AG Leipzig verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten in Höhe von 31,65 € mit Urteil vom 29.4.2015 – 113 C 9359/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung bekannt. Auch die Generali Versicherung behauptet nur ins Blaue hinein, ohne substantiellen Sachveortrag zu bringen. So wird behauptet, der Geschädigte hätte einen Sachverständigen in seiner näheren Umgebung aufsuchen können, ohne anzugeben, um welchen Sachverständigen es sich dabei handeln soll. Derartiger Vortrag ist schlichtweg unbeachtlich. Das Gleiche gilt für die Behauptung der Generali Versicherung, die Fotokosten und die Fahrtkosten seien überhöht und daher nicht erforderlich. Auch diese Behauptungen sind schlichtweg ins Blaue hinein vorgebracht worden. Offenbar gehen der Generali die stichhaltigen Argumente aus, um dem berechtigten Begehren des Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz bei hundertprozentiger Haftung zu erwidern. Daher ist die Beurteilung der Nebenkosten im Ergebnis positiv entschieden worden. Im Übrigen ist es schon lächerlich, die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten um sage und schreibe den geringen Betrag von 31,65 € zu kürzen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes unwetterfreies Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 9350/14

Verkündet am: 29.04.2015

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Indem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München, v.d.d. Vorstand Winfried Spies

– Beklagte-

wegen Gutachterkostsn

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der Aktenlage am 29.04.2015 gem. § 331 a ZPO

für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 31,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.11.2014 zu zahlen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 31,65 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Gemäß 313 a ZPO wind auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet,

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch aus § 115 VVG.

Die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten für Unfallschäden der … aus dem Verkehrsunfallereignis vom 25.10.2014 ist unstreitig.

Es dürfte unstreitig sein, dass es sich bei den Kosten des Sachverständigengutachtens um Kosten handelt, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfblgung notwendig sind.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf; dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeit Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06).

Entscheidend für die schadensrechtftche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die an den Sachverständigen zu zahlenden Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren.

Die Beklagte macht geltend, dass der Aufwand für die Erstellung des Gutachtens in Höhe der eingeklagten Differenz nicht als erforderlicher Hersteilungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Dies betrifft insbesondere, nach Auffassung der Beklagten die geltend gemachten Nebenkosten. Die Beklagte verweist darauf, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 klar gestellt hatte, dass die BVSK-Erhebung nicht geeignet sei, die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Im Übrigen wendet sie sich gegen die Höhe der Fahrtkosten, der Fotokosten und der abgerechneten Porto- und Telefonkosten.

Hinsichtlich der Fahrtkosten trägt die Beklagte vor, dass diese nicht zu erstatten seien, da es der Klägerin möglich gewesen wäre (wohl die Geschädigte), in ihrem näheren Umkreis einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Beklagte verabsäumt jedoch darzulegen, welcher Sachverständige sich im näheren Umkreis der Geschädigten befindet und insbesondere, dass dieser zu seiner Tätigkeit keinen Fahraufwand gehabt hätte.

In seiner Entscheidung vom 22.07.2014 führte der BGH aus: „Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVBK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlasslich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise deshalb nicht als geeignete Schatzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse.“

Das Vorbringen der Beklagten diesbezüglich ist jedoch nicht ausreichend, festzustellen, dass die zwischen der Geschädigten und der Klägerin vereinbarte Pauschale überhöht ist. Die Beklagte trägt lediglich vor, dass maximal erstattungsfähig sei, ein Betrag von 0,30 Euro je km. Bei einem bezahlten Betrag über 20,00 Euro würde dies bedeuten, dass eine Fahrstrecke von 68,66 km angefallen wäre. Dies zeigt, dass die Beklagte ihren gezahlten Betrag ebenso nur pauschal dargelegt hat.

Auch die Darlegungen hinsichtlich der Fotokosten und der Porto- und Telefonkosten von der Beklagtenseite sind lediglich pauschal in den Raum gestellt, da hinsichtlich der Fotokosten lediglich ausgeführt wird, dass mittlerweile durch namhafte Anbieter Kosten für die Entwicklung von Fotos für weniger als 1,00 Euro angeboten werden, ohne zu sagen, um welchen Anbieter es sich konkret handeln soll und hinsichtlich der Porto- und Telefonkosten die Darlegung dahingehend erfolgte, dass durch die Bereitstellung von Flatrates die Telefonkosten in der Praxis stark gesunken sind. Auch hier hat das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, inwieweit die klägerische Forderung überhöht sein soll.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) zum wiederholten Male ausgeführt hat „Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverstandige Honorarsätze für seine Tätigkerl verlangt, die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen“

Das der Geschädigten ein Auswahfverschulden bei der Beauftragung des Sachverständigen vorzuwerfen ist, ist weder aus dem Sachverhalt erkennbar noch durch die Beklagte dargelegt und unter Beweis gestellt. Die Beklagte wäre für die Verletzung der Schadensminderungspflicht beweispflichtig.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschädigten, anderes ist nicht bekannt, zum ersten Mal ein Unfall erlitten hat, so dass es ihr üblicherweise gar nicht bekannt ist, wieviele Sachverständigenbüros es im Raum Leipzig überhaupt gibt und zu welchen Tarifen diese jeweils arbeiten.

Letztlich ist davon auszugehen, dass die Geschädigte das im Rahmen zur Wiederherstellung erforderliche gewahrt hat und somit eine Preiskontrolle weder erforderlich noch zulassig wäre.

Auf Grund der vorgelegten Abtretung der Ansprüche an dre Klägerin, ist die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin zu verurteilen.

Es besteht auch Anspruch auf Verzugszins gemäß der §§ 286,288 BGB, er blieb dem Grund und der Höhe nach unstreitig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend dem Unterliegen der Beklagten im Rechtsstreit.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO und die Höhe des Streitwertes gemäß § 3 ZPO aus der Höhe der geltend gemachten Forderung.

Urteilsliste “Sachverständigenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten in Höhe von 31,65 € mit Urteil vom 29.4.2015 – 113 C 9359/14 -.

  1. Werner U. sagt:

    Willi Wacker, du hast es im Vorwort zu diesem Urteil als lächerlich bezeichnet, die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten um sage und schreibe den geringen Betrag von 31,65 € zu kürzen. Dem kann ich nur zustimmen, zumal durch den Prozess ein Vielfaches des gekürzten Betrages durch die Generali gezahlt werden muss. Die Versicherer sollten sich mal an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten.
    Noch ein schönes Wochenende
    Werner U.

  2. Insider sagt:

    Hallo, Herr Willi Wacker,
    die Generali-Versicherung hat von Anfang an keine stichhaltigen Argumente präsentiert, mit der sie rechtswidrige Schadenersatzkürzungen für den Bereich entstandener Gutachterkosten hätte rechtfertigen können. Deshalb sind ihr auch keine Argumente ausgegangen. Die Unsinnigkeit und Nichteachtlichkeit des unqualifizierten Geschwafels ist vielmehr das Ergebis der ihr gemachten Vorgaben, es auf diesem Wege einmal provokativ zu versuchen. Anderen Versicherungen sind andere Versuchsfelder zugeordnet worden, um das hier schon einmal angesprochenen Loch im Zaun zu finden. Man sollte Herrn Rollinger vorladen lassen. Ich würde gern miterleben, was er dazu zu sagen hat, denn er hat seine Mitarbeiter angehalten, rechtswidrig zu argumentieren.

    Insider

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