AG Hamburg-St. Georg verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung abgetretener Sachverständigenkosten, die durch eine sachverständige Stellungnahme zu einem Gegengutachten der Versicherung entstanden sind, mit lesenswertem Urteil vom 3.6.2015 – 915 C 550/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter nach Hamburg zum dortigen Amtsgericht im Stadtteil St. Georg. Nachfolgend veröffentlichen wir noch ein interessantes Urteil des Amtsgerichts  Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten, die durch eine sachverständige Stellungnahme entstanden sind, aus abgetretenem Recht gegen die HDI Versicherung. Da argumnentiert die HDI doch allen Ernstes, dass sie den Sachverständigen nicht wegen der ergäzenden Stellungnahmen beauftragt hat. Auch für die Estellung des Schadensgutachtens hat die Beklagte den vom Geschädigten ausgewählten Sachverständigen nicht beauftragt und doch hat die Beklagte die Sachverständigenkosten als unmittelbar mit dem Schaden verbundenen Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB oder gemäß § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand zu erstatten, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff). Auch wenn die Beklagte ein Gegengutachten erstellen läßt, so muss der Geschädigte als Laie das nicht so hinnehmen. Er darf sich sachverständiger Hilfe bedienen. Das gebietet bereits das Gebot der Waffengleichheit. Das gilt umsomehr als die Beklagte in dem Ergänzungsgutachten einen anderen Reparaturweg vorgibt als er im Schadensgutachten festgestellt wurde. Zu Recht hat das erkennende Gericht in diesem Fall die Hinzuziehung des Sachverständigen als geboten angesehen und diese Stellungnahmekosten der Beklagten auferlegt. Bei dem Ergänzungsgutachten handelt es sich auch nicht um eine Nachbesserung des ursprünglichen Schadensgutachtens, sondern um eine erneute sachverständige Begutachtung aufgrund des neuen Sachvortrags der Beklagten. Damit der Geschädigte zu seinem Recht gelangt, können diese sachverständigen – kostenpflichtigen – Stellungnahmen auch als erforderliche Rechtsverfolgungskosten angesehen werden. Diese sind bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich ebenfalls vom Schädiger zu erstatten. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg St. Georg  und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes – unwetterloses – Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 915 C 550/14

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HDI Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Ulrich Rosenbaum, Buchhol-zer Straße 98, 30655 Hannover

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 915 – durch den Richter Dr. T. am 03.06.2015 auf Grund des Sachstands vom 20.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2015 zu bezahlen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von 250,00 €, gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG i.V.m. § 398 Satz 1 BGB.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Abtretung vom 24.09.2012 umfasst auch den geltend gemachten Anspruch. In der Abtretungserklärung wird der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des Sachverständigen abgetreten. Von dieser Abtretung sind auch die Kosten für die Erstellung von Ergänzungsgutachten gedeckt (so auch AG Bad Segeberg, Urt. v. 30.11.2012, 9 C 350/12, juris Rn. 3). Die Abtretung ist auch im übrigen wirksam, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713).

Bei den Kosten, die der Kläger dem Geschädigten für die Erstellung seiner beiden Stellungnahmen vom 31.12.2012 und 15.03.2013 in Rechnung gestellt hat, handelt es sich um schadensrechtliche erforderliche Kosten. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger nicht beauftragt hat, steht dem Anspruch offensichtlich nicht entgegen.

Der Schädiger hat die Kosten eines von dem Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 f.). Da die Begutachtung in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW 1989, 953, 956), hat der Schädiger die Kosten für ein von dem Geschädigten in Auftrag gegebenes Schadensgutachten regelmäßig zu erstatten und zwar selbst dann, wenn der Schädiger selbst einen Gutachter beauftragt hat.

Ob der Schädiger auch verpflichtet ist, die Kosten eines von dem Geschädigten in Auftrag gegebenen Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens zu tragen, insbesondere wenn der Schädiger ein Gegengutachten in Auftrag gegeben hat, das den Feststellungen des von dem Geschädigten beauftragten Gutachter widerspricht, hängt nach dem Gesagten davon ab, ob der Geschädigte die Beauftragung seines Gutachters mit der Erstellung eines Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilen (MüKo-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 401).

Nach Auffassung des Gerichts kann die Einholung eines Ergänzungsgutachten durch den Geschädigten aufgrund eines von dem Schädiger eingeholten Gegengutachten dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich angesehen werden, wenn der Inhalt des Gegengutachtens aufgrund technischer Einwendungen gegen das Schadensgutachten eine inhaltliche Auseinandersetzung durch einen technischen Sachverständigen erfordert (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 22.11.1991 -14 W 623/91, ZfS 1992, 279, juris Rn. 10). Dies ist etwa der Fall, wenn in dem Gegengutachten abweichende Reparaturkosten in Ansatz gebracht werden, weil ein anderer Reparaturweg oder eine weniger material- und /oder kostenaufwendige Reparaturart für ausreichend angesehen wird, die der Gutachter des Geschädigten in seinem Schadensgutachten nicht berücksichtigt hat.

