Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
von Leipzig ist es nicht sonderlich weit bis Halle an der Saale. Auch hier in Sachsen-Anhalt wird korrekt entschieden, wenn es um die rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG geht. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Wir meinen, dass es sich – bis auf die Gerichstkostenzinsen – um ein prima Urteil ohne Angemessenheit oder sonstige Umschweife handelt. Auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten worden ist, ändert dies nichts an der der Abtretung zugrunde liegenden Schadensersatzforderung. Die Abtretung ändert den Schadensersatzanspruch nicht. Völlig zutreffend prüft daher das Gericht nur die Erforderlichkeit und nicht die Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechts. Lest aber selbst das Urteil aus Halle an der Saale und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
97 C 3898/13
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
Beklagte
wegen Schadensersatz aus abgetretenem Recht
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im vereinfachten schriftlich Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 10.04.2015 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 183,05 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 7,50 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 70,20 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger, welcher aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzforderung auf Erstattung der aus dem Unfallgeschehen herrührenden Sachverständigenkosten begehrt, hat Anspruch auf die noch nicht entrichteten Sachverständigenkosten.
Insoweit hat das OLG Naumburg in seiner richtungsweisenden Entscheidung für den hiesigen Gerichtssprengel entschieden, dass der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden kann. Da der Kläger aus diesem abgetretenem Recht klagt, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, dass er (möglicherweise) irgendwelche Wunschpreise bzw. überzogene Sachverständigenkosten gegenüber dem Geschädigten in Rechnung gestellt hat. Insoweit muss das Gericht (leider) zur Kenntnis nehmen, dass das – auch von der Beklagten forsierte Sachverständigenhandwerk – sich seine Preise selbst geschaffen hat. Demzufolge kann ein Geschädigter, bei dem regelmäßig keine häufigen Verkehrsunfälle zu unterstellen sind – nur davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige „ortsübliche“ Preise nimmt. Dass sich – wie vorliegend – der Sachverständige dann seine eigene Forderung als Schadensersatzforderung gegenüber der schädigenden Partei abtreten lässt, begründet keine andere rechtliche Beurteilung. Denn durch die Abtretung wird die Beklagte nicht zum Vertragspartner des Sachverständigen (Klägers), dem Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis entgegen gehalten werden können. Demzufolge hat die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Form von Sachverständigenkosten zu erstatten.
Die Mahnkosten werden als ortsüblich und angemessen geschätzt.
Im Hinblick auf die vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsanwaltskosten begründet sich der Anspruch aus Verzug. Eine Verzinsung war jedoch nicht auszusprechen, da kein Beweis für eine derartige Verzinsung erbracht wurde. Gleiches gilt für Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten. Der Beklagte hat insoweit keinerlei Beweis dafür angetreten, dass er für die verauslagten Gerichtskosten, welche im Kostenfestsetzungsverfahren ihre Berücksichtigung finden, darüber hinaus eine weitere Verzinsung hätte zahlen müssen.
Trotz der teilweisen Zurückweisung war der Beklagten die Kostenlast aufzuerlegen, da sie im Wesentlichen unterlegen ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hier wäre es schöner gewesen, wenn der Richter erkannt hätte, dass auch die Erstellung von Gutachten Geld, Zeit, Lohn usw. kostet und es auch die Vorhalteaufwendungen nicht zum Nulltarif gibt. Es klingt hier so als ob die bösen Gutachter unverschämt abrechnen aber trotzdem zu bezahlen sind. Diese schlechte Grundeinstellung basiert auf subjektiven Empfindungen ohne Kenntnisstand von Tatsachen und fördert indirekt den rechtswidrigen und beratungsresistenten Kürzungswahn der Versicherer und verkennt, das die Versicherer nicht wegen den paar Euro Restforderung dieses letztlich für den VN teure Spiel betreiben. Die wollen den objektiven Gutachter für Ihre Zwecke einkaufen oder vom Markt haben. Das Spiel läuft mit wirtschaftlichen Sticheleien ( Kürzungen ) über teure Prozesse gegen den Gutachter der unabhängig bleiben will. Das ist natürlich den Milliarden schweren Markt des Schadensersatz geschuldet, welcher ohne objektive Gutachter, auf Kosten der Sicherheit, viel Geld spart (aber nicht zum Wohle des VN).
„Da der Kläger aus diesem abgetretenem Recht klagt, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, dass er (möglicherweise) irgendwelche Wunschpreise bzw. überzogene Sachverständigenkosten gegenüber dem Geschädigten in Rechnung gestellt hat. Insoweit muss das Gericht (leider) zur Kenntnis nehmen, dass das – auch von der Beklagten forsierte Sachverständigenhandwerk – sich seine Preise selbst geschaffen hat.“