschriften.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu Legastheniker welcome: Generali Versicherung wohl auf „Sparkurs“ bei den Personalkosten?

  1. hukis-liebling sagt:

    und solche geistigen Tiefflieger erdreisten sich, unser Honorar auf Angemessenheit zu prüfen.

  2. Buschtrommler sagt:

    Das passiert, wenn „copy and paste“ im Nirvana der EDV-Technik herumspukt.
    Evtl. zu viel Text bei Mitbewerbern „ausgeliehen“ ?
    Aber auch ein Zeichen dafür, welche „Nulpen“ manchmal existieren.

  3. Graf Zahl sagt:

    Lach! Textbaustein-Scrabble!
    Einfach peinlich und respektlos solche Schreiben an gestandene Sachverständigenbüros zu versenden.
    Da wissen wir gleich, was die von uns halten.
    Aber da können wir die Generali trösten, es beruht auf Gegenseitigkeit.

    Sonnige Grüße aus Thüringen!

  4. sv-w sagt:

    Auch Textbausteine können ihre Tücken haben 😉

  5. Alibabba sagt:

    habbisch ehlisch nix gemacht,habbisch nur von HUK abgeschribbe!
    Isch nix schult!

  6. Ein SV sagt:

    Ja, wer den Schaden hat, braucht für den Spott ….. – übrigens, die GENERALI ist wegen Überlastung momentan nicht erreichbar.

    Hans Dampf, kannst du das Schreiben nicht in Kopie einstellen (anonymisiert versteht sich), denn ich habe gerade mehrere SV-Honorar-Kürzungen bei den Versicherungsnehmern bzw. Schadenverursachern der GENERALI einzufordern. Da würde ich gern eine Kopie als Anlage meinem Forderungsschreiben auf Schadensersatz beilegen. Bei der GENERALI scheint zudem nicht nur die Rechtschreib- und Leseschwäche gleichermaßen verbreitet wie ausgeprägt zu sein, auch mit dem Verstehen können von Urteilsbegründungen kann es nicht weit her sein, wenn trotz AG Leipzig 110 C 6509/14:

    Sofern die Beklagte wie im Schreiben vom 23.07.2014 ersichtlich, die Nebenkosten der Klägerin pauschal auf 70,00 Euro begrenzen will, so ist eine derartige pauschale Begrenzung unzulässig. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Begrenzung des Honorars Im Hinblick auf die Nebenkosten bei Routinefällen ohne konkrete Begründung entbehrt einer hinreichenden tragfähigen Grundlage (BGH, NJW 2014, S. 3151 ff).

    immer noch die Nebenkosten auf 70,00 Euro rechtswidrig gekürzt werden. Auch hat ein SB der GENERALI mit der Wahrheit nicht so recht was am Hut. Da wird doch tatsächlich – schriftlich und zweifach unterschrieben – mitgeteilt, dass das BGH-Urteil VI ZR 225/13 „an das Instanzgericht zurückverwiesen“ wurde.

  7. Glöckchen sagt:

    @Ein SV
    stimmt,wurde an Instanzgericht zurückverwiesen,aaaaber…..
    Instanzgericht hat daraufhin voll verurteilt,jetzt ohne jede Kürzung durchgehen zu lassen!
    LG Darmstadt kann bestimmt bei Ra Imhof angefordert werden,hab es dort auch schon-gerne für umsonst-erhalten.
    Klingelingelingelts?

  8. virus sagt:

    @ Ein SV, @ Glöckchen

    Das Urtleil des LG Darmstadt wurde doch bei CH bereits am 15.07.14 eingestellt:

    Berufungskammer des LG Darmstadt ändert seine Rechtsprechung und verurteilt Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Unfallfahrzeugs zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten gemäß BGH VI ZR 225/13 nach Rückverweisung vom BGH mit Urteil vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 -.

    Siehe: http://www.captain-huk.de/urteile/berufungskammer-des-lg-darmstadt-aendert-seine-rechtsprechung-und-verurteilt-fahrerin-des-bei-der-huk-coburg-haftpflichtversicherten-unfallfahrzeugs-zur-zahlung-der-von-der-huk-coburg-gekuerzten-sachv/

  9. Willi Wacker sagt:

    Auslagern ist doch ein Zauberwort der Versicherer im Rahmen des Schadensmanagements. So werden die Gutachtenüberprüfungen an Prüfdienstleister ausgelagert.

    Vielleicht werden bei der Generali Versicherung nicht nur die Guachtenprüfungen ausgelagert, sondern auch die Schreibarbeiten. Böse Zungen behaupten, dass die Schreibarbeiten preiswerter in Schreibsälen in Bangladesh durchgeführt würden. Dass die dortigen Schreibkräfte manchmal der deutschen Sprache nicht mächtig sind, wurde bei der Vergabe der Schreibarbeiten wohl nicht geprüft? Hauptsache billig.

    Armes Deutschland!

  10. Schnappschildkröte sagt:

    Das Deitschkuhrs hat ihm sähr gehälft.

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