Berufungskammer des LG Halle ändert mit Berufungsurteil vom 23.4.2015 – 2 S 72/14 – das Urteil des AG Halle ab und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus Neunkirchen, das wir gestern mit Kopfschütteln hier eingestellt hatten, geben wir Euch heute hier noch eine positive Berufungsentscheidung des LG Halle (nebst zugehöriger AG-Entscheidung) zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG bekannt, damit das Wochenende nicht ganz vermasselt wird. Auffallend ist aber wieder, dass die HUK-COBURG, in diesem Fall die HUK 24 AG, wieder alles bestreitet. Hoffentlich bestreitet sie nicht ihre eigene Existenz als Schadensversicherung? Mit diesem Berufungsurteil liegt schon wieder ein landgerichtliches Urteil gegen die HUK-COBURG vor. Die Liste der Urteile gegen die HUK-COBURG wächst daher stetig. Das müsste den Verrantwortlichen in Coburg doch eigentlich zu denken geben? Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                           Verkündet laut Protokoll am:
Geschäfts-Nr.:                                                                  23.04.2015
2 S 72/14
93 C 3970/13 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK 24 AG vertr. d. d. Vorstand, vertr.d.d.Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96644 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

… ,

Klägerin und Berufungsbekiagte

wegen Schadenersatz

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2015 durch die Richterin am Landgericht K. als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle/ Saale vom 31.03.2014 – 93 C 3970/13 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,40 € nebst Zinsen in Hohe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 45% der Kläger und 55 % die Beklagte.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55,40 € festgesetzt.

Gründe

A.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO statthaft sowie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat sie allerdings nur zum Teil hinsichtlich eines Teils der Zinsen und der Mahnkosten Erfolg.

Das Vorbringen in der Berufungsinstanz ist zum Teil geeignet, die Erwägungen des Amtsgerichts zu entkräften.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die erste Abtretungserklärung der Geschädigten B. K. vom 15.10.2010, die den Wortlaut hat: „Zur Sicherung des Anspruchs des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachterkosten, trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“ wird in der Formulierung den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht (vgl. Urteil des Landgerichts Halle vom 06.11.2013 – 2 S 98/13 -).

Auch soweit die Beklagte auf die streitgegenständliche Rechnung des Klägers vom 15.10.2010 am 28,10,2010 eine erste Teilzahlung von 224,– € an den Kläger und darüber hinaus am 21.03.2013 eine weitere Zahlung von 296,– € geleistet hat, stellen diese Zahlungen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar, sondern lediglich ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr.1 BGB, nämlich ein tatsächliches Verhaften des Schuldners gegenüber dem (vermeintlichen) Gläubiger, welches zur Verjährungsunterbrechung führt, allerdings ohne weitere Korrespondenz der Parteien nicht auf das Vorliegen eines deklaratorischen Anerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB schließen lässt (vgl. Landgericht Halle, Urteil vom 12.11.2014, 2 S 82/14 m.w.N.).

Der Schadensersatzanspruch konnte daher erst mit der Vorlage einer wirksamen Abtretungserklärung wirksam vom Kläger gerichtlich geltend gemacht werden. Diese neue Abtretungserklärung vom 16.12.2013 ist mit Anwaltsschriftsatz vom 21.01.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 22.01.2014, vorgelegt und ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde der Beklagten- und Berufungsklägerin am 01.02.2014 zugestellt worden. Der Kläger war mithin ab diesem Zettpunkt aktiv legitimiert und konnte die streitgegenständliche Forderung wirksam gegenüber der Beklagten geltend machen.

Die neue Abtretungserklärung ist auch wirksam. Sie genügt nunmehr inhaltlich den gesetzlich gemäß § 398 BGB normierten und den der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Bestimmtheits- und Bestimmbarkeitserfordernissen hinsichtlich der abgetretenen Forderung.

