Diesmal hatte das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 22.01.2008 (63 C 417/07) gegen die HUK-Coburg und ihren VN entschieden. Das Amtsgericht hat für Recht erkannt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 201,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger, ein qualifizierter Kraftfahrzeugsachverständiger, hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 29.05.2007 aus abgetretenem Recht des Geschädigten C. gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigerkosten in Höhe von 201,69 €.
Der Geschädigte war nach dem Verkehrsunfall dazu berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Höhe seines Fahrzeugschadens einzuholen. Für das Gutachten hat der Kläger unter dem 01.06.2007 582,86 € berechnet; darauf hat die Beklagte zu 2., die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung, vorgerichtlich 381,17 € gezahlt. Die restliche Forderung in Höhe von 201,69 € ist berechtigt.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden. Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a. a. O.). Nach diesen Maßstäben kommt es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die vom Kläger den Geschädigten im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind, weil sie nicht im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich sind oder -sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist- nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vergl. dazu BGH NJW 2006, 2472). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird. Denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der von dem Kläger gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch, so dass auch für den Anspruch aus abgetretenem Recht lediglich entscheidend ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten zustand (vergl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Einwendungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten könnten die Beklagten nur aufgrund einer Abtretung des Geschädigten geltend machen (vergl. OLG Naumburg a. a. O. mit Nachweisen); eine Abtretung haben die Beklagten jedoch nicht behauptet.
Für die Frage, ob der Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachens im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigenkosten verursacht hat. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges ist es einem Geschädigten im Vorhinein praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Tarifübersichten gibt es nicht; die Mehrzahl der Sachverständigen trifft keine Gebührenvereinbarungen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung hängt von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird vom Sachverständigen erst nach der Begutachtung beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar berechnet, ist für den Geschädigten im allgemeinen nicht erkennbar; dieser darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige bei der Berechnung seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält. Insbesondere ist es dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Höhe der Vergütung ankommen zu lassen.
Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein überhöhtes Honorar berechnet hat, nicht an. Der Kläger hat zudem auch durch Vorlage der Honorarbefragung des BVSK 2005/2006 belegt, dass das von ihm berechnete Honorar sich im Rahmen der bei dieser Befragung ermittelten Entgelte bewegt, mag es auch gemessen an dem Wiederbeschaffungswert brutto, der nach dieser Umfrage für die Bemessung des Grundhonorars maßgeblich ist, eher im oberen Bereich liegen. Auch die berechneten Nebenkosten sind danach nicht zu beanstanden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind nicht ersichtlich und dargetan.
Nach alledem war der Klage stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesetz. Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
So das relativ kurze und knappe Urteil der 63. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Bochum. Wieder einmal hat die HUK-Coburg versucht, einen Sachverständigen um sein berechtigtes Honorar zu prellen und damit die Schadensersatzleistungen rechtswidrig zu kürzen. Aufgrund der beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes dürfte es eigentlich keine Honorarrechtsstreite mehr geben. Der vorliegende Fall zeigt jedoch, dass die HUK-Coburg offenbar mit dem Kopf durch die Wand will. Sie merkt aber dabei offensichtlich nicht, dass sie erhebliche Blessuren abbekommt.
hi willi
super urteil!
und was mühen sich manche richter andernorts ab mit argumenten,die das thema garnicht betreffen!
knapp, prägnant,straff,zielorientiert und richtig,
das sind die prädicate,die man diesem urteil verleihen kann!
es darf im rahmen keiner einzigen klage mehr fehlen.
didgeridoos,play loud