Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenende setzen wir unsere Reihe mit Urteilen aus Leipzig fort. Nachfolgend veröffentlichen wir die Nr. 3 aus der Leipziger Serie zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es war die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Eine Anspruchsgrundlage zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach einem von dem Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls stand der HUK-COBURG nicht zur Seite. Im Übrigen hat auch der BGH bereits entschieden, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch überhöhte Sachverständigenkosten ersetzen muss, weil der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Allerdings bleibt dem Schädiger das Recht des Vorteilsausgeichs (siehe Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff. m.w.N.). Ein Teil der Rechsprechung ist sogar der Ansicht, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 = DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Nürnberg NZV 2010, 627). In diesem Fall müsste sich der Schädiger direkt an seinen Erfüllungsgehilfen, nämlich den Sachverständigen, wenden. Auch in diesem Urteil erkennnt man das Unverständnis des erkennenden Amtsrichters über die rechtswidrigen Kürzungen der HUK-COBURG. Auch wenn schon unzählige Rechtsstreite vor dem AG Leipzig geführt wurden, in denen die HUK-COBURG auf die bestehende Rechtslage und ihre rechtswidrigen Kürzungen hingewiesen wurde, macht die HUK-COBURG das rechtswidrige Treiben weiter. Es kostet ja auch nur die anvertrauten Versichertengelder. Wenn für jeden verlorenen Prozess die Vorstandsgehälter entsprechend gekürzt würden, wäre vermutlich der Spuk bald zu Ende. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 5166/14
Verkündet am: 16.04.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 am 16.04.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 87,81 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2011 zu zahlen sowie die Klägerin von weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung der Rechtsanwälte … i.H.v. € 70,20 (netto) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt € 87,81.
Tatbestand
entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt haben Herr … und die Klägerin unstreitig beim Vertragsschluss vereinbart, dass die im Sachverständigenbüro ausliegende Honorartabelle Vertragsbestandteil des Sachverständigenauftrags vom 07.12.2010 ist und als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars dienen soll. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Bruttoreparaturkosten gestaffelt, wobei ggf. bei einer Wertminderung diese hinzu zu addieren ist, im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl. Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.
Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.
Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Der Klage musste daher stattgegeben werden.
Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
huk24-einfach günstig ? Ha,ha,fragt sich, für wen?
Salamiechse
Guten morgen, Willi Wacker,
Dein Vorwort zu diesem Urteil ist genau so wichtig, wie das Urteil selbst. Deshalb sammeln wir immer auch Deine Kommentare, was die rechtlichen Aspekte angeht. So im vorliegen Fall, wie folgt:
„Eine Anspruchsgrundlage zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach einem von dem Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls stand der HUK-COBURG nicht zur Seite.
Im Übrigen hat auch der BGH bereits entschieden, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch überhöhte Sachverständigenkosten ersetzen muss, weil der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.
Allerdings bleibt dem Schädiger das Recht des Vorteilsausgeichs (siehe Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff. m.w.N.).
Ein Teil der Rechsprechung ist sogar der Ansicht, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 = DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Nürnberg NZV 2010, 627).“
Die von der HUK-Coburg Vers. und ihren Mietmäulern immer wieder postulierte Beweislastumkehr beschränkt sich auf eine dreiste Verdrehung der Rechtslage.
Dieser Richter des AG Leipzig läßt sich auch insoweit nicht mehr an einem Nasenring durch seinen Sitzungssaal ziehen, denn zumindest ER hat das Siel, das ihm zugedacht ist, durchschaut.
LAS CORUJAS
HUK-Coburg schon wieder in der Kritik
Im Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins 02/2015 findet sich ein Bericht über das Businessforum 21 in Köln: Schadenmanagement 3.0 – Innovative Schadenkonzepte, zusammengestellt von dem Kollegen Dipl.-Ing. (F.H.) Ronald Lorenz, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schaden und Bewertung. Der Autor dieses Berichtes war als Beobachter des BVS Teilnehmer dieser Veranstaltung, die vom12.-13.11.2014 in Köln stattfand.
Der Beitrag soll in der Zeitschrift DS 2015,9 ebenfalls zu finden sein.
U.a. referierte dort ein Herr Dr. Ulrich Eberhardt, Mitglied des Vorstandes der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG.
Am Ende seines Vortrages, der nicht als Printversion verfügbar war, sprach Dr. Eberhardt dann vom Werkstattkartell und der Sachverständigenmafia, die sich seinen Ausführungen nach, offensichtlich ungerechtfertigter Weise an der Schadenbeseitigung beteiligen. Er brachte deutlich das Bestreben zum Ausdruck, diese aus dem „Geschäft“ möglichst herauszuhalten.
Herr Dr. Bernhardt sah sich anschließend, nicht zuletzt auf Grund der Reaktionen im Saal, dazu gezwungen, eine öffentliche Entschuldigung anzubringen. Er verließ dann relativ schnell die Veranstaltung und nahm nicht mehr an der Podiumsdiskussion teil.
H.U.
Weg vom schlechten Image
19.06.2015
Dr. Ulrich Eberhardt wird neuer Vorstand von ROLAND Rechtsschutz
Dr. Ulrich Eberhardt wechselt von der HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung zu ROLAND Rechtsschutz.
Er tritt die Nachfolge von Andreas Fleischer an, der in den Ruhestand geht.
Ulrich Eberhardt wird neues Mitglied im Vorstand von ROLAND Rechtsschutz. Der 51-jährige promovierte Jurist wird die Geschäftsfelder Standard und Industrie, den Vermittler- und Kunden-Service sowie die Abteilung Leistung verantworten. Damit folgt er auf Andreas Fleischer, der planmäßig in den Ruhestand treten wird.
Zuletzt war Dr. Ulrich Eberhardt mehr als 16 Jahre bei der HUK-COBURG Versicherungsgruppe – erst als Chefsyndikus, Prokurist und Compliance Officer, seit 2008 als Mitglied des Vorstands der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung. Er ist seit 2009 Mitglied der GDV Rechtsschutz-Kommission. Seine berufliche Laufbahn startete er als Rechtsanwalt in Köln mit den Schwerpunkten Privatversicherungs- und Straßenverkehrsrecht. Anschließend war er Syndikus der Deutscher Herold Versicherungsgruppe der Deutschen Bank in Bonn.
Hohlspiegel
Mir kommen ad hoc mehrere Gedanken zu dieser Steilvorlage; schönes Urteil!
Den entscheidenden Satz bringt m.e. das Gericht, wenn dieses ausführt, dass:
„Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.“
In den Mietwagenentscheidungen heißt es in einem ähnlichen Urteil sinngemäß:
„bei einem namenhaften Mietwagenunternehmen angemietet….“ daher nicht sittenwidrig!
Kurzum,
solange die Schwelle zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten ist (Dispozinsen sind z.B. bis über 20 % zulässig), findet keine Preiskontrolle statt.
Daher haben wir dieses Argumentationsmuster auch schon in den Klagen mitdrin, dass der SV oder die MW-Firma eben schon lange am Markt sind und die Schwelle zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten ist. Gleichfalls wurden eine Vielzahl von Gutachten durch Versicherungen bereits anstandslos zum Ausgleich gebracht. Daher konnte der Kläger -meistens der SV- zum Zeitpunkt der Abtretung selbst nicht davon ausgehen, dass die Beklagte …… zahlt.
Beweis: etc….
Wenn selbst aber der SV nicht davon ausgehen musste, dass ….., wie sollte dies für den Geschädigten…..
Da kommt mir der Baustein doch grade recht, da an dieser Stelle noch eine Lücke im „Manusskript“ war/ist.
Beispiel Klageschrift: …. jetzt aus dem Kopf umgedacht….für SV-Kosten….
1. Klageschrift
A. Schadensersatz 249, 398
I. Objektive Daten
Unfalldaten / Gerichtszuständigkeit / Unfallort
…..Die Schaden-Nr. der Bekl. lautet…..
2. Abtretung vom / Rechnung vom
3. Zahlung Vers. vom
4. Forderungsschreiben v.
5. Ablehnungsschreuben v.
II. Schadensersatz gem. § 249 / 398
1. Bestimmtheit Abtretung
…..Im Übrigen….wurde die Abtretung durch Zahlung v. anerkannt. Es handelt sich hierbei um ein deklaratorisches Anerkenntnis……(Es folgt OLG-Karsruhe) …..bidend und verpflichtend. Hieraus folgt wegen XY, dass die Bekl. aus diesem Grund bereits mit weiterem ……. präkludiiert ist.
Rein vorsorglich wird der weitere Vortrag als verspätet gerügt….
2. Verzug / Regulierungsfrist
Das Abrechnungsschreiben der Vers. wirkt auch für und gegen den Schädiger Urteil…). Verzug auch nach PflVG ausführen / gesetzlicher Verzug.
3. Rechtsfolge Schadensersatz
….nach BGH findet eine Preiskontrolle nicht statt.
III. Kanzlei-Versicherungsspezifische Ausführungen
…..
„Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.“
B. Verzug auf RA-Kosten
C. Feststellungsinteresse
Das Feststellungsinteresse an der Verzinsung der Gerichtskosten ergibt sich aus………
2. Klageerwiderung
…..es wird bestritten…..
3. Replik
I. Allgemein
…..rüge der Präklusion….
Einmal die Vollmacht bitte.
Das Wesentliche ….. wurde bereits mit der Klagechrift…..
Bitte zur Sache……
Bitte konkrete Vergleichsangebote vorlegen….z.B. aus dem Internet…..
II. Fotokosten etc. JVEG etc.
Aber, dies in einem Urkundenprozess wäre der richtig schmale Fuß vom Aufwand her!
Achja, eine Sache habe ich gestern direkt vergessen.