Die Zeugin B. K. hat im Rahmen der Beweisaufnahme ausdrücklich und glaubhaft erklärt, dass sie die in der Akte als Kopie enthaltene neue Abtretungserklärung vom 16.12.2013 selbst unterschrieben und auch das darauf ersichtliche Datum 16.12.2013 selbst eingetragen habe. Nach der ersten Abtretungserklärung vom 15.10.2010, die sie ihren Bekundungen zufolge ebenfalls unterzeichnet habe, habe es eine weitere gegeben, die sie erst etwa drei Jahre später unterzeichnet habe. Für das Gericht waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage hervorrufen konnten. Für die Glaubhaftigkeit spielte der Umstand, dass die Zeugin nach der vergangenen Zeit nicht mehr genau wusste, wer im Hinblick auf die neue Abtretungserklärung auf sie zugekommen sei, hingegen keine entscheidende Rolle.

Dem Kläger steht der restliche vom Amtsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch aus der Rechnung vom 15.10.2010 der Höhe nach aus abgetretenen Recht des Geschädigten gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB i.V.m. § 398 BGB vollständig zu.

Die Geschädigte B. K. war als Geschädigte legitimiert, die Schadensersatzforderung abzutreten. Sie erlitt am 14.10.2010 mit dem von ihr geführten PKW BMW einen Verkehrsunfall. Dies ergibt sich bereits aus den zugrunde zulegenden tatsächlichen Feststellungen der amtsgerichtlichen Entscheidung, wobei die Beklagte unstreitig für die der Geschädigten entstandenen Schäden zu 100% einstandspflichtig ist. Daher gilt zugunsten der Geschädigten B. K. die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB, wonach auf die Eigentümerstellung im Zeitpunkt des Unfalls geschlossen werden kann. Die Eigentumsvermutung gilt auch zugunsten des Klägers als Dritten, der Rechte von dem durch § 1006 Abs.1 BGB geschützten Besitzer ableitet.

Die Geschädigte B. K. hat den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug BMW Baureihe 3 Touring /320i, amtl. Kennzeichen: … wirksam beauftragt.

Der Kläger kann aufgrund der wirksamen Abtretungserklärung vom 16.12.2013 von der Beklagten gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544 Rn.26). Die Geschädigte genügte dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Sie war nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob sie den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13  = BGH NJW 2014, 1947 = DS2014, 90). Bei der Beauftragung des Klägers als Kfz-Sachverständigen durfte sich die Geschädigte damit begnügen, den ihn in ihrer Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; sie war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben, auch wenn das Risiko, dass sie ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim der Geschädigten liegt (BGH, Urteile vom 23. Januar 2007, a.a.O.; vom 12. Juli 2005, VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 = BGHZ 163, 362, 367 f.).

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen auch im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die von der Beklagten ausschließlich angegriffenen Nebenkosten aus der Rechnung des Klägers vom 15.10.2010 (Blatt 28 Bd. I der Akte) sind letztlich nicht zu beanstanden.

Für die Erforderlichkeit ist die Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe – einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Im Übrigen hat das Amtsgericht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat. So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offen gelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht hat zwar vorliegend die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten bereits deshalb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen, weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre und allein aus diesem Grund keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen bestünden. Diese Begründung ist fragwürdig, weil nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen ist, dass auch ein anerkanntes Sachverständigenbüro ggf. Preise für seine Leistungen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche die beklagte Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren müsste. Vorliegend ist dies aber nicht der Fall.

