Mit Datum vom 13.07.2015 (918 C 98/15) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten in Höhe von 38,03 € nebst Zinsen verurteilt.
Das in der Begründung kurz und bündig abgefasste Urteil nimmt Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des LG Hamburg, welche hier bereits veröffentlicht wurde. Das Urteil des LG Hamburg, auf welches konkret Bezug genommen wird, wird in Kürze hier bei CH eingestellt werden.
Nicht unerwartet interessiert die HUK-Coburg die geltende Rechtsprechung nicht.
Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Urteilsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen vom xx.xx.2015 in Hamburg (Ö.-Weg) aus abgetretenem Recht der Geschädigten Y einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 38,03 € gem. § 7 StVG i.V.m. § 398 BGB.
Der Beklagte schuldet die vollständige Begleichung der Kosten des hier klagenden Sachverständigen aus dessen Rechnung vom 14.04.2015 (Anlage K 4) über insgesamt 540,86 € und kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die von seiner Kfz-Haftpfiichtversicherung (HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.) darauf geleistete Teilzahlung von 502,83 € habe diese Forderung bereits vollständig erfüllt, denn zur Kürzung des Sachverständigenhonorars, das aus Sicht der Geschädigten für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich war, bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anlass.
Die Kosten des Sachverständigen erweisen sich bei der i.R.d. § 249 Abs. 2 BGB gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus Sicht der Geschädigten Y als zur Schadensbehebung erforderlicher Herstellungsaufwand. Der Beklagte kann der Geschädigten bzw. dem Kläger insbesondere nicht entgegenhalten, die Geschädigte habe gegen das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verstoßen, denn zur Marktforschung (Suche nach einem kostengünstigen Sachverständigen) ist die Geschädigte schon nicht verpflichtet und Anhaltspunkte dafür, dass sich der Geschädigten hier ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung aufdrängen musste, liegen nicht vor.
Bei der mit der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 09.04.2015, Az.: 323 S 45/14, s. Anlage K 5), der sich dieses Gericht anschließt, nur gebotenen Gesamtbetrachtung erweisen sich Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 540,86 € (brutto) bei einer Schadenshöhe (hier: Wiederbeschaffungswert) von 1.850,- € durchaus nicht als für den Geschädigten „erkennbar erheblich überhöht“. Die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpfiichtversicherung selbst hielt 502,83 € für angemessen. Bei einer derart geringfügigen Differenz liegt schon keine „erhebliche“ Überhöhung vor – geschweige denn, eine für den Geschädigten erkennbare.
Nur wenn der Geschädigte aber erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rz. 9 – zitiert nach Juris).
Der Zinsanspruch beruht auf dem mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der für den Beklagen mit umfassender Regulierungsvollmacht handelnden Haftpflichtversicherung vom 24.04.2015 eingetretenen Zahlungsverzug des Beklagten gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 164 ff. BGB, § 10 Abs. 5 AKB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses angesichts des niedrigen Streitwerts mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG HH-St. Georg.