Wie rechnet man eine solche Klage korrekt ab? (Die Musterklagen im Bereich der MW-Kosten laufen schon und die Ausfertigung dauert unter einer halben Stunde inklusive des Kopierens der Anlagen, aber dies dauert mir noch zu lange und die Musterschriftsätze stehen noch nicht ganz fest. Die Bearbeitungszeit wird sich also noch reduzieren:-)
Also,
mit einem mitlesenden SV hier, der uns im Büro auch erstmal etwas eingenordet hat, wie man als RA mit Kollegen von der Versicherungsseite umzugehen hat, mit diesem SV wurde bereits ein „kleiner“ Testlauf gestartet.
Es gab auch durchweg akzeptable Urteile. Die letzten beiden Urteile kamen ohne BVSK sowie VKS aus. Die Gerichtskosten wurden verzinst und Spielereien wie Vollmacht etc. waren noch gar nicht eingebaut.
Kurzum,
nicht bewährt hat sich das Umbuchen der Gerichtskosten (1 Gebühr, 2 Gebühren etc, die 105,–€) auf verschiedene Akten. Dies verursacht einfach buchhalterisches Chaos bei uns. Für jede Klage müssen also die 105,00 € vorgeschossen werden, aber dieses Geld wird ja mit gut 4% bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsbeschlusses verzinst. Wenn die Kohle von der Staatskasse kommt, dann wird diese gleich zurücküberwiesen.
Bewährt hat sich hingegen, dass wir unsere Umsatzsteuer gleich von den eingeklagten SV-Kosten abziehen, der Mdt. bekommt gleichzeitig die Umsatzsteuerrechnung zugeschickt, so dass seine und unsere Buchhaltung wieder stimmen und der buchhalterische Aufwand auf ein Minimum reduziert wird.
Was benötigen wir für eine solche Klage?
Ganz einfach! Wir benötigen die objektiven Unfalldaten, Abtretung, Rechnung sowie das Abrechnungsschreiben. Wenn es dann noch ein eigenes außergerichtliches Schreiben des SV an die Versicherung gibt, dann ist alles perfekt, denn so befindet die Versicherung bereits in Verzug und wir können noch eine halbe Geschäftsgebühr mehr abrechnen! 🙂
…..die eigene Kanzlei so umzumodeln hat jetzt bereits mehr als ein Jahr in Anspruch genommen, aber es funktioniert und ich bleibe bei der Auffassung -und mein Kollege und ich praktizieren es ja bereits-, dass man auch die SV-Kosten sowie MW-Kosten als Anwalt kostendeckend einklagen kann…….wir arbeiten weiter an der „Perfektionierung“ dieser Klageart.
Beste Grüße
@ H.U. „Schadenmanagement 3.0 – Innovative Schadenkonzepte“
Veranstaltungen wie diese dienen ausschließlich dazu, wichtigtuerisch „die Leute“ zu manipulieren bzw. zu verdummen und dazu noch fleißig Seminarkosten zu kassieren. Das schlimme daran ist, das wirkt noch Jahre nach. Ich habe gerade einen Klageschriftsatz gelesen, wo, obwohl extra abgestimmt, dass nur der VN auf Zahlung durch den Versicherer gekürzten Schadensersatz zu zahlen, verklagt wird, beklagte zu 2) der H-Versicherer ist.
Echt, mir fehlen immer mal wieder die Worte, wie manipulierbar studierte Gehirne sind.
@RA Schwier…Mir kommen ad hoc mehrere Gedanken zu dieser Steilvorlage;
Sehr geehrter Herr Schwier,
bedenken Sie, dass auch Versicherer hier mitlesen und deren Motivation ist eine andere. Vielleicht sollte man sich doch nicht ganz so weit offenbaren.
@Jörg
Es würde mcih sogar freuen, wenn Versicherungen mitlesen. 🙂
Ganz einfach, wir machen berechtigte Ansprüche geltend. Diese Linie ziehen wir konsequent durch und wenn nicht soviele berechtigte Ansprüche im Vorfeld abgelehnt werden würden, dann hätte man dieses Problem einfach nicht!
….und spätestens mit Klageinreichung gehen die Schriftsätze eh raus.
Was soll man denn ansonsten als RA machen?
Seinem Mandanten sagen: „Hey, mach Dir keine Sorgen, die Mietwagenfirma wird das Geld niemals bei Dir eintreiben!“
Seinem Mandanten sagen: „Hey, der SV will kein Geld von Dir!“
Seinem Mandanten sagen: „Hey, 100,00 € weniger Wertminderung sind doch auch ok!“
Nein, in einer solchen Situation ist unsere Arbeit erst erledigt, wenn sich der Mandant keiner berechtigten Forderung Dritter mehr ausgesetzt sieht.
……und das Problem der Klagen ist einfach hausgemacht.
Versicherungen sollen sogar mitlesen, wenn es dazu führen würde, dass uns gegenüber korrekt abgerechnet wird, denn Mandanten können einem manchmal auch ganz schön auf Trap halten, weil es um deren Geld geht!