und im Nachsatz: Glaubwürdigkeit der Aussagen vom Gutachter und Glaubwürdigkeit der Aussagen der HUK-Coburg-Versicherung Sachverhalt Urteil mit Prozessbetrug: Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens lag keine schriftliche Auftragserteilung durch die Auftraggeberin vor. Dies machte sich die HUK-Coburg Versicherung zu nutze, indem sie sich kurzfristig mit der Geschädigten in Verbindung setzte. Uns ist in diesem Fall nicht bekannt, mit welchen Aussagen es der Versicherung gelang, unsere Auftraggeberin zu veranlassen, nunmehr durch den Anwalt der Versicherung behaupten zu lassen, sie hätte das Gutachten nicht in Auftrag gegeben. In der Regel behauptet die Versicherung, der Geschädigte müsse die Gutachterkosten selber tragen, weil der Gutachter eine nicht prüfbare Rechnung erstellt hat (entsprechendes Scheiben an unser Büro liegt vor). Urteil: Amtsgericht Stendal Az.: 3 C 96/05 (3.1) Klage des Sachverständigen gegen Auftraggeber, da HUK-Coburg die Rechnung zum Gutachten auf Grund der Abtretung nicht ausgeglichen hat. ….für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 369,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2004 zu zahlen.
- Die Kosten des Reststreits trägt die Beklagte.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 396,46 € festgesetzt, § 3 ZPO. Tatbestand Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 346,46 € aus § 631 BGB. Gemäß § 631 BGB wird durch einen Werksvertrag der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, hier Erstattung eines Schadensgutachtens, und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Das die Beklagte das Gutachten des Klägers vom 13.07.2004 in Auftrag gegeben hat, folgt zur vollen Überzeugung des Gerichts aus der Beweisaufnahme. Der Zeuge M. hat glaubhaft und glaubwürdig bekundet, von der Beklagten im Rahmen des Reparaturauftrages für ihr Kfz den Auftrag erhalten zu haben, ein Schadensgutachten einzuholen. Diese Aussage deckt sich auch mit den Bekundungen der Zeugin Z., wonach der Auftrag durch den Zeugen M. erteilt worden sei. Die Zeugin hat weiterhin glaubhaft und glaubwürdig bekundet, dass die Beklagte auf telefonische Nachfragen bestätigt habe, dass sie den Zeugen M. entsprechend beauftragt habe. Das Gericht hegt keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Bekundungen der Zeugen, entspricht es doch der allgemeinen Üblichkeit, das sich Unfallgeschädigte hinsichtlich ihrer erlittenen Schäden gerade im Kfz.-Bereich durch die Einholung von Schachverständigengutachten absichern wollen. Schließlich dienen diese Gutachten der Beweissicherung und fallen in der Regel kostenmäßig einer Versicherung zur Last. Auch wenn die Parteien vorab keine Vergütung vereinbart haben, folgt die Vergütungspflicht aus § 632 BGB. Hiernach gilt die Vergütung als stillschweigend vereinbart, soweit, wie hier, die Herstellung des Werkes, also hier des Gutachtens, nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich gemäß § 632 Abs. 2 BGB nach der taxmäßigen Vergütung, soweit eine Taxe vorhanden ist oder nach der üblichen Vergütung entsprechender Werkleistungen. Eine taxmäßige Vergütung für Sachverständigenleistungen besteht nicht, so dass die übliche Vergütung geschuldet ist. Dem Kläger ist insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB eingeräumt. Hiernach ist eine Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. Der Kläger hat seine Vergütung nach der festgestellten Schadenshöhe berechnet. Diese Art der Berechnung unterliegt entgegen der Ansicht der Beklagten, respektive der hinter ihr stehenden Versicherung, keinerlei Bedenken. Diese Art der Berechnung hat damit sein Leistungsbestimmungsrecht anhand objektiver Kriterien, nämlich der Schadenhöhe, ermessensfehlerfrei ausgeübt. Auf eine Prüffähigkeit der Rechnung durch detaillierte Aufschlüsselungen einzelner Kostenpositionen kam es im Verhältnis zur Beklagten nicht an, da diese Rechnung letztlich nur an die jeweilige Haftpflichtversicherung durchgereicht wird und der Auftraggeber selbst kein ernstliches Interesse an der Rechnungsprüfung