Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
immer wieder versuchen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die Geschädigten auf Preise in freien Werkstätten zu verweisen, die jedoch Partnerwerkstätten der Versicherer sind. Zuletzt hatte der BGH mit Urteil vom 28.4.2015 – VI ZR 267/14 – zu diesem Problemkreis entschieden. Der Captain-Huk-Blog informierte am 06.06.2015 über das BGH-Urteil, das im Wesentlichen eine Bestätigung des BGH-Urteils vom 22.7.2010 – VI ZR 337/09 – ist. Auch in dem Rechtsstreit, der dem nachfolgend dargestellten Urteil zugrunde liegt, ergab die durchgeführte Beweisaufnahme, dass die von der Versicherung angegebenen Preise auf Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer beruhten. Auf derartige günstigere Preise muss sich der Geschädigte allerdings nicht verweisen lassen. Es zeigt sich also, wie wichtig es ist, die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt mit der Reparatur in der Markenfachwerkstatt zu bestreiten ebenso wie die freie Zugänglichkeit zu den angegebenen Stundensätzen der freien Werktatt. Nur aufgrund des Bestreitens ist das Gericht gehalten, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Das zweite Thema waren die ebenfalls von der Allianz Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten. Auch insoweit hat die erkennende Amtsrichterin die Allianz auf die zutreffende Rechtslage verwiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wollten doch allen Ernstes dem Gericht weiß machen, dass der Geschädigten schon allein deshalb die Überhöhung der Kopiekosten hätte auffallen müssen, weil sie schon mal selbst zu günstigeren Preisen Kopien hat machen lassen. Das Gericht hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Üblichkeit der Kosten für die Herstellung von Kopien geht, sondern um die in der Branche der Sachverständigen üblichen Honorare bzw. Nebenkosten. Diese Kenntnis haben in der Regel die Geschädigten nicht. Daher war das Vorbringen der Anwälte der Beklagten unerheblich. Die Abweisung der fiktiven Verbringungskosten halten wir allerdings für fehlerhaft. Denn die üblichen Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt sind nach der Rechtsprechung des BGH zugrunde zulegen, für den Fall, dass eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist. Dies gilt auch für die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge, falls diese üblicherweise bei einer Reparatur in der Markenfachwerkstatt anfallen (vgl. BGH Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 320/12 – sowie Wellner BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 2. Aufl. S. 131, 132 § § 4 G Rn. 61). Insgesamt aber doch noch eine ordentliche Entscheidung aus dem Münsterland, wie wir meinen. Was meint die geneigte Leserschaft? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
4 C 467/14
Vrkündet am 2.6.2015
Amtsgericht Rheine
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
der Frau D.R. aus R.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: RAe T & P aus S.
g e g e n
1. Frau I.R. aus L.
2. Allianz Versicherungs-AG , vertr. d.d. Vorstand, An den Treptowers 3 in 12435 Berlin
– Beklagten –
Prozessbevollmächtigte; RAe. D.E. & P aus E.
hat das Amtsgericht Rheine auf die mündliche Verhandlung vom 24.2.2015 durch die Richterin am Amtsgericht T. für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an die Klägerin 1.372,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen,
2. die Klägerin von der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 172,79 € gegenüber dem Sachverständigen D.H. freizustellen und
3. die Klägerin von der Zahlung des Betrages in Höhe von 78,90 € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden / zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.8.2014 auf der Salzbergener Straße in Rheine geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin des unfallbeteiligten Pkws VW Passat Variant, welches zum Unfallzeitpunkt von ihrem Ehemann gefahren wurde. Die Beklagte zu 2. ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, welches zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1. gefahren wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen H. aus Steinfurt mit der Schadensermittlung und zur Erstellung eines Privatgutachtens aufgrund eines Prüfberichtes der Beklagten zu 2. In diesem Prüfbericht verwies die Beklagte zu 2. die Klägerin auf die Werkstatt Gebrüder P.. Das klägerische Fahrzeug ist über 3 Jahre alt und wurde zuvor nicht stets in einer VW-Werkstatt gewartet und repariert.
Die Beklagte zu 2. zahlte auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 2.483,85 €, auf die Kostenpauschale 20,– €, auf die Rechtsanwaltsgebühren 413,64 € und auf die Sachverständigenkosten 655,69 €, mithin insgesamt 3.573,18 €.
Die Klägerin behauptet, dass Reparaturkosten in Höhe von netto 3.573,31 € zu erstatten seien. Zur fachgerechten Reparatur sei auch ein Beipolieren des Fahrzeugs erforderlich. Gutachterkosten seien in Höhe von 828,48 € ortsüblich und angemessen. Sie ist der Auffassung, dass ihr als Schadensersatz auch die Gutachterkosten für das Privatgutachten in Höhe von 398,65 € zustehen und die Schadenspauschale 25,– € betrage.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin 1.493,13 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen,
2. die Klägerin von der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 172,79 € gegenüber dem Sachverständigen D. H. freizustellen,
3. die Beklagten als Gesamschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung des Betrages in Höhe von 78,90 € nebst 5 %-punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber ihrem prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, für den Schaden seien Reparaturkosten in Höhe von 2.483,85 € netto erforderlich. Die Firma Gebrüder P. sei einer VW-Werkstatt technisch gleichwertig und frei zugänglich, da Sonderkonditionen zwischen dieser Firma und der Beklagten zu 2. nicht vereinbart seien. Sie sind der Auffassung, dass die Kosten für die Fahrzeugverbringung bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig seien, genauso seien die Kosten für Beilackierung, Polieren und Finisharbeiten nicht erforderlich. Eine Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten für den Prüfbericht sei ebenfalls nicht gegeben und die Schadenspauschale sei mit 20,– € angemessen. Die geltend gemachten Sachverständigengutachterkosten seien in der vom Kläger vorgetragenen Höhe nicht erforderlich. Ortsüblich sei vielmehr ein Grundhonorar von 460,– € netto und die Nebenkosten seien überhöht.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2015. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebsat Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 968,46 € gemäß §§ 18 I 1 StVG, 115 I 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG.