Soweit die Beklagte in erster Instanz mit Nichtwissen das Vorhandensein eines zweiten Fotosatzes bestreitet, den Ansatz je Lichtbild als 1. oder 2. Fotosatz für wucherisch übersetzt hält und als Beweis den Kläger als Partei benennt, hat der Kläger mit einem darauf folgenden Anwaltsschriftsatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Kosten noch innerhalb des Honorarrahmens der Honorarbefragung 2010/2011 liegen, wovon sich die Kammer auch selbst durch Einsichtnahme in die entsprechende Honorartabelle (Anlage K3) überzeugen konnte. Außerdem hat der Kläger die Frage des Beklagtenvertreters auch bereits in erster Instanz beantwortet, dass sowohl seinem Gutachten, welches der Beklagten übersandt worden sei als auch dem Gutachten, welches der Geschädigten übersandt worden sei, eine Fotodokumentation mit farbigen Originallichtbildern beigelegen habe. Dies wurde von der Beklagten in erster Instanz auch nicht mehr bestritten und war daher als unstreitig zu werten und konnte in der Berufungsinstanz aufgrund der Verspätungsregeln auch nicht mehr wirksam bestritten werden.
Auch die weiteren geltend gemachten Kosten aus der betreffenden Rechnung des Klägers vom 15.10.2010 fallen insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Es ist zwar ersichtlich, dass der Kläger die Kosten für Porto/ Telefon/EDV pauschal mit einem Betrag von 33,– € abrechnet, für die Fahrt zum Autohaus S. Fahrtkosten einen pauschalen Betrag von 25,– € zugrunde legt und er auch für die erstellten Fotosätze jeweils Beträge abrechnet, die deutlich höher sind, als Fotokopien, die z.B. in einer Drogerie erstellt werden können. Dies ist aber zulässig und nicht zu beanstanden. Aus den Honorarbefragungen des BVSK ergibt sich, dass die Sachverständigen grundsätzlich nicht nur für die Gutachtenerstellung, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten Pauschalbeträge abrechnen, die offenbar Teil der Gesamtkalkulation ihrer Vergütung sind. Aufgrund des Fehlens einer gesetzlich konkret bestimmten Preisregelung für einzelne Abrechnungspositionen, kann die Angemessenheit der Preise nur aufgrund der Befragung einer Vielzahl von Sachverständigen zur Ermittlung der üblichen auf dem Markt liquidierten Werte bestimmt werden. In diesem Rahmen bewegen sich die abgerechneten Preise des Klägers, die auch die Geschädigte aus dem Vertrag mit dem Kläger zu bezahlen hätte. Diese sind wirksam und nicht wucherisch überhöht.

Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf die bereits im Jahre 2010 angefallenen Mahnkosten in Höhe von 12,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286  BGB zu, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Mahnungen mangels einer wirksamen Abtretungserklärung – s.o – noch nicht legitimiert war, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen; die Beklagte mithin grundsätzlich noch nicht in Verzug mit der Zahlung der Rechnungsbeträge aus der Rechnung vom 15.10.2010 geraten konnte.

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger daher erst ab Zustellung der Abtretungserklärung an den Beklagtenvertreter, mithin ab dem Zeitpunkt ihrer Offenlegung verlangen, weil vor Zustellung der wirksamen Abtretungserklärung die Beklagte noch nicht in Verzug mit der Zahlung kommen konnte. Die Abtretungsurkunde vom 16.12.2013 wurde der Beklagten laut Zustellungsurkunde am 01.02.2014 zugestellt, so dass die Zinsen ab dem Folgetag verlangt werden können.

Die Offenlegung der Abtretungsurkunde wirkt vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung/ Einreichung (13.12.2013) zurück, weil die Abtretungsurkunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte (vgl. Zöller/ Herget, 29. Auflage, vor § 50 ZPO Rn.47).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Es spielt entgegen der Auffassung des Klägervertreters keine Rolle, dass die abgewiesenen Nebenansprüche gemäß § 4 Abs.1 ZPO nicht zum Gebührenstreitwert gehören, sondern dieser – das ist richtig – nur durch die Hauptforderung bestimmt wird. Daraus folgt nämlich nicht, dass Zuvielforderungen in diesem Bereich nicht zu einer Kostenverteilung zwischen den Parteien führen können. Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei einen Haupt- oder einen Nebenanspruch geltend macht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Dies hat schon der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9.11.1960 (VIII ZR 222/59) entschieden und ist herrschende Meinung im Schrifttum (z.B. Thomas/ Putzo, ZPO 15. Auflage, §92 Anm. 1d).

Die gesamten Prozesskosten waren auch nicht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil die Mehrforderung nicht nur geringfügig ist, sondern die zurückgewiesenen Zinsen und die Mahnkosten im Verhältnis zur noch streitgegenständlichen Hauptforderung von lediglich 55,40 € ca. 45% entsprechen.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 543 Abs.2 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).

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Amtsgericht                                                                              Verkündet am: 31.03.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
93 C 3970/13

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

HUK24 AG, ges. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2014 durch den Richter am Amtsgericht D.

für Recht erkannt:

1.)    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55,40 € seit dem 27.12.2010, aus 296,00 € vom 27.12.2010 bis zum 20.03.2013 sowie aus 12,00 € seitdem 21012014 zu bezahlen.

