HUK-Coburg kassiert wieder einige Urteile wegen Sachverständigenhonorar und zur fiktiven Abrechnung (LG Zwickau vom 17.01.2008 – 6 S 118/07)

Das Landgericht Zwickau hat am 17.01.2008 im Berufungsstreitverfahren – 6 S 118/07 – gegen die HUK-Coburg entschieden, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG Zwickau vom 24.05.2007 zurückgewiesen wird und die Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen haben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Amtsgericht Zwickau hatte mit Endurteil vom 24.05.2007 – 23 C 59/07 – die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 353,02 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Hier gegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Die 6. Berufungskammer des LG Zwickau hat die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass das AG zutreffend festgestellt hat, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf der ihm am 29.05.2006 in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 353,02 € netto hat. Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1450 – 14523) ist in dem Fall, dass – wie hier  – eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten gemäß § 315 BGB veranlasst, weil eben keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Unabhängig davon ist – so auch der BGH – für die schadensrechtliche Betrachtung ohnehin von § 249 BGB auszugehen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGH aaO mwNw) Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH aaO mwNw). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH aaO mwNw). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH aaO mwNw).

Entgegen der Auffassung der Beklagten überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt ein an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH aaO mwNw).

Der BGH (aao) hat hierzu ausdrücklich betont, dass sich an diesen Grundsätzen durch die neue Rechtsprechung des Senats zum “Unfallersatztarif“ nichts geändert hat.

Das Berufungsgericht konnte – ebenso wie das Amtsgericht – auch nicht feststellen, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Sowohl die Grundgebühr wie auch die in Rechnung gestellten Nebenkosten liegen allesamt im  Rahmen des sich aus den Honorartabellen des BVSK ergebenden Honorarkorridors.

Ob diese Honorartabellen des größten Zusammenschlusses freiberuflicher qualifizierter Sachverständiger in Deutschland die Bandbreite der die Üblichkeit bestimmenden Werte wiedergibt, kann hier dahinstehen (offen gelassen auch BGH X -ZR 42/06 Urteil vom 10.10.2006). Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dann, wenn sich die konkreten Preise in der Bandbreite dieser Honorartabellen bewegen, die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB nicht überschreitet.

Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Annähernd gleichlautend hat das Landgericht Zwickau mit Urteil vom 31.01.2008 – 6 S 95/07 – entschieden und die Berufung gegen das Endurteil des AG Zwickau vom 13.04.2007 – 2 C 2513/06 – zurückgewiesen.

In diesem zweiten Rechtsstreit ging es um Sachverständigenhonorar in Höhe von 393,81 €.

In einem weiteren Berufungsurteil hat die Berufungskammer des LG Zwickau mit Urteil vom 31.01.2008 – 6 S 54/07 – die Berufung gegen das Endurteil des AG Zwickau vom 16.02.2007 –  2 C 1923/06 – zurückgewiesen. Hierbei ging es um Sachverständigenhonorar in Höhe von 500,88 €. Bemerkenswert ist bei diesem zuletzt genannten Urteil vom 31.01.2008 – 6 S 54/07 -, dass das LG neben den vollen Sachverständigenkosten auch entschieden hat, dass einem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung die umstrittenen Positionen wie UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Entsorgungskosten zuzusprechen sind. Dabei hat die Berufungskammer ausgeführt, dass der Erstattungsfähigkeit nicht entgegensteht, dass der vom SV in seinem Schadensgutachten festgestellte und seiner Honorarpauschale zugrunde gelegte Schaden UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Entsorgungskosten beinhaltet und der Geschädigte nur die fiktiven Reparaturkosten abrechnet. Insoweit teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass gem. § 249 BGB bei der fiktiven Schadensberechnung lediglich die Geltendmachung der Umsatzsteuer als Schaden ausgeschlossen ist, weil sie dann nicht anfällt.

Seit Jahren war in Rechtsprechung und Literatur der Umfang bei fiktiver Abrechnung umstritten. Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Jahre 2002 ausdrücklich nur die Umsatzsteuer geregelt, so dass davon ausgegangen wird, dass die Geltendmachung weiterer Schadenspositionen bei der fiktiven Abrechnung nicht ausgeschlossen werden sollten.

So die weiteren hervorragenden Honorarurteile des LG Zwickau.

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Die Haftpflichtversicherer sollten jetzt doch endlich überlegen, ob sinnlose Honorarprozesse gegenüber den eigenen Versicherten noch vertretbar sind.

