AG Grimma verurteilt HUK 24 mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 19.6.2015 – 2 C 558/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil mit positivem Ergebnis aus Grimma zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG vor, mit einer Schrottbegründung, wie ich meine. Die erkennende Amtsrichterin nimmt Bezug auf das BGH-Urteil vom 11.2. 2014 – VI ZR 225/13 – , was zunächst richtig ist. Denn mit diesem Grundsatzurteil hat der BGH das Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – weitergeführt und zur Beweislastsituation Stellung genommen. Die vorgeleegte Rechnung des Sachverständigen bildet insofern ein Indiz für die Erforderlichkeit. Hier fällt die erkennende Richterin jedoch in eine Angemssenheitsprüfung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Ausforschungsbeweis). Diese Begründung ist einfach unmöglich. Das einzig Positive daran ist allerdings, dass die Sache  für die HUK 24 AG durch das Gerichtsgutachten so richtig teuer geworden ist, was wiederum bedeutet, dass die HUK 24 AG mit diesem Reststreitverfahren Versichertengelder veruntreut hat. Mit einer ordentlichen Geschäftsführung hat das nichts mehr zu tun. Die BaFin müsste auch hier eingreifen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Grimma

Abteilung für Zivilsachen

Aktenzeichen: 2 C 558/14

Verkündet am: 19.6.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin

gegen

HUK 24 AG, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg, vertr.d.d.Vorstand d.v.d.d.Vorsitzenden Detlef Frank

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Grimma durch
Richterin am Amtsgericht … innerhalb des schriftlichen Verfahrens
am 19.06.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.02.2011 zu zahlen.
2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 89,81 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 89,81 EUR zu, § 249 BGB.

1.        Abtretung

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin hat die Abtretung, Anlage K 2, vom 16.12.2010 vorgelegt. Die Abtretung ist an die Klägerin erfolgt. Die Beklagte hat auch einen Teil des Sachverständigenhonorars an diese gezahlt, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin aktiv legitimiert ist.

2.        Verjährung

Die Ansprüche der Klägerin sind, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht verjährt. Es handelt sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 19.01.2011 um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Folge, dass die Verjährungsfrist mit Zugang des Schreibens vom 19.01.2011 neu begonnen hat. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 19.01.2011 einen Betrag in Höhe von 201.– EUR ausgeglichen und später am 21.06.2011 einen weiteren Betrag in Höhe von 214, 94 EUR. Damit bestanden zwischen den Parteien gem. § 203 BGB Verhandlungen, die mit der Zahlung vom 21.06.2011 fortgesetzt oder erneut eingeleitet wurden. Dazu, wann diese Verhandlungen geendet haben sollen hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.

3.        Schadensgrund und -höhe

Der Klägerin stehen weitere 89,81 EUR, § 249 BGB.

Gem. § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Die Begutachtung durch den Kfz-Sachverständigen muss zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich und zweckmäßig sein. Für den Geschädigten gilt dabei, dass er einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenvergütung hat, welche im Einzelfall auch überhöht sein kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Sachverständige sich den Anspruch vom Geschädigten abtreten lässt und ihn anschließend selbst geltend macht.

Die Kosten des Sachverständigen gehören gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in dem Umfang zum erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit sie selbst der Höhe nach angemessen und erforderlich waren.

Da es im Bereich von Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmethoden und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, ist die übliche Vergütung durch das Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzen. Das Gericht schätzt den erforderlichen Herstellungsaufwand auf 533,18 EUR fest. Als Schätzgrundlage wurde durch das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 herangezogen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Aus dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. A. vom 14.06.2013 geht folgendes hervor:

Er hat 26 Sachverständigenbüros in Leipzig bzw. Leipzig-Land angeschrieben mit der Bitte um Übersendung der jeweiligen zum Zeitpunkt gültigen Honorartabellen bzw. Angaben zu der Zusammensetzung der Nebenkosten.

Dem Sachverständigen standen 130 Vergleichsangebote für die zu beurteilenden Einzelfälle zur Verfügung.

Der Sachverständige stellte fest:

Eine gleichbleibende prozentuale Abhängigkeit zwischen Nebenkosten und Grundhonorar lässt sich nicht herausarbeiten.