2.)    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

3.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einen Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages anwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.)    Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 11. März 2014 auf 351,50 € und für die Zeit ab 12. März 2014 auf 55,40 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 14.10.2010 erlitt B. K. mit ihrem PKW einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte  als  Haftpflichtversicherer des  Unfallgegners  für die der B. K. entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. B. K. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallschäden. Zugleich erfolgte mit Erklärung    vom 15.10.2010 eine Abtretung des Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte an   den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 15.10.2010 Bl. 8 d. A. verwiesen. Eine weitere Abtretung erfolgte am 16.12.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretung Bl. 54 d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für B. K. ein Gutachten, Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 11-27 d.A. verwiesen. Der Kläger stellte B. K. unter dem 15.10.2010 eine Rechnung über 575,40 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 26 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf nur Teilbeträge i.H.v. 224.00 € und 296,00 € an den Kläger, so dass der Kläger den Restbetrag i.H.v. 55,40 € mit der vorliegenden Klage aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten sowie Mahnkosten i.H.v. 12,00 € geltend macht.

Der Kläger beantragt nach einer teilweisen Klagerücknahme nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 67,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55,40 € seit dem 27.12.2010, aus 296,00 € vom 27.12.2010 bis zum 20.03.2013 sowie aus 12,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt zunächst die Einrede der Verjährung hinsichtlich der „neuen“ Abtretung vom 16.12.2013. Im übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche berechtigt ist. Insbesondere hält sie die Abtretungen für unwirksam, da die Abtretungserklärung nicht hinreichend bestimmt seien. Die Beklagte bestreitet, dass B. K. Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeuges war. Im übrigen erhebt die Beklagte auch Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachtem Forderung.

Die Beklagte bestreitet, dass die Abtretungen vom 15.10.2010 und vom 16.12.2013 von dergleichen Person unterzeichnet seien.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, wenn sie vorträgt, dass die Abtretung vom 15.10.2010 unwirksam sei, oder sonst Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach erhebt (angeblich fehlende Eigentümerstellung des Abtretenden). Die Beklagte hat bereits Teilzahlungen an den Kläger geleistet und damit konkludent die Wirksamkeit der Abtretungen anerkannt. Die Beklagte, die über eine Rechtsabteilung verfügt und bei der davon auszugehen ist, dass sie Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, prüft, bevor sie diese reguliert, lässt dadurch, dass sie einen Anspruch teilweise erfüllt, erkennen, dass sie den Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es ist also von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Im übrigen ist es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn sie vorprozessual bereits Zahlungen hierauf geleistet hat. Insoweit verstößt die Beklagte gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie erst Teilzahlungen leisten, im Rechtsstreit sich aber darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe.

Zwar ist es richtig, dass der BGH im Urteil vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 260/10, zitiert nach juris) in einem ähnlichen Fall die Klage wegen Unwirksamkeit der Abtretung abgewiesen hat, obwohl auch dort vorprozessual ein Teil der Sachverständigenkosten bereits bezahlt worden war. Da der BGH hat dort in den Entscheidungsgründen auf diesen Gesichtpunkt aber überhaupt nicht eingeht, sieht das Gericht auch keinen Anlass, insoweit dem BGH zu folgen.

Bezüglich der Unterschrift der B. K. vermag des Gericht bei den beiden Abtretungsklärungen keine derart großen Unterschiede zu erkennen, dass es verständlich wäre, wenn die Beklagte nunmehr, nach Vorlage der „neuen“ Abtretungserklärung, Zweifel an der ersten Abtretungserklärungen bekommen würde mit der Folge, dass man es ihr gestatten müsste, sich von ihrem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wieder zu lösen bzw. es nicht für rechtsmissbräuchlieh zu halten, wenn sie sich nun auf die Unwirksamkeit der Abtretung beruft.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die meisten Ausführungen der Beklagten neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, (OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Da das Sachverständigenbüro des Klägers zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Zudem verweist das Gericht auf ein aktuelles Urteil des BGH vom 11. Februar 2014 (Az. VI ZR 225/13, zitiert nach juris), in welchem es heißt:

„Als erforderlich [im Sinne des § 249 BGB] sind (…) diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (…). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (..). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch (…) vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (…). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (…). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (…). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung  in  Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrugs im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (…). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (…). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensautwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (…). Es [das Berufungsgericht] durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (…). Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat,  die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hatte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze Überschreiten, rechtfertigt die Annahme  eines  solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“

Unter diesem Gesichtspunkt sind die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Abwegig ist die Ansicht der Beklagten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch deshalb nicht zu, weil die unfallgeschädigte die Werkleistung des Klägers, nämlich die Gutachtenerstellung, nicht abgenommen habe. Erstens handelt es sich um ein Werk, bei welchem gemäß § 640 Abs. 1 S. 1 BGB nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist, zweitens gilt auch insoweit, dass nach den geleisteten Teilzahlungen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schuldanerkenntnisses dem Grunde nach und wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens daran gehindert ist, nunmehr Einwendungen gegen die Forderung dem Grunde nach zu erheben.

Die Mahnkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, im übrigen auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, da die Rechtsprechung sowohl zur Frage der Wirksamkeit der Abtretung bzw. dazu, ob die Beklagte durch Teilzahlungen einen deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat oder aufgrund von Rechtsmissbrauchs nunmehr daran gehindert ist, die Forderung dem Grunde nach zu bestreiten, als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung auch im hiesigen Landgerichtsbezirke uneinheitlich ist und daher Interesse an einer Entscheidung des Berufungsgerichts besteht.

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6 Antworten zu Berufungskammer des LG Halle ändert mit Berufungsurteil vom 23.4.2015 – 2 S 72/14 – das Urteil des AG Halle ab und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Franco D. sagt:

    „MIt diesem Berufungsurteil liegt schon wieder ein landgerichtliches Urteil gegen die HUK-COBURG vor. Die Liste der Urteile gegen die HUK-COBURG wächst daher stetig.

    Das müsste den Verantwortlichen in Coburg doch eigentlich zu denken geben? “

    Willi!…… Wenn man inzwischen seit mehr als zwanzig Jahren so agiert, darf man nicht mehr denken, weil man daran kaputt gehen würde. Und was die Verantwortlichen betrifft, frage doch mal, warum die immer noch frei rumlaufen und Mitarbeiter psychisch ruinieren dürfen durch Androhung des Arbeitsplatzverlustes, wenn sie nicht das nach außen vertreten, was der „Vorstand“ für erforderlich hält.
    Ich habe mit vielen von diesen telefoniert und Du darfst mit glauben, dass a l l e das für nicht in Ordnung finden, abgesehen von dem tagtäglichen Stress ohne Ende. Ihnen sitzt auch die Angst im Nacken, strafrechtlich belangt zu werden. Was glaubst Du wohl, warum hier nur anonym gehaltene Schadenteams agieren und Schreiben ohne Unterschrift herausgehen? Um die Kontrolle zu behalten,
    werden auch die Kommunikationswege – von oben her gesteuert – strickt eingeschränkt und die Drahtzieher aus der Schusslinie genommen. Alles Rechtswidrige geschieht also unter dem Deckmantel der Anonymität. Ich frage mich, wann dies die Gerichte mal endlich durchschauen und einem solchen Vorgang aus Überzeugung einen roten Deckel verpassen.-

    Die bisherige Strategie liefert zwar viele Urteile gegen die rechtswidige Kürzungspraxis, aber das ist längst nicht mehr genug, wenn die Praxis weitergreifen sollte, nunmehr auch unbequeme Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Warten wir´s ab.

    Franco D.

