AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.5.2015 – 911 C 143/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem positiven Urteil des LG Hamburg folgt hier sofort ein positives Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Good business as usual, wie wir meinen. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBUG Allgemeine Versicherung, die bei einhundertprozentiger Haftung nicht gewillt oder auch nicht in der Lage war, zu einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten. In Zukunft sollte wegen des Restschadensersatzes vielleicht besser der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG als Schadensverursacher bzw. Versicherungsnehmer gerichtlich in Anspruch genommen werden, damit dieser erfährt, wie gut er bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert ist. Eine Versicherung ist nämlich nur so gut, wie sie ihren Versicherten von gerichtlicher Inananspruchnahme freihält. Lest aber selbst das Urteil aus Hamburg-St. Georg sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.:911 C 143/15

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand: Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Nagelsweg 41 – 45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 911 – durch den Richter am Landgericht S. am 28.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 38,56 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2015 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2015 zu zahlen.

3.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten als Haftplichtversicherer aus abgetretenem Recht Zahlung von restlichen € 38,56 als Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom 11. November 2014 auf der Steinfelderstraße (Hamburg) verlangen, für den die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Dass der Kläger nach seinem Vortrag an sich auch € 176,45 ersetzt hätte verlangen können, ist jedoch unerheblich, weil der Kläger seinen Antrag nicht darauf erstreckt hat, § 308 Abs. 1 ZPO.

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (vgl. dazu nur BGH, NJW 2014, 1947 m. Anm. Heßeler, NJW 2014, 1916), der das erkennende Gericht folgt, kann der Kläger unter Anrechnung bereits von der Beklagten – unstreitig – gezahlter € 673,00 Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie seiner Rechnung vom 17. November 2015 (An. K4, Bl. 11 d.A.) zugrunde gelegt wurden.

Der ausgewiesene Rechnungsbetrag (€ 849,45 brutto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, also den Zedenten, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Klägers betreiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich; auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, a.a.O., S. 1917). Die „Erkennbarkeit“ einer „erheblichen“ Überschreitung der üblichen Preise ist hier bei einem Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2013 (http://www.bvsk.de/fileadmin/download/Honorar-befragung-2013-Neu.pdf) schon betreffend das Grundhonorar nicht ersichtlich. Danach rechnen 95% der BVSK-Mitglieder bei einem Schadensbetrag von bis zu € 3.000,- netto (vgl. Anlage K3. Bl. 10 d.A.) ein Grundhonorar von über € 380,- netto (HB I) und ebensoviel von unter € 450,- netto (HB III) ab. Das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von € 531,50 netto liegt zwar nicht mehr innerhalb dieses Korridors. Gleichwohl sind für den Geschädigten keine Anhaltspunkte für eine deutliche Überhöhung der gesamten Honorarforderung des Klägers erkennbar gewesen sind. Weder dieses Honorar noch die Nebenkosten – auf die es im einzelnen nicht ankommt, sondern nur in der Gesamtschau – weichen jeweils mehr als 100% von den in der o.g. BVSK-Befragung ermittelten Beträgen ab. Auf das von der Beklagten selbst erstellte „Honorartableau“ (Anlage B1, Bl. 36 f. d.A.) kommt es in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an, weil dies den Grundsatz, dass der Schädiger dem Geschädigten die Anspruchshöhe nicht diktieren darf, verletzt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.5.2015 – 911 C 143/15 -.

  1. HUK-Panoramaspiegel sagt:

    „Auf das von der Beklagten selbst erstellte „Honorartableau“ (Anlage B1, Bl. 36 f. d.A.) kommt es in diesem Zusammenhang überhaupt nicht an, weil dies den Grundsatz, dass der Schädiger dem Geschädigten die Anspruchshöhe nicht diktieren darf, verletzt.“

    Hi, Willi, das ist doch mal eine deutliche Ansage. Aber da müssen wohl eher die Hamburger drauf kommen, was vielleicht auch an der frischen, steifen Brise liegt.

    HUK-Panoramaspiegel

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo HUK-Panoramaspiegel,
    auch in anderen Regionen Deutschlands hat man erfasst, dass das HUK-Coburg-Honorartableau eine „selbstgestrickte“ Kostenliste der HUK-COBURG ist und dass diese von einer regulierungspflichtigen Versicherung erstellte Liste keine brauchbare Messgrundlage im Sinne der Schadenshöhenschätzung des § 287 ZPO sein kann. Noch nicht einmal für die Angemessenheit i.S.d. §§ 631, 632 BGB eignet sich dieses Honorartableau. Denn ein Vertragspartner kann grundsätzlich nicht dem anderen vorschreiben, wie hoch sein übliches Honorar bzw. sein üblicher Werklohn sein soll. Aber im Schadensersatzrescht haben ohnehin werkvertragliche Angemessenheitsprüfungen nichts zu suchen.

    Völlig zutreffend hat das erkennende Gericht festgestellt, dass der Versicherer nicht berechtigt ist, dem Geschädigten die Anspruchshöhe zu d i k t i e r e n !!! Nach deutschem Recht hat der Schädiger Schadensersatz in voller Höhe bei voller Haftung zu leisten. Er hat nichts zu diktieren. Er muss nur seiner Schuldnerleistung nachkommen. Er ist nämlich nicht Gläubiger. Nur der Gläubiger darf fordern. Der Schuldner muss leisten.

    Zwar gefällt dies den deutschen Versicherern in der Regel nicht, weshalb immer wieder rechtswidrig Schadensersatzansprüche gekürzt werden.

  3. BORIS sagt:

    Vorbildlich kurz in den Entscheidungsgründen und dennoch treffend wurde die Argumentation der HUK-Coburg-Vers. bloß gestellt

    Boris

  4. HUK-Nachtsichtexperte sagt:

    Und wenn auch die Gerichte mit den Entscheidungsgründen 1000 x voll ins Schwarze treffen, was sollte denn wohl diese Versicherung davon abhalten, weiterhin so zu verfahren, wie bisher, denn die Quote der Unfallopfer, Rechtsanwälte und Sachverständigen, die still hält, rechnet sich noch? Die wissen seht genau, wer käuflich ist und auch um die Machtverhältnisse in unserer BRD. Mit einer fast nicht überschaubaren Lobby ist für die alles möglich und was kümmert die schon ein Heiko Maas ? Schadenersatz bedeutet für die nach wie vor: Da will doch tatsächlich jemand Geld von uns, was wir so mühselig zusammengerafft haben. Na, dem werden wir mal zeigen, was die Glocke geschlagen hat und so läuten die Glocken Tag für Tag und….. fast alle stellen sich schwerhörig. Was ist los mit unserer Demokratie, unserer Freiheit und Unabhängigkeit ? Alles schon wieder im Sommerschlußverkauf ?

    HUK-Nachtsichtexperte

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