AG Ibbenbüren urteilt zu dem Restwert und verurteilt zur Zahlung der Differenz zwischen örtlichem Angebot und Restwertsondermarkt mit Urteil vom 31.8.2009 – 30 C 154/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein Urteil aus Ibbenbüren zum Restwert mit schlüssiger Begründung bekannt. Zugestandenerweise handelt es sich um ein älteres Urteil aus dem Jahre 2009. Gleichwohl ist es nicht uninteressant, zumal sich hinsichtlich der Restwertdiskussion nicht viel geändert hat. In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil zugrunde lag, lag der Restwert gemäß Geschädigten-Gutachten bei 50,– €, das Restwertgebot der Versicherung – über die Restwertbörse eingeholt – lag bei 530,– €. Trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung – und Urteilen wie diesen – lassen sich nach wie vor Geschädigte (und auch deren Rechtsanwälte) mit dem Restwertabzug der Versicherung abspeisen. Leider muss man das sagen, denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf den im Schadensgutachten aufgeführten Restwert, den der Sachverständige am örtlich relevanten Markt ermittelt hat (BGH ZfS 2009, 327; BGH VersR 2005, 381). Grundsätzlich muss sich der Geschädigte nicht auf einen Sondermarkt im Internet verweisen lassen. Lest selbst das Restwert-Urteil des AG Ibbenbüren aus dem Jahr 2009 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

30 C 154/09

Amtsgericht Ibbenbüren

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Ibbenbüren
im schriftlichen Verfahren am 31.08.2009 durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 480,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2009 sowie weitere 43,32 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Unfall mit einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten der Beklagten auf Totalschadenbasis abzurechnen ist. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des vollen Wiederbeschaffungsaufwandes für ihr Fahrzeug.

Der Widerbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallen Wagens. Der Wiederbeschaffungswert, d.h. der Preis, den der Geschädigte bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren aufwenden muss, um einem gleichartigen Pkw zu erwerben, beläuft sich unstreitig auf 2.750,00 €.

Der Restwert eines Unfallfahrzeuges ist der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen einer Ersatzbeschaffung bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ohne weitere Anstrengung auf dem für ihn zugänglichen örtlichen Markt oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeuges, also auf dem sog. allgemeinen Markt noch erzielen könnte.

Dieser Restwert ist hier mit 50,00 € anzusetzen. Maßgeblich ist der von einem anerkannten Privatgutachter unmittelbar nach dem Unfall ermittelte Restwert, nicht aber das Restwertangebot der Beklagten vom 13.01.2009, welches der Klägerin erst nach Beginn der Reparatur des Unfallwagens übermittelt wurde. Dass der vom Privatgutachter ermittelte Restwert grundsätzlich falsch ist, hat die Beklagte weder auf den richterlichen Hinweis vom 09.06.2009 noch auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 24.06.2009 behauptet.

Wäre die Klägerin verpflichtet, ein ihr erst nach Beginn der Reparatur unterbreitetes Restwertangebot anzunehmen, würde ihre Dispositionsfreiheit unzulässig beschnitten.

Gemäß § 249 I, II BGB kann der Geschädigte den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger oder aber die Reparatur verlangen. Er ist er in der Art des von ihm gewählten Schadensersatzes in den Grenzen der Erforderlichkeit und der Wirtschaftlichkeit ebenso frei, wie in der Verwendung der Mittel des Schadensausgleichs. Der Geschädigte darf den Schaden in eigener Regie und ohne auch nur faktische Beeinflussung durch den Schädiger nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Entscheidungen beheben (Geigel – Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, München, 2008, Kap, 3 Rn. 48). Die möglichen Alternativen der Schadensbeseitigung darf der Schädiger nicht – auch nicht ökonomisch – beeinflussen (vgl. Geigel – Knerr a.a.O.). So kann der Geschädigte das Unfallfahrzeug unter Anrechnung des erzielten Erlöses veräußern und über den als Schadensersatz gem. § 249 II BGB gezahlten Betrag anderweitig verwenden. Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich zu dem Preis veräußern darf, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2000, 800). Ein höheres Restwertangebot oder ein Übernahmeangebot seitens des Versicherers braucht er nicht abzuwarten (BGH NJW 1993, 1849), da ansonsten seine Dispositionsbefugnis beschnitten würde. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens, weshalb ihm die Art der Schadensbehebung nicht durch den Hinweis auf eine anderweitige Verwertungsmöglichkeit aus der Hand genommen werden darf. Ein höheres Restwertangebot kann dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn er es erhält und in zumutbarer Weise realisieren kann, bevor er sich im üblichen Verlauf der Dinge unter Inzahlunggabe des Unfallwagens zum vom Sachverständigen ermittelten Wert ein Ersatzfahrzeug besorgt hat (BGH NJW 2005, 357).

Wenn die Klägerin ohne Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat das Fahrzeug zu einem Preis von 50,00 € hätte verkaufen können, so muss es ihr ebenso unbenommen sein, auf Basis dieses Wertes in anderer Weise endgültig zu disponieren und den Unfallwagen zu reparieren. Die Entscheidung, das Fahrzeug in Eigenregie (jedenfalls teilweise) zu reparieren, wird maßgeblich durch die zu erwartende Schadensersatzsumme beeinflusst. Müsste der Geschädigte sich auch nach Beginn der Reparatur, also nachdem er wesentliche Dispositionen getroffen hat, stets auf ein erst dann eintreffendes Restwertangebot verweisen lassen, wäre dies mit der alleinigen Zuständigkeit des Geschädigten für die Regulierung seines Schadens nicht in Einklang zu bringen. Der Versicherer des Schädigers könnte den Geschädigten mit einem entsprechend hohen Restwertangebot nämlich zum Verkauf des Fahrzeuges wirtschaftlich zwingen (vgl. BGH NZV 2007, 291, 292). Der Geschädigte wäre nicht mehr Herr des Restitutionsgeschehens, wenn er auf ein Restwertangebot verwiesen würde, dass er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann (BGH NJW 2007, 2918, 2919; zustimmend Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat Band 2: Verkehrszivilrecht, 5. Auflage, Bonn, 2009, § 7 Rn. 281). Dass damit für den Versicherer ein Wettlauf mit der Zeit geschaffen wird, ist eine notwendige Folge der selbstständigen Stellung des Geschädigten im Restitutionsgeschehen (vgl. Fleischmann/Hillmann/Schneider, § 7 Rn. 257).

Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten sowie auf die Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 IV ZPO liegen nicht vor.

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