Euer Willi Wacker

Urteilsliste „SV-Honorar / Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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13 Antworten zu HUK-Coburg kassiert wieder einige Urteile wegen Sachverständigenhonorar und zur fiktiven Abrechnung (LG Zwickau vom 17.01.2008 – 6 S 118/07)

  1. F.Hiltscher sagt:

    Und gleich eines dazu:
    Huk/Honorarklage
    AG München 322 C 28189/07 vom 30.1.2008
    Wird auf BGH Urteil von 04.04. 2006 verwiesen

  2. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,
    mir bitte Urteil in Kopie übersenden. Jedes Urteil zu Gunsten der Unfallgeschädigten ist es wert, hier veröffentlicht zu werden.
    MfG
    Ihr RA. Wortmann

  3. Bürger sagt:

    Ein großes Dankeschön an Bochum!!!

    Sowie an die dortigen Staatsanwälte.

    Man muss scheinbar den Kohlenstaub und den Dreck selber einmal geschluckt haben um das Rückrat zu besitzen gegen die Allmächtigen dieses Landes zu handeln und diese Top Manager aus dem Stand heraus unschädlich zu machen.

    Post= Postbank= HUK-Coburg es besteht begründete Hoffnung das dem Vorstandstreiben der sauberen Fa. HUK-Coburg nun endlich der Riegel vorgeschoben wird.

  4. Auch Bürger sagt:

    Nur weil die Postbank wie Scxxxxxxxxx in Berlin sitzt sollte jetzt aber nicht einfach behauptet werden, dass die HUK auch damit was zu tun hat.

  5. Bürger sagt:

    Lieber Mitbürger,

    kennen Sie nicht die Kooperationsverträge zwischen der Postbank und der HUK-Coburg? Kennen Sie auch nicht den Vorwurf der Geldwäsche gegen die Postbank für einige zweifelhafte Parteien. Dann gut´s Nächtle Deutschland und schlaft recht schön.

  6. Kassenwart sagt:

    @Bürger

    “Post= Postbank= HUK-Coburg es besteht begründete Hoffnung das dem Vorstandstreiben der sauberen Fa. HUK-Coburg nun endlich der Riegel vorgeschoben wird.”

    Was für eine Hoffnung? Welcher Riegel? In der Wirtschaft gibt es weder Moral noch Riegel. Letztendlich zählt nur der Mammon.

    “Postbank steckt Finanzmarktkrise gut weg…”

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Bürger und Mitbürger,
    es geht hier um 3 interessante Urteile des LG Zwickau. Ich bitte daher doch, Ihre Kommentare am Thema auszurichten. Überdies sollten die Kommentare auch sachlich abgefaßt sein.
    Gegen gewisse Spitzen in der Kommentierung ist nichts einzuwenden.
    MfG
    Euer Willi Wacker

  8. Bürger sagt:

    @Willi Wacker fühle mich belehrt, ich sehe aber keine interessanten Neuerungen in diesen Urteilen, hier wurde nur das Recht richtig angewendet, dies geschieht seit zig´Jahren und abertausendmal schon durch Urteil gegen die HUK-Coburg von allen Instanzgerichten bestätigt.

    Und wenn interessiert es ?

    Niemanden!!!!!!!

    Aber keine Sorge ich werde mich nicht noch einmal dazu hinreißen lassen, dass Niveau dieses Bloges mit unsachlichen Beiträgen zu gefährden und lösche C-H nun Endgültig aus der Favoritenliste.

    Also immer schön sachlich, zielorientiert und vor allen Dingen juristisch unangreifbar bleiben.

    MfG

  9. F.Hiltscher sagt:

    @ Bürger
    Freitag, 15.02.2008 um 17:20

    „@Willi Wacker fühle mich belehrt, ich sehe aber keine interessanten Neuerungen in…“

    Na wenigstens einer der nicht unbelehrbar ist.Weiter so!