Vorliegend muss sich die Klägerin nicht auf eine andere Reparaturmöglichkeit zu einem Preis von 2.483,85 € verweisen lassen. Es sind daher grundsätzlich die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Reparaturkosten in Höhe von 3.573,31 € zu berücksichtigen. Zwar steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Firma Gebrüder P. GmbH eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellt, jedoch ist diese Reparaturmöglichkeit nicht Jedermann frei zugänglich. Der Klägerin ist es insofern unzumutbar, ihr Fahrzeug bei dieser Firma reparieren zu lassen. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (BGH NJW 2010, 2725). Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von im ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu lassen (BGH aaO.). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen der Beklagten zu 2. und der Firma gebrüder P. GmbH Sonderkonditonen vereinbart waren. Der Zeuge P.hat insofern ausgeführt, dass die Firma mit etwa 95 % der Versicherungen zusammen arbeiten würde und jede Versicherung unterschiedliche Stundensätze ausgehandelt habe. Der Unterschied zu Stundensätzen von normalen Kunden betrage bis zu 20,– € auf den Stundenlohn. Mit der Beklagten zu 2. sei insofern ebenfalls bis zum 1.4.2015 zusammen gearbeitet worden.
Soweit die Beklagten behaupten, Kosten für Polieren, Beipolierung, Finisharbeiten in Höhe von 65,– € seien nicht erforderlich, so ist dieser Vortrag mangels Substantiierung nicht erheblich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagten den im Gutachten H. kalkulierten Reparaturaufwand und Weg als zutreffend ansehen. Es fehlt her Vortrag dazu, warum diese Kosten nicht erforderlich sein sollen.
Anders verhält es sich bei den Verbringungskosten in Höhe von 121,– €, welche bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig sind (Palandt BGB-Komm. § 249 Rn. 14).
Die Reparaturkosen belaufen sich konkret auf 3.452,31 € (3.573,31 € – 121,– €), abzüglich der Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 2.483,85 € hierauf, ergibt sich oben genannter Restbetrag.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten aus der gleichen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Zahlung einer restlichen Pauschale von 5,– €. Das Gericht hält eine Kostenpauschale von insgesamt 25,– € für angemessen gemäß § 287 ZPO, so dass sich nach Abzug der Zahlung von 20,– € hierauf, restliche 5,– € ergeben.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars bzw. Freistellung gegenüber dem Gutachter in Höhe von 172,79 € für das Ausgangsgutachten und in Höhe von 398,65 € für den Prüfbericht gemäß §§ 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
Die Klägerin kann insofern von den Beklagten nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Erforderlich sind die Sachverständigenkosten dann, wenn ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten diese Aufwendungen machen würde (BGH NJW 1996, 958). Insofern ist der Geschädigte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 1992, 302). Insofern ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, es ist Rücksicht auf die spezielle Sizuation des Geschäddigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerae für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 1992, 305).
Der Geschädigte genügt insofern seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Sachverständigenrechnung und diese bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages. Vorliegend hat die Klägerin die Rechnungen des Sachvertändigen H. aus Steinfurt vorgelegt (Bl. 7 und 46 d.A.). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH NVWZ 2014, 385).
In diesem Rechtsstreit haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin dies erkennen konnte. Soweit die Beklagten behaupten, dass die Klägerin selbst schon einmal Kopien hat fertigen lassen und damit die überhöhten Nebenkosten sich ihr aufdrängen mussten, ist dies irrelevant. Es geht nicht darum, welche Kosten die Klägerin selbst für Kopien aufwendet, sondern welche in der Branche für Sachverständige üblich sind. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war die Klägerin gegenüber den Beklagten vielmehr nicht verpflichtet und ihr müsste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt gewesen sein.
Die Kosten für das Prüfgutachten in Höhe von 398,65 € sind ebenfalls zu ersetzen, da auch sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 2. der Klägerin außergerichtlich entgegen gehalten, dass sich die tatsächlichen Reparaturkosten lediglich auf einen Betrag in Höhe von 2.483,85 € beliefen und dass auch nur dieser Betrag erstattet werde. Hierdurch haben die Beklagten die Klägerin dazu veranlasst, dem Sachverständigen H. den Prüfbericht zur Überprüfung vorzulegen, um gegebenenfalls eine Korrektur der ermittelten Reparaturkosten vorzunehmen. Dies erschien zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig.
Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 286, 288 BGB.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,90 €. Nach einem Streitwert von bis zu 5.000,– € ergeben sich Kosten nach Nr. 2300 RVG-VV zzgl. Post- und Telekommunikationsauslagen sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 492,54 €, auf die die Beklagte zu 2. lediglich 413,64 € gezahlt hat. Diesbezüglich kommt auf Grund des Freistellungsantrages keine Verzinsung in Betracht.
Die Kostenentscheidung hat ihr Grundlage in § 92 II 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: bis 2.000,– €
Rechtsbehelfsbelehrung:
… Es folgt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Von der Veröffentlichung hier im Blog sehen wir ab.
Soweit das Urteil aus dem Münsterland. Und jetzt bitte Eure Kommeentare.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>