Das Amtsgericht Bochum hat im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Urteil am 05.02.2008 verkündet und den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG, zur Zahlung nicht regulierten Sachverständigenhonorars in Höhe von 115,86 € nebst Zinsen verurteilt.
Das am 05.02.2008 von der 63. Zivilabteilung des AG Bochum verkündete Urteil (63 C 389/07) gebe ich im Folgenden wieder:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Zulässigkeit der Klage steht § 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NW alter Fassung nicht entgegen. Denn ein Schlichtungsversuch ist gem. § 11 GüSchIG NW nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. Hierzu haben die Beklagten zwar vorgetragen, die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG, habe eine Niederlassung bzw. Filiale in Bochum. Der Begriff der Niederlassung im Sinne von § 11 GüSchIG NW ist jedoch ebenso zu verstehen, wie in § 21 ZPO. Erforderlich wäre es deshalb, dass von der Filiale in Bochum aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Dies haben die Beklagten trotz eines Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 22.11.2007 jedoch nicht dargelegt.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 11.06.2007 aus abgetretenem Recht des Geschädigten G. gemäß §§ 7 StVG, 3 PfIVG einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 115,86 Euro. Der Geschädigte war nach dem Verkehrsunfall dazu berechtigt, ein Sachverständigengutachten über die Höhe seines Fahrzeugschadens einzuholen. Für das Gutachten hat der Kläger 533,72 Euro berechnet; darauf hat die mitverklagte Haftpflichtversicherung vorgerichtlich 417,86 Euro gezahlt. Die restliche Forderung in Höhe von 115,86 Euro ist berechtigt.
Nach der Entscheidung des BGH vom 23.01.2007 (NJW 2007, 1450) kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB verlangt werden. Wahrt der Geschädigte bei der Einholung des Gutachtens den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kommt es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf an, ob die vom Kläger dem Geschädigten im Rahmen des geschlossenen Werkvertrags berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind, weil sie nicht im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB üblich sind, oder – sofern eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist – nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entsprechen (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2472). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Anspruch nicht vom Geschädigten, sondern aufgrund einer Abtretung vom Sachverständigen selbst geltend gemacht wird. Denn Gegenstand der Abtretung ist der Schadensersatzanspruch und nicht etwa der dem Kläger gegen den Geschädigten zustehende Werklohnanspruch, so dass auch für den Anspruch aus abgetretenem Recht lediglich entscheidend ist, ob dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagten zustand (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Einwendungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Kläger und dem Geschädigten könnten die Beklagten nur aufgrund einer Abtretung des Geschädigten geltend machen (vgl. Naumburg a.a.O. mit Nachweisen); eine Abtretung haben die Beklagten jedoch nicht behauptet. Der BGH hat auch in seiner Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten darauf hingewiesen, dass es im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger nicht darauf ankommt, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen; die er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte; im Verhältnis zum Schädiger spielt dies angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle (BGH NJW 2005, 1043; BGH VersR 2007, 1577). Aus der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm (VersR 2001, 249) folgt im Übrigen nicht, dass der Schädiger dem Sachverständigen, der Gutachterkosten aus abgetretenem Recht geltend macht, unmittelbar und ohne Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten Einwendungen aus dem Werkvertrag entgegenhalten kann. In jenem Rechtsstreit ging es nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, sondern um die Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten. Das Gericht hat ausgeführt, in einer nachfolgenden Auseinandersetzung zwischen dem Schädiger und dem Sachverständigen könne eine vom Geschädigten geschuldete Abtretung erforderlich werden.
Für die Frage, ob der Geschädigte sich bei der Einholung des Gutachtens im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat, ist maßgeblich, ob er unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigenkosten verursacht hat. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Anders als bei der Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs ist es einem Geschädigten im Vorhinein praktisch kaum möglich, Preisvergleiche zwischen verschiedenen Sachverständigen anzustellen. Tarifübersichten gibt es nicht; die Mehrzahl der Sachverständigen trifft keine Honorarvereinbarungen. Die Höhe der Sachverständigenvergütung hängt von der Höhe des Fahrzeugschadens ab und wird ebenso wie letzterer vom Sachverständigen erst nach der Begutachtung beziffert. Ob der Sachverständige ein eindeutig überhöhtes Honorar berechnet, ist für den Geschädigten im Allgemeinen nicht erkennbar; dieser darf mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Sachverständige sich bei der Berechnung seines Honorars im Rahmen des Üblichen hält. Insbesondere ist es dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, es auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Höhe der Vergütung ankommen zu lassen.
Aus diesen Gründen kommt es auf die Frage, ob der Kläger ein überhöhtes Honorar berechnet hat, nicht an. Der Kläger hat zudem aber auch durch Vorlage der Honorarbefragung des Bundes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) 2005/2006 belegt, dass das von ihm berechnete Honorar sich im Rahmen der bei dieser Befragung ermittelten Entgelte bewegt. Dass diese Entgelte im Jahre 2007 erheblich gesunken sein sollen, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
Nach alledem war der Klage stattzugeben. Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Da die Berufung nicht zugelassen worden ist, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG muss daher diese Honorarschlappe erneut hinnehmen.
Wann wird die HUK-Coburg endlich wach?
Wie viele Negativurteile will sie noch hinnehmen?
Wenn in ähnlich gelagerten Fällen mit gleicher Argumentation vorgetragen wird, wird die HUK-Coburg bei keinem Gericht mehr Erfolg haben.