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

In dem Gutachten des Ingenieurbüro … vom 23.11.2012 wurde ein anderer Reparaturweg mit dem sog. Instandsetzungssystem „Miracle“ aufgezeigt. Als Laie ist man nicht in der Lage sich inhaltlich mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen. Der Geschädigte konnte mithin nicht beurteilen, ob und wie sich dieses Instandsetzungssystem auf die Reparaturkosten auswirkt.

Die Kosten für die beiden ergänzenden Stellungnahmen sind auch nicht bereits von dem ursprünglichen Gutachten umfasst. Die ursprüngliche Gutachtenerstellung war abgeschlossen. Die Auseinandersetzung mit anderen Schadensgutachten der gegenerischen Versicherung zählt nicht mehr zum üblichen Umfang der Begutachtung. Der Geschädigte begehrte eine zusätzliche Leistung, die auch zusätzlich zu vergüten ist. Es handelte sich bei dem erneuten Tätigwerden des Klägers auch nicht um eine Nachbesserung seines ursprünglichen Gutachtens.

Der Geltendmachung steht auch nicht der zwischen der Beklagten und dem Geschädigten geschlossene Vergleich entgegen. Zum einen sieht der Vergleich keine Abgeltungsklausel vor. Die Parteien haben sich im wesentlichen über den Fahrzeugschaden, Ersatzzulassungskosten, Unkostenpauschale und die Rechtsanwaltskosten verständigt. Eine Regelung hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist nicht getroffen worden, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass der Kläger zusätzliche Stellungnahmen abgegeben hat und sogar diese in Rechnung gestellt hat. Aus dem Vergleichstext kann man somit nicht schließen, dass auch diesbezüglich eine abschließende Regelung getroffen werden sollte.

Zum anderen müsste der Kläger diese Rechtshandlungen nicht gegen sich gelten lassen, gemäß § 407 Abs. 1 BGB. Danach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, nicht gegen sich gelten lassen, soweit der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kannte.

Der Geschädigte hatte zum Zeitpunkt des Vergleichs seine Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Sachverständigenkosten bereits an den Kläger abgetreten. Die Abtretung war der Beklagten auch bekannt, da sie zuvor die Rechnung für das ursprüngliche Gutachten in Höhe von 994,90 € aufgrund der Zession direkt an den Kläger erstattet hat.

Der geltend gemachte Betrag ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu kürzen. Einwendungen diesbezüglich wurden von der Beklagten nicht erhoben.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Nebenkosten war nicht verhältnismäßig geringfügig. Dies führt zur Bildung einer Kostenquote unter Einbeziehung der Nebenforderungen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung abgetretener Sachverständigenkosten, die durch eine sachverständige Stellungnahme zu einem Gegengutachten der Versicherung entstanden sind, mit lesenswertem Urteil vom 3.6.2015 – 915 C 550/14 -.

  1. Roland sagt:

    Wieder ein positives und verständliches Urteil bezüglich der Übernahme der Kosten für eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Diese Chance sollten Rechtsanwälte und ihre Mandanten bei Infragestellungen durch den Schädiger oder die dahinter stehende Haftpflichtversicherung noch mehr nutzen als bisher. Das gilt insbesondere auch für die Höhe einer Merkantilen Wertminderung, die gern unsubstantiiert bestritten und oftmals halbiert oder gar geviertelt wird. Bei nur allgemeiner Bezugnahme auf die sog. Marktrelevanz-/Faktorenmethode ist vorab die konkrete Berechnung anzuzufordern, auf die dann als Replik Bezug genommen werden kann.

    Roland-

  2. Franz E sagt:

    Hei Roland,
    eine gute Idee. Sollte unbedingt beherzigt werden.
    Franz E.

  3. HUK-Konverter sagt:

    Guten Morgen, Willi Wacker,
    es braucht halt Zeit , bis die Dinge sich entwickeln und verstanden werden können. Aus jedem positiven und negativen Urteil lässt sich eine nützliche Lehre ableiten, die es zukünftig zu beherzigen gilt. Das ist der CH-Redaktion bis heute hervorragend gelungen, weil sie fleißig und neugierig, aber auch selbskritisch war. Viele haben dabei geholfen und allen gebührt ein großes und nachhaltiges Dankeschön. Ihr habt schon viel erreicht und damit auch den Rubikon überschritten.

    HUK-Konverter

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