Amtsrichterin des AG Lahnstein verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.5.2015 – 20 C 583/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

immer wieder berufen sich die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer darauf, dass nur die in der BVSK-Honorarumfrage abgebildeten Werte den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen. Dem war bereits schon der BGH entgegengetreten, indem er entschied, dass der Geschädigte weder den BVSK noch dessen Honorarumfrage kennen muss (Vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 = BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = BeckRS 2014, 04270). Gleichwohl wird immer wieder diese Honorarumfrage als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten herangezogen. Auch das Amtsgericht Lahnstein hat der Beklagtenseite jetzt mit Urteil vom 21.5.2015 in das Urteil geschrieben, dass der Geschädigte das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern des BVSK nicht bekannt sein muss. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen. Lest selbst das kurze und knappe Urteil des AG Lahnstein und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundichen Grüßen
Willi Wacker

Aktenzeichen: 20 C 583/14

Amtsgericht Lahnstein

IM  NAMEN  DES  VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn ….

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. I. u. P. aus A.

gegen

Frau …..

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: ….

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Lahnstein durch die Richterin am Amtsgericht S. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 21.5.2015 für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Gutachterkosten in Höhe von 146,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zu bezahlen.

2.   Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

– entfällt gemäß § 313 a ZPO –

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der ausstehende Schadensersatzanspruch bezüglich aufgewendeter Gutachterkosten zu.

Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Das vereinbarte Honorar betrug 627,60 €. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte hierauf einen Betrag von 474,– €.

Die Differenz ist streitgegenständlich.

Die Beklagte kann mit ihrem Vortrag, das Honorar sei nicht angemessen und erfoderlich, nicht durchdringen. Soweit sich die Beklagte auf die Erhebung des BVSK beruft, stellen die dort ermittelten Beträge nicht zwangsläufig der erforderlichen Aufwand dar. Allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist das tatsächlich abgerechnete Honorar des Sachverständigen nicht zu kürzen.

Dem Kläger als Geschädigten muss das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe üblicher Honorare nict bekannt sein.

Nur wenn aber der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die Preise der Branche deutlich übersteigen, kann ihm ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Vorliegend sind keinerlei Umstände vorgetragen, woraus sich ergeben soll, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Daher ist das abgerechnete Honorar nicht zu beanstanden. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

….. von der Veröffentlichung haben wir abgesehen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 146,67 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

auch von der Veröffentlichung dieser Rechtsbehelfsbelehrung haben wir abgesehen.

Verkündet am: 21.5.2015.

Soweit das Urteil des AG Lahnstein. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Lahnstein verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Urteil vom 21.5.2015 – 20 C 583/14 -.

  1. SV-Mann sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    könnten Sie noch mitteilen welche Versicherung hier ihren VN im Regen hat stehen lassen?
    Mit freundlichen Grüßen
    SV-Mann

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV-Mann,
    der Einsender hatte mir eine anonymisierte Kopie des Urteils übersandt. Ich kann die gewünschten Angaben daher leider nicht machen.
    mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

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