Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5165/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir das zweite Urteil aus der sogenannten Leipziger Serie zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Kosten des vom Geschädigten zur Schadensfestellung beauftragten Kfz-Sachverständigen kürzte. Wieder konnte der zuständige Amtsrichter der 105. Zivilabteilung seinen Ärger über die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten, obwohl eine einheitliche Rechtsprechung dazu besteht, nicht verhehlen, indem er auf die mehrfach gegen die HUK-COBURG in gleicher Sache ergangenen Urteile hinwies. So nach dem Motto: Wann kapieren die denn das? Völlig zu Recht verurteilte der erkennende Amtsrichter daher die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten. Dass im vorliegenden Fall der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorging, ändert nichts an der Sachlage, dass es bei einem Schadensersatzanspruch bleibt. Auch nach der Abtretung handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch gemäß § 249 II 1 BGB. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 5165/14

Verkündet am: 16.04.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 am 16.04.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 69,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.012011 zu zahlen sowie die Klägerin von weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung der Rechtsanwälte … i.H.v. € 39,00 (netto) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 69,00.

Tatbestand

entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt haben Herr … und die Klägerin unstreitig beim Vertragsschluss vereinbart, dass die im Sachverständigenbüro ausliegende Honorartabelle Vertragsbestandteil des Sachverständigenauftrags vom 09.12.2010   ist und als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars dienen soll.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Bruttoreparaturkosten gestaffelt, wobei ggf. bei einer Wertminderung diese hinzu zu addieren ist, im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl.
Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.

Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.

Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Klage musste daher stattgegeben werden.

Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5165/14 -.

  1. HUK-Konverter sagt:

    Hi, Willi Wacker,
    die Empörung des offensichtlich schon mehrfach mit solchen Vorgängen konfrontierten Amtsrichters kann man verstehen, gleichwohl wird die permanente Mißachtung geltenden Rechts nicht nachhaltig sanktioniert. Warum zerreißen die Gerichte nicht ein für allemal diese Mogelpackung, mit der sich diese rechtswidrige Vorgehensweise dann erledigt. Manchmal erinnert mich diese Impertinenz in der Regulierungspraxis an den bekannten Ausruf:“Wollt Ihr den totalen Krieg?“ Da ignoriert ein Großteil der Assekuranz ständig geltendes Recht und versucht Unfallopfer bezüglich berechtigter Schadenersatzansprüche mit Auslassungen, Lügen und verzerrter Darstellung der Sachverhalte zu betrügen. Man muss sich nur einmal die ständig geänderten bzw. angepassten Inhalte der Kürzungsschreiben ansehen, die das bestätigen. Es geht hier deshalb nicht allein um den ständigen „Taschendiebstahl“, was die Kürzungen angeht, sondern um die Wahrung der Akzeptanz dessen, was unsere Gerichte bezüglich solcher Versuche der Assekuranz mehr oder weniger eindringlich ins Stammbuch schreiben. Es geht aber auch um die Wahrung unserer Demokratie und die Anerkennung des Grundgesetzes. Bezüglich des Netzwerkes, das dagegen Sturm läuft, müsste das schon den Verfassungsschutz auf den Plan rufen und die Staatsanwaltschaften in dieser unseren BRD tagtäglich ausgelastet sehen. Auch die Wurzeln zu einer Diktatur sind gefährlich, wie die Geschichte und Gegenwart uns das eindringlich immer wieder vor Augen führt, wenn die Ergebnisse nachher auch keiner bemerkt haben will, weil es ja auch so noch ging und auch noch so schön bequem war. Dennoch:

    Mit besten Grüßen und Wünschen
    für ein sommerliches Wochenende

    Euer HUK-Konverter

  2. Iven Hanske sagt:

    HUK-Konerter, ich würde zwar nicht vom „totalen Krieg“ berichten, aber Du hast Recht und ich bin bei über 120.000 Euro um die Mühlen der Demokratie mahlen zulassen. Am Ende wird zu diesen unseriösen Versicherungen (nicht alle) das Gute siegen, so erzähle ich es zu mindestens meinen Kindern zur Märchenstunde, obwohl ich weis das kurzfristig die Räuber der Versicherungnehmer mit Ihrem Kapital aus der gesetzlichen Haftpflicht die besseren Waffen haben und entsprechend manchen Robenträger unseriös überlisten.

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