  2. Iven Hanske sagt:

    Ja, auch dieses Urteil zeigt das nicht nur BGH und OLG als Kammer wissen was das BGB für uns in Deutschland erklärt. Hier habe ich zwar die Hauptforderung erhalten, also mit absoluten Recht geklagt, aber die juristischen Tricksereien der Hukchen Winkeladvokaten zur Bestimmbarkeit der Abtretung mit den Zins- und den Mahnkostenfolgen hätte auch das BGB mit 242 (Verstoß gegen Treu und Glaube) und das deklaratorische Schuldanerkenntnis (Abrechnungsschreiben mit Teilzahlung ohne Erklärung warum 99% an einen angeblichen Nichtberechtigten gezahlt wurde) zu meinen Gunsten geklärt. Diese Einzelrichterin am LG hat die bisherige Rechtsprechung des LG Halle zu den Mahnkosten bei 2. Abtretung gedreht. Das scheint leider eine persönliche Retourkutsche zu einen Befangenheitsantrag zu sein, also Sie scheint zwar nicht gekauft aber dennoch nicht objektiv, was weitere noch zu veröffentlichene Entscheidungen belegen werden. So ist es halt wenn Freundinnen und Freunde am AG und LG miteinander Klüngeln (menschlich verständlich aber für den verantwortungsvollen Job nicht zu akzeptieren). Ich wehre den Anfängen einen subjektiven willkürlich Rechtsbeugung, aber dazu später mehr.

    In einer Demokratie können die Wähler („Im Namen des Volkes“) die Chefs rausschmeißen und somit wieder die Objektivität zum BGB schützen.

    Auch zum vorherigen Beitrag der armen Sachbearbeiter (Seelenverkäufer), wird es bald einen Beitrag von der Staatsanwaltschaft wegen bewiesenen Meineid geben, hierbei bekommt der hiesig grönende Hukche Winkeladvokat viel Wind ab, da er diesen mit seinen Umwahrheiten inkl. Bestreiten mit verlogenen „Nichtwissen“ zu dieser Straftat getrieben hat, welche den Richter am LG Halle zu einer Fehlentscheidung verleitete.
    Ich habe nach dem Auftritt der Zeugen (Sachbearbeiter) kein Verständnis für einige dieser Lügner, denn auch wenn Sie durch angebliche Verschleierung (Schadensteam) glauben geschützt zu werden (was nicht der Fall zum Namen und der Schadensakte ist), so schaden diese Sachbearbeiter (in dem Sie Ihre Seele bzw. ihr Gewissen verkaufen) inakzeptabel und vorsätzlich dem Unfallopfer zum Wohle des geldgierigen Vorstand (welcher auch manchen Entscheider kaufte).

    Euch einen schönen Sonntag, Iven (genannt Justus -der Gerechte-).

  3. Roberto sagt:

    Hi, Franco,
    genau richtig beobachtet. Das Perverse ist aber, dass aus einer ex post Position der dafür verantwortliche Vorstand dieses Versicherungsunternehmens mit einem selbst kreierten und dazu noch unlogischen Pauschalpreisvertrag die Kürzungsstrategie betonieren will. Hat man das z.B. am BGH und beim LG Saarbrücken noch nicht gemerkt ? Nach meinen Informatonen rechnet kein unabhängiger und qualifizierter Kfz.-Sachverständiger so ab. Schon von daher ist die behauptete Nichterforderlichkeit eine Farce.

    Gruß
    Roberto

  4. G.v.H. sagt:

    Hallo, Roberto,

    Du hast hier einen Punkt angesprochen, der meines Wissens bisher noch von keinem Berufsverband der Kraftfahrzerugsachverständigen und von keinem Rechtsanwalt und in keinem Urteil zur Sprache gebracht worden ist.