Ein schönes Wochenende
wünscht Euch Willi Wacker
@ Willi Wacker
„Wenn in ähnlich gelagerten Fällen mit gleicher Argumentation vorgetragen wird, wird die HUK-Coburg bei keinem Gericht mehr Erfolg haben.“
Zu früh gefreut,
Insider munkeln dass der oberste Leid(t)er des Huk`schen Schadenmanagementes Herr Axxxx, nun nach 11 Jahren schwierigsten juristischen Basteleien einen neuen Schriftsatz für seine ach so erfolglosen Anwälte erstellt hat.
Jetzt wird ein anderer Wind wehen! Alleine schon die verdutzten Gesichter der Richterschaft wenn die einheitliche u.bereits in Fleisch und Blut übergegangene Klageschrift der HUK-Coburg einen anderen Wortlaut hat,dürften der nächsten Prozessflut eine neue interessante Würze geben.
Kaum vorstellbar ein anderer Text für das Schadenteam. Man wird nur noch dem Axxxx zujubeln, oh Verteihung dem Herrn Axxxx, soviel Zeit muß sein.
Neuer Textbaustein hin, neuer Textbaustein her. Nichts wird richtiger, weil es immer wieder behauptet wird.
Die Werkstätteninhaber sind gerade dabei, die Kostenübernahme durch Anwälte ihrer Auftraggeber, welche Experten auf den Gebiet des Verkehrsrechts sind, zu ersetzen. Kein gegeneinander Ausspielen von Reparateur und Gutachter mehr durch den Versicherer.
Alles aus einer Hand und der Versicherer da wo er hingehört, schon draußen vor der Tür.
Virus
hi virus
genau,schön draussen vor der türe!
da kann er dann durch den spion sehen und was sieht er da:
genau,nur den anwalt,und der klagt, wenn nicht pünktlich reguliert wird.
didgeridoos,play loud
Hallo Herr Virus,
Sie haben Recht. Durch neue Textbausteine wird sich die Einstellung der HUK-Coburg in die Schadensregulierung nicht ändern. Die Einführung der neuen Textbausteine zeigt doch, daß die besagte Versicherung nicht daran denkt, ihr Regulierungsgebaren zu ändern. Es hilft nur, wenn Unfall-Geschädigte, Sachverständige und Werkstatt in der von Ihnen beschriebenen Weise zusammenarbeiten. Dies bedeutet aber, daß auch Werkstätten über ihren Schatten springen müssen und statt der Übernahmebestätigung nunmehr den Verkehrsanwalt des Geschädigten akzeptieren. Dieser wird dann auch ggfs. mit Klage den Schaden durchzusetzen versuchen. Bei 100%iger Haftung des Unfallverursachers dürfte dies dann auch kein Problem mehr sein und den Geschadigten, den SV und auch die Werkstatt zu ihrem Schadensersatz- und Geldbetrag bringen. Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung hat es dann nur noch mit dem erfahrenenen Anwalt als Gegenüber zu tun.
Packen wir es an!
MfG
RA Wortmann
@ virus
Freitag, 15.02.2008 um 22:23
Neuer Textbaustein hin, neuer Textbaustein her. Nichts wird richtiger, weil es immer wieder behauptet wird.
@ RA Wortmann
Montag, 18.02.2008 um 12:19
Hallo Herr Virus,
Sie haben Recht. Durch neue Textbausteine wird sich die Einstellung der HUK-Coburg in die Schadensregulierung nicht ändern.
Aufwachen,aufwachen Virus u. Herr Rechtsanwalt.
Da hat jemand einen Spaß gemacht. S P A S S, G A U D I,
S A T I R E. HAHAHAHAHAHIHIHIHI,GRINSGRINS.
Nein, nein, nein, wie konnte er nur so etwas tun.TZtztztztztz!
Gehen Sie mit Virus zum Lachen in den Keller?
Warum neiden wir der HUK-Coburg den „Erfolg“? Schauen wir hierzu doch einmal in die Liste der Urteile und wir werden daraus ersehen können, dass viele größere und bekannte Sachverständigenbüros in bestimmten Orten die Repressalien der HUK-Coburg hinnehmen. Das ist mehr als schlimm und zeugt überdies von mangelnder Solidarität.
Ihr müßtet aber diese Herrschaften einmal vor Gericht erleben.Auch da ist Untertänigkeit angesagt und die immer währende Bestrebung, die Fahne in den Wind zu hängen. ansonsten wird aber geprotzt, was das Zeug hält. Aber der Wind dreht jetzt zunehemend so unberechenbar, dass die zuvor erwähnten „Kollegen“ kaum noch Zeit haben werden, ihre Fahne in den Wind zu hängen, schneller aber mit wehenden Fahnen untergehen werden und darin liegt schließlich auch etwas Gutes.
Mit herzlichen Grüßen
@F.Hiltscher Montag, 18.02.2008 um 14:28
@ virus
Freitag, 15.02.2008 um 22:23
Neuer Textbaustein hin, neuer Textbaustein her. Nichts wird richtiger, weil es immer wieder behauptet wird.
@ RA Wortmann
Montag, 18.02.2008 um 12:19
Hallo Herr Virus,
Sie haben Recht. Durch neue Textbausteine wird sich die Einstellung der HUK-Coburg in die Schadensregulierung nicht ändern.
Sehr geehrter Herr Kollege Hiltscher,
Ihre überschäumende Fröhlichkeit sei Ihnen gegönnt, paßt aber wohl nicht ganz zu diesem Forum oder hat sich hier einer den „Spaß“ erlaubt und sich Ihres Namens bedient, was ich fast vermute.
Mit freundlichen Grüßen