  10. Hans-Jörg Röder sagt:

    Liebe Sachverständigen-Kollegen,

    BEI EINEN KLAGEAUFKOMMEN WEGEN FEHLENDER SACHVERSTÄNIGEN-GEBÜHREN VON DURCHSCHNITTLICH 50 VERFAHREN GEGEN DIE HUK-COBURG GÄBE ES EIGENTLICH VIEL ZU BERICHTEN. ICH MÖCHTE MICH ABER NUR AUF ZWISCHENZEITLICH DREI GEWONNENE KLAGEN BESCHRÄNKEN: IN DIESEN DREI FÄLLEN HABEN DIE GERICHTE DEN VERNÜNFTIGEN WEG EINGESCHLAGEN UND EIN GUTACHTEN ZUR BEWERTUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN-GEBÜHREN BEAUFTRAGT. DIESE GUTACHTEN HABEN TEILWEISE EINEN UMFANG VON 60 SEITEN UND KONSTEN BIS ZU 1.500,– EURO. DAS ERGEBNIS DIESER GUTACHTEN IST IMMER GLEICH; DIE GEBÜHREN SIND IN ORDNUNG. JEDER KANN SELBST AUSRECHNEN, WAS DIESE UNNÖTIGE KOSTENAUSWEITUNG DIE HUK-COBURG KOSTET. ABER STOP: DIE HERREN DA OBEN IN DER CHEFETAGE DER HUK-COBURG KÖNNEN RECHNEN. SOLL DOCH DER EINE ODER ANDERE SACHVERSTÄNDIGE KLAGEN; BEI 75 – 80 % DER SACHVERSTÄNDIGEN, DIE EBEN NICHT KLAGEN, WIRD AM ENDE RICHTIG GELD VERDIENT. DIE WENIGEN SACHVERSTÄNDIGEN, DIE SICH WEHREN, FALLEN DA NICHT INS GEWICHT. ES IST WOHL EINE LÜCKE IN UNSEREM RECHTSSYSTEM, AUCH NACH TAUSENDEN VON URTEILEN GEGEN DIE HUK-COBURG KANN DIESE GENAUSO WEITER MACHEN.
    ES BLEIBT NUR DIE MÖGLICHKEIT, DIE QUOTE DER NICHT KLAGENDEN SACHVERSTÄNDIGEN ZU REDUZIEREN, BIS DIE GELDDRUCKMASCHINE „NACHGEBENDE GUTACHTER“ NICHT MEHR FUNKTIONIERT UND STEHEN BLEIBT.

    H.RÖDER

  11. wildente sagt:

    „Gebühren“ hier, „Gebühren“ da,

    immer wieder wird gesprochen von Grund“gebühr“, Schreib“gebühr“
    „Gebühren“pauschale u.ä. Verehrte Experten und Rechtsanwälte, bitte überlaßt solche falschen Einschätzungen doch denen, die damit irrtumserregend und irtumserhaltend weiter hantieren möchten.JederInsider weiß doch inzwischen, dass der Begriff „Gebühr“ bei der Abrechnung von Leistungen der Kraftfahrzeug-Sachverständigen in jedwedem Zusammenhang falsch ist und so auch mißverstanden werden kann. Also zukünftig weg damit, denn die Definition sollte doch geläufig sein, worauf ich rein vorsorglich noch einmal „gebührend“ hinweisen möchte.

    Mit freundlichen Grüßen

  12. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Wortmann,
    bitte Mail Adresse bekanntgeben damit ich Ihnen Urteile zukommen lassen kann.
    MfG
    Franz Hiltscher

  13. Otto sagt:

    @F.Hiltscher Mittwoch, 20.02.2008 um 14:06Hallo Herr Wortmann,
    bitte Mail Adresse bekanntgeben damit ich Ihnen Urteile zukommen lassen kann.
    MfG
    Franz Hiltscher

    Hier wird nicht nur geredet, sondern gehandelt.Meine uneingeschränkte Anerkennung für Sie, Herr Kollege HILTSCHER.
    Möge Ihr Handeln eine spontane Informationsflut auslösen und vielleicht können sich Herr Fuchs und qualifizierte BVSK- Mitglieder auch daran beteiligen.Das wäre was!
    Ich bin sogar dafür, dass die Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung in Prozessen um die Honorar- bzw. Schadenersatzverkürzung hier gelistet werden,damit die Kommunikationsmöglichkeit optimiert werden kann. Andererseits sollten aber auch die Rechtsanwälte gelistet werden, welche die HUK-Coburg in solchen Verfahren immer wieder vertreten,damit man weiß, wer aus dem Gebüsch auftaucht. Also ran an die Arbeit und bitte hierzu konstruktive Vorschläge möglichst schnell unterbreiten.Bestandteile besonders geistreicher Klageerwiderungen sollten den Benutzern dieser Plattform nicht vorenthalten bleiben.

    Mit freundlichen Grüßen

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