    Da bekommst Du ein lediglich aus Textbausteinen bestehendes Schreiben der HUK-Coburg-Vers., mit dem eine Nichterforderlichkeit eines gekürzten Betrages behauptet wird. Im Untersten waren das schon weniger als 3,00 € (!!!). Wird diese Schadenersatzkürzung dann eingeklagt, werden die HUK-Coburg Mietmäuler plözlich ganz wild und dann wird die angebliche Nichterforderlichkeit umfunktioniert in eine exorbitante Überhöhung. Immerhin Rabulistik pur!- Hier wie da wird aber zur „Begründung“ verwiesen auf das “ HUK-COBURG-HONORARTABLEAU 2012″, obwohl es z.T. um aktuelle Vorgänge aus 2015 geht. Man unterstellt also dreist eine Schadenersatzverpflichtung unter Anführung von Vergangenheitsdaten, die seitens des Haftpflichtversicherers mehr oder weniger willkürlich nach eigenen Vorstellungen kreiert wurden, wie bei einem Pauschalpreisvertrag. Das ist der Trick und warum ist dieser als solcher bisher nicht angesprochen und zurückgewiesen worden, denn es handelt sich vergleichsweise doch wohl um eine nicht erhebliche Begründung für die rechtswidrige Vorgehensweise? Zu diesem Trick mit der angeblichen Nichterforderlichkeit kann sich diese Versicherung auch garnicht erklären, denn wie sollte das auch zu bewerkstelligen sein ? Folglich kommt dann allenfalls eine Nachricht (auch ein Textbaustein), wie folgt, der einleitend bereits mit einer glatten Lüge beginnt:

    „Wir haben die Angelegenheit nochmals geprüft.“

    Wer ist denn „Wir“ ganz konkret ? Ganz einfach: „Ihr Schadenteam.“
    Also extra für mich ein Schadenteam, mein Schadenteam. und dann kommt, egal was Du anbietest,
    folgende „Erklärung“:

    „Auf Grund Ihres Schreibens sehen wir keine Veranlassung unsere bisherige Abrechnung zu korrigieren. Ihre Ausführungen sind nicht geeignet, die Honorarforderung als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB unter Beweis zu stellen. Wir erachten daher den zur Verfügung gestellten Betrag weiterhin „als a u s r e i c h e n d.“

    Aha, nun weiß ich endlich, wie Schadenersatz unter normativen Eckpfeilern zu verstehen ist. Das, was nach Ansicht der Pflichtversicherung des Schadenverursachers als „ausreichend“ normiert wird, ist der gesetzlich zu erbringende Schadenersatz. Man könnte es bei einigem Argwohn auch als eine Art Gebrauchsanleitung zum organisierten Betrug verstehen. Was meinen die geneigten Leser und Leserinnen dazu ?

    Na, wenn das nicht der Gipfel der Dreistigkeit ist, an der selbst die BGH-Rechtssprechung abgleitet.-

    Das Ganze muß man einmal als Lustspiel in 3 Akten hinsichtlich der kriminellen Energie an sich vorüberziehen lassen und genießen, denn das Glas Wein ist nicht halb leer, sondern in diesem Fall noch halbvoll, so dass dem Genuß nichts entgegensteht.

    Herzlichst

    G.v.H.

  5. Iven Hanske sagt:

    G.v.H. Habt Ihr schon mal die Vollmacht des Prozessvertreters geprüft? Hier wird es ähnlich und das ist zum Einzelfall angreifbar. Bei mir sind es immer die unbenannten Partner mit angeblicher Generalvollmacht aus anno dazumal, warum? Ladet doch mal den Vorstand wenn 307 und 309 BGB (Transparenzgebot) in den Versicherungsschreiben missachtet wird. Sport frei, Iven

  6. RA Schwier sagt:

    @ Hanske @G.v.H.

    Kurz gesagt:
    Ich habe die Schnauze mit den Klageerwiderungen so voll, dass ich letzte Woche erstmals im schriftlichen Verfahren schon die Bevollmächtigung rüge.
    Einmal angesprochen, wird diese Sache jetzt durchgezogen. Wenn wir damit gute Ergebnisse erzielen, dann wird dies auch zukünftig bereits in die Klagenschrift mit eingebaut.

    Warum der ganze Aufriss mit der Vollmacht?
    Man fühlt sich bei den Klageerwiderungen manchmal fast „verarscht“. Wie soll man denn erwidern, wenn bereits auf den ersten zwei Seiten, zwei sich widersprechende Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden.
    Anwaltsschriftsatz?
    Am Wochenende habe ich sodann die letzten ca. 20 Mietwagenklagen, inkl. Urteile, Klage, Klageerwiderung, Replik etc., analysiert.

    Gut 10+ Anerkenntnisse nachdem die „kleine“ Mietwagenklage eingereicht wurde.
    6-7 100% positive Urteile,

    ABER:
    Es sind immer dieselben Versicherungen, die den Prozess aufnehmen. Nungut, aber unser Klagevortrag wird zumindest noch auf Plausibilität geprüft.
    Da werden Dinge bestritten, die nie im Raum standen!
    Was ist da los? Hallo? Vorverfahren, oder wofür machen wir dies hier?
    Nein, ich habe noch keine MW-Erwiderung gesehen, die den Auszeichner hätte erkennen lassen können!
    Sowas kann nicht sein! …… und da will ich schon wissen, welcher Kollege dies im schriftlichen Vorverfahren unterzeichnet hat! Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

    ……. aus dieser „Auswertung“ gewinne ich aber viel….

    Kurz,

    hat schonmal ein SV im schriftlichen Vorverfahren „drei Vergleichsangebote“ von anderen SV vorgelegt?
    Ich habe eben versucht, zu „ergooglen“, was lt. Preisauskunft im Internet ein SV-Gutachten kosten dürfte. Ich habe keine Seite gefunden. Wäre ich ein Geschädigter, dann wüßte ich nicht, was so ein Gutachten kostet.
    Reicht mann aber bereits drei vergleichbare Angebote aus der Region mit der Klageschrift ein, dann bräuchte man vlt. keine umfangreiche Beweisaufnahme!

    Oder anders gesagt,
    man sollte es gar nicht erst soweit kommen lassen. Denn wenn man die Textbausteine der Kollegen für Versicherung X und Y kennt, bzw. vorhersehen kann, dann bereite ich die Klage doch gleich entsprechend vor. Diesen „strategischen“ Vorteil sollte man nutzen, denn so kann man vlt. schon bei der Bearbeitung der Replik sinnvolle Zeit einsparen. So weiß ich jetzt, dass die einen Kollegen einen „Grundmusterschriftsatz“ haben etc……
    Nungut,
    es werden aber auch permanent dieselben Anlagen, bzw. Screenshots der MW-Preise eines Anbieters, beigefügt.

    Diese Kollegen bekommen aber bald bereits mit Einreichung der Klageschrift eben diese Mietwagenfirma als Referenz, die natürlich über den eingeklagten Mietwagenkosten liegt, präsentiert.
    Als Fixpunkt für die Einholung des Vergleichsangebotes gilt quasi der Tag der Klageinreichung (ebenso willkürlich wie ein Unfallzeitpunkt!) zzg. des -streitigen Mietzeitraumes-. Von dieser Online-Auskunft wird ein Schreenshot gefertigt und als Anlage der Klage beiggefügt. —-Eben! 4 Tage Golf für 495,04 €, ein richtiges Schnäppchen 🙂
    …..Mal schauen, wie die Gegenseite reagiert, denn die derzeit nach diesem Schema eingeholten Auskünfte liegen nahezu alle oberhalb von Fracke und teilweise Schwacke……bezeichnend! Einfach die Seite der Mietwagenfirma anklicken, Preis einholen und auf „drucken“ „pdf-drucker“ drücken.
    Eh Voila, die perferkte Anlage für die individuelle Klage gegen die Kollegen der Kanzlei X oder Y ist generiert.

    Ein konkreter Gegenbeweis wird wohl kaum gelingen bei ! Eben 4 Tage Golf 495,04 €! usw.

    Vlt. drucke ich dann zum Zeitpunkt der Replik, nach derselben Regel, wieder ein Vergleichsangebot aus. Wird wieder über Fracke und Schwacke liegen.
    Vlt. ändert man die Regel sogar beim repliziederen dergestallt ab, dass die Beklagte nach gleichem Schema ein eben solches Vergleichsangebot nach Zustellung der Klage duplizieren soll.
    Fände ich persönlich witzig! ….und irgendwie fair!

    Zur Auswertung der SV-Klagen bin ich noch nicht gekommen, aber prozessual laufen diese Klagearten auf zwei unterschiedlichen Bahnen.

    Nein, bei SV-Kosten dreht sich prozessual alles um irgendwelche abstrakten Listen. „Konkrete Angebote“ wurden mir bei SV-Klagen noch nie von der Gegenseite präsentiert…..vlt. auch eine Möglichkeit, die Sachen schneller zu Ende zu bekommen…..

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