AG Chemnitz spricht gegenüber der HUK-COBURG Klartext und verurteilt diese zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 1.6.2015 – 16 C 970/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter nach Chemnitz. An dieser Stelle veröffentlichen wir für Euch ein interessantes Urteil des AG Chemnitz zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG.  Wieder war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachvertändigenkosten kürzte. Wieder wurde die HUK-COBURG verurteilt, den rechtswidrig gekürzten Betrag, der dem Geschädigten als Schadensersatz zustand, und der erfüllungshalber abgetreten war, nachzuzahlen. Hinzu kommen dann auch noch die Zinsen. Wieder ein unwirtschaftliches Unterfangen, wie wir meinen. Trotz kurzer Begründung hat der Richter am Amtsgericht Chemnitz die Sache zutreffend auf den Punkt gebracht. Die HUK -COBURG belastet immer noch ihre Versichertengemeinschaft mit Kosten aus unsinnigen Prozessen. Genau so ist es! Ein Lob dafür. Zu dieser Erkenntnis sollten auch die anderen Richter in der Bundesrepunblik Deutschland kommen und dann auch noch den Mut haben, dies öffentlich auszusprechen. Das von der HUK-COBURG selbst gestrickte Honorartableu ist, wie der Amtsrichter zu Recht feststellt, keine Bemessungsgrundlage. Lest selbst das hervorragende Urteil des AG Chemnitz und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Chemnitz

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 16 C 970/15

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz
vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Sarah Rössler, Jörn Sandig

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Chemnitz durch Richter am Amtsgericht v. B.
im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 01.06.2015

für Recht erkannt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,15 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.09.2014 zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Streitwert: bis 500,00 €.

Tatbestand

Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Völlig zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die erforderlichen Gutachterkosten dem Geschädigten zu ersetzen sind; hieraus folgt die Zahlungspflicht der Beklagten.

Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Geschädigte erkennen musste, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Gutachterkosten auf 356,00 €, nicht jedoch auf 402,15 € belaufen; angesichts dieser Differenz wäre eine derartige Annahme auch einigermaßen absurd.

Es bleibt auch völlig im Dunklen, auf welcher Grundlage die Beklagte meint, dass sich die Ortsüblichkeit aus „ihrem“ Honorartableau, nicht jedoch der BVSK-Honorarbefragung ergeben soll. Kaum zufällig dürfte der Beklagten als Beispiel aus der Rechtsprechung in ihrem Sinne lediglich die zur Akte gereichte Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vorliegen.

Soweit der Bundesgerichtshof im dortigen Verfahren VI ZR 225/13 die Werte der BVSK-Honorarbefragung nicht für maßgeblich erachtet hat, hat sich dies ausdrücklich darauf beschränkt, dass die dort abgebildeten Werte keine Obergrenze darstellen.

Auch das Verhältnis von Gutachterkosten zu Fahrzeugschaden im dortigen Verfahren spricht durchaus nicht für die Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall.

Im Ergebnis ist die Beklagte wieder einmal zu Lasten ihrer Versichertengemeinschaft mit den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO zu belasten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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3 Antworten zu AG Chemnitz spricht gegenüber der HUK-COBURG Klartext und verurteilt diese zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 1.6.2015 – 16 C 970/15 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Diese Urteil des AG Chemnitz ist auch für den Laien verständlich und lässt keine Fragen offen, was die schadenersatzrechtliche Perspektive betrifft.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. Werner K. sagt:

    Chemnitz — Licht ; Münster — Schatten.
    So ist das eben auf der Welt: es gibt Licht und Schatten.

  3. Franz E. sagt:

    Das sind wirklich mal klare Worte gegenüber der Huk-Coburg. Besonders der letzte Satz der Urteilsbegründung gefällt mir.
    Endlich mal ein Gericht,das den Mut hat, der übermächtigen Huk-Cobug die Stirn zu bieten.
    Prima Entscheidung. In der Fachpresse veröffentlichen lassen.
    Grüße aus Mettlach
    Franz E.

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