hat. Wenn die hinter der Beklagten stehende Versicherung ein entsprechendes, verständliches Interesse hat, kann sie sich Ansprüche der Geschädigten ohne weiteres abtreten lassen und sich unmittelbar mit dem Sachverständigen auseinandersetzen, statt, wie hier, die Geschädigte im Rahmen dieses Rechtsstreites, durch das erwiesenermaßen unrichtige Bestreiten der Auftragserteilung in die Gefahr des Prozessbetruges laufen zu lassen. Nachsatz Nachdem wir bisher alle Rechtsstreite gegen die HUK-Coburg gewonnen hatten, führte ich ein Teilefongespräch mit einem Schadensregulierer in Coburg. Auf meinen Hinweis, dass auf Grund der Urteile wir nunmehr davon ausgehen, dass unsere Rechungen wieder anstandslos von seiner Versicherung reguliert werden, antwortete mir dieser, Frau Zimper, wir bezahlen solange ihre Rechnungen nicht, bis sie vor Gericht verloren haben. Der Beweis für die Richtigkeit dieser Aussage folgte ja bekanntlich auf dem Fuße, trotz unseres OLG-Naumburg-Urteils erfolgt keine Begleichung einer weiteren Rechung durch die HUK-Coburg. Um unseren langjährigen guten Ruf nicht aufs spiel zu setzen, sehen wir uns daher veranlasst, wenn unsere Auftraggeber dass Honorar nicht auszugleichen, nunmehr nur noch den jeweiligen Schädiger und dessen Versicherung auf Zahlung des Honorars zu verklagen. Denn auch die Richter am OLG Naumburg haben erkannt, dass ein Geschädigter eher geneigt ist, einer großen Versicherung zu glauben, als einem Gutachter. Hierzu der Entsprechende Auszug aus der Urteilsbegründung: a) Bereits nach dem unstreiteigen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber dem Zeugen Schulze erklärt, er hätte zur Vermeidung von Problemen bei der Schadensabwicklung die DEKRA beauftragen können, die keine überhöhten Honorarforderungen abrechne. In dieser – von der Beklagten zugegebenen – Äußerung liegt aber zugleich die Behauptung, dass der Kläger seinerseits überhöhte Honorarforderungen stellt. Die Beklagte hat auch zugegeben (vgl. Bö. 22 ihres Klageerwiderungsschriftsatzes, Bd. 1/60), gegenüber anderen Kunden des Klägers erklärt zu haben, dass überhöhte Sachverständigenhonorare nicht erstattungsfähig seien. b) Die von der Beklagten selbst zugegebenen Äußerungen gegenüber Kunden des Klägers enthalten sowohl Tatsachenbehauptungen, die einem Beweis zugänglich sind (nämlich die Überhöhung der Rechnungen) als auch Elemente der Meinungsäußerung (die Abrechnung sei nicht prüffähig; Rechnungen, die auf der Schadenshöhe basierten, seien nicht erstattungsfähig). Dies ist für den Kunden aber nicht ohne weiteres erkennbar, so dass hier der objektive Sinn der Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten zu ermitteln ist. Für diesen erwecken die Äußerungen der Beklagten den Eindruck, der Kläger rechne – aus welchen Gründen auch immer – zu Unrecht überhöht ab. Die Beklagte rückt das Verhalten des Klägers erkennbar in den Bereich der Rechtswidrigkeit, ohne dies als Rechtsansicht zu differenzieren oder anzumerken, dass ein erheblicher Teil der Regulierungspraxis.- inklusive der Beklagten – eine solche Abrechung nach dem Schadensaufwand in anderen Fällen akzeptiert. Dies setzte aber die wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers und seines Betriebs in den Augen der betroffenen Kunden herab, was sich in bestehenden oder künftigen Geschäftsverbindungen negativ auswirken kann und geeignet ist sowie evt. darauf abzielt (vgl, hierzu: Wortmann, a. a. O., S. 415) den Erwerb des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb unmittelbar zu behindern. Zwar erfolgten die beanstandeten Äußerungen zeitlich nach der Auftragserteilung; bei künftigen Schadensfällen können sich diese Kunden aber gehalten sehen, nicht mehr den Kläger zu beauftragen, um Problemen bei der Regulierung aus dem Weg zugehen, dies werden sie evetl. auch anderen Personen mitteilen, die als potentielle Kunden abgeschreckt werden könnten. Aus unserer Sicht liegt es somit allein bei der Versicherung, ob ihre Kunden sich auf Grund ihrer „Rechtsmeinung“ vor Gericht verantworten müssen oder nicht. Chr. Zimper