Tendenziell ist auszuführen, dass je niedriger die Schadenhöhe und damit die Grundgebühr ausfällt umso höher schlagen die teilweise pauschaliert in Ansatz gebrachten Nebenkosten zu Buche. Verweisend auf die Anlagen 21 bis 25 belaufen sich die Nebenkosten bei den hier zugrunde gelegten Beispielen zwischen im Minimum 17,5 % bis im Maximum 49,65 % zu der Grundgebühr.

Betrachtet man ausschließlich das Verhältnis zwischen Nebenkosten und Grundhonorar, so ist auf die Anlagen 21 bis 25 abzustellen.

Für die hier konkret vorliegenden Beispielsberechnungen war dann festzustellen, dass eine prinzipielle prozentuale Angabe zwischen Grundgebühr und Nebenkosten nicht gelingt. Da überwiegend durch die beigezogenen Sachverständigenbüros auch Nebenkosten pauschaliert abgerechnet werden schlagen natürlich dies Nebenkosten bei geringen Reparaturkosten, also einer geringen Grundgebühr, überdurchschnittlich durch.

Bei geringen Schadenshöhen und damit bei einer mittleren Grundgbühr liegen die Nebenkosten bei über 40 % vom durchschnittlichen Grundhonorar. Es gibt auch Fallbeispiele, wo die Nebenkosten bei fast 50 % der Grundgebühr liegen.

Bei der vorgenommenen Vergleichsanalyse lässt sich darstellen, dass die Nebenkosten zwischen 20 % bis gut 40 % der Grundgebühr ausmachen können. Bei niedrigeren Grundhonoraren schlagen die Nebenkosten entsprechend deutlich durch.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13 erklärt:

„Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. II Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann.

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtssprechung des Senates diejenigen Autwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadenersatzes, wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. II Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarf darf auch im Rahmen von Absatz II Satz 2 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadenausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigen Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommene Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. II Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die i.S.v. § 249 Abs. II Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preis Vereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. II Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aulwendungen nehmen.

Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. I ZPO die Erwägungen nicht zu vereinbaren mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist…
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Betrages.

Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers nicht.“

Das Amtsgericht Grimma schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes und des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. an.

Es geht davon aus, dass die vom Kläger in Rechnung gestellten Kosten angemessen und erforderlich waren.

Der Sachverständige gliedert in seiner Rechnung vom 21.12.2010 auf:

Grundgebühr                                     340,00 EUR
Fahrtkosten pauschal                          30,50 EUR
Fotokosten 7 Fotos                             17,15 EUR
Schreibkosten 11 Seiten                     37,40 EUR
Porto- und Telefonkosten                    23,00 EUR
Mehrwertsteuer 19 %                         85,13 EUR

Gesamt                                              533,18 EUR

Neben dem Grundhonorar hält das Gericht grundsätzlich auch die pauschalen geltend gemachten Nebenkosten für erstattungsfähig. Dass neben dem Grundhonorar üblicherweise keine Nebenkostenpauschale abgerechnet wird ergibt sich aus der BVSK-Honorarbefragung nicht. Vielmehr ist es nach dem Ergebnis der Befragung durchaus üblich, weitere Nebenkosten pauschal in Rechnung zu stellen.
Auch der Einwand der Beklagten greift nicht, dass bei einer geringen Schadenshöhe Sachverständigenkosten dann anteilig gering zu halten sind. Für den Geschadigten ist nicht erkennbar, wie hoch der Schaden zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ist und für ihn sind zu diesem Zeitpunkt der Beauftragung auch nur erheblich überhöhte Kosten, die ein Sachverständiger in Rechnung stellt zu erkennen. Im hier vorliegenden Fall liegt beides nicht vor.

Das Gericht geht davon aus, dass sowohl die Grundgebühr als auch die Nebenkosten nach der Erforderlichkeit und Üblichkeit zu prüfen sind.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Sachständigen gelegte Rechnung die jeweils vorgegebene Wertspanne der BVSK-Honorartabelle nicht überschritten hat. Auf diese ist in der Beauftragung auch ausreichend Bezug genommen. Damit liegen beide Tatbestandsvoraussetzