AG Leipzig entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 19.5.2015 – 115 C 9739/14 – wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bisher hatten wir aus Leipzig im Wesentlichen Positives berichtet. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein „BVSK-Angemessenheitsurteil“ des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG mit Kürzungsallüren der Amtsrichterin á la BVSK vor. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung hatte – wie sollte es bei der Beratungsresistenz dieser Versicherung auch anders sein? – rechtwidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Das erkennende Gericht hat bei der Beurteilung des berechtigten Anspruchs auf Ersatz des vollständigen Schadens aus abgetretenem Recht statt auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB auf die werkvertragliche Angemessenheit nach der BVSK-Honorarbefragung ab. Dabei haben werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Der Schaden richtet sich nach § 249 BGB. Im Ergebnis und kostenseitig ist das Rechtsstreitverfahren zwar gutgegangen, aber trotzdem liegt mit dem nachfolgend dargestellten Urteil eine schadensersatzrechtlich fehlerhafte Entscheidung vor. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 115 C 9739/14

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Gutachterkosten

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 07.05.2015 am 19.05.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 104,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.01.2015 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gemäß §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG, §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 398 ff. BGB Anspruch auf Zahlung weiterer 104,31 EUR.

Unstreitig haftet die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom 09.12.2014 in vollem Umfang für die den Geschädigten … entstandenen Schäden. Diese Ansprüche sind wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die Abtretungserklärung liegt vor.

Streitig ist die Höhe der Sachverständigenkosten. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihre Honorartabelle vereinbart worden sei. Dies ist bestritten. Einer Beweisaufnahme bedarf es insoweit jedoch nicht. Unstreitig hat eine Beauftragung der Klägerin stattgefunden, so dass gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung zugrunde zu legen ist.

Es ist zulässig und nicht zu beanstanden, dass die Berechnung des Grundhonorars anhand der Schadenshöhe erfolgt ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH Urteil vom 31.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a. a. O.). Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a. a. O.). Die Vergütung darf daher gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt werden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BVSK stellt eine solche Befragung dar, die eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 5 S 443/12).

Zugrundezulegen ist daher die BVSK-Honorarbefragung 2013. Das geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich im zulässigen Korridor, so dass das geltend gemachte Grundhonorar nicht zu beanstanden ist.

Darüber hinaus sind auch die Nebenforderungen überwiegend zu erstatten. Auch insoweit ist auf die übliche Kosten abzustellen. Auch insoweit bedarf es keiner Feststellung, ob die Nebenkosten in der entsprechenden Höhe vereinbart wurden. Vielmehr ist auf die übliche Vergütung abzustellen. Auch nach der BVSK-Honorarbefragung 2013 ist es gerade üblich, zusätzliche Nebenkosten zum Grundhonorar zu erheben.

Fahrtkosten können pauschal abgerechnet werden. Die Erhebung von 26,00 EUR bewegt sich im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2013 und ist daher nicht zu beanstanden. Dass Fahrtkosten angefallen sind, hat die Klägerin unbestritten dargelegt.

Auch die Fotokosten in Höhe von 32,00 EUR sind erstattungsfähig. Für ein Foto wurden 2,00 EUR geltend gemacht. Dieser Betrag liegt unterhalb des Korridors der BVSK-Honorarbefragung für den ersten Fotosatz. Es wurden 16 Fotos gefertigt so dass für den ersten Satz 32,00 EUR erstattungsfähig sind. Weitere Fotokosten sind nicht geltend gemacht, so dass es auf die Erforderlichkeit eines zweiten oder dritten Fotosatzes nicht ankommt.

Auch die Schreibkosten sind erstattungsfähig. Es wurden 21 Seiten gefertigt, so dass der angesetzte Betrag pro Seite innerhalb des Korridors liegt.

Für die Porto- und Telefonkosten wurden pauschal 10,00 EUR geltend gemacht. Auch dies liegt unterhalb der möglichen Pauschale der BVSK-Honorbefragung 2013.

Bei den Abrufkosten waren lediglich 19,39 EUR erstattungsfähig. Insoweit handelt es sich um Fremdkosten, die zu verauslagen waren. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin betragen diese 19,39 EUR netto. Da es sich um tatsächlich entstandene Kosten handelt, kann nicht eine Pauschale festgesetzt werden.

Erstattungsfähig ist daher ein Nettobetrag in Höhe von 623,79 EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 118,52 EUR. Es ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 742,31 EUR. Abzüglich der bereits gezahlten 638,00 EUR ergibt sich ein noch erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 104,31 EUR. In übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin unterlegen ist handelt es sich um einen relativ geringfügigen Betrag, der keine weiteren Kosten veranlasst hat, so dass es sachgerecht erscheint, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 105,04 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Leipzig entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 19.5.2015 – 115 C 9739/14 – wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG.

  1. HUK-Drohne sagt:

    Gehe ich recht in der Annahme, dass folgende Teile der Entscheidungsgründe schadenersatzrechtlich nicht veranlasst waren?

    o „Unstreitig hat eine Beauftragung der Klägerin stattgefunden, so dass gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung zugrunde zu legen ist.“

    o „Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt.“

    o „Die Vergütung darf daher gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt werden.“

    o „Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 5 S 443/12).“

    o „Zugrundezulegen ist daher die BVSK-Honorarbefragung 2013. Das geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich im zulässigen Korridor, so dass das geltend gemachte Grundhonorar nicht zu beanstanden ist.
    Darüber hinaus sind auch die Nebenforderungen überwiegend zu erstatten. Auch insoweit ist auf die übliche Kosten abzustellen.“

    o „Bei den Abrufkosten waren lediglich 19,39 EUR erstattungsfähig. Insoweit handelt es sich um Fremdkosten, die zu verauslagen waren. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin betragen diese 19,39 EUR netto. Da es sich um tatsächlich entstandene Kosten handelt, kann nicht eine Pauschale festgesetzt werden.“

    Weiterer Kommentar überflüssig!-

    HUK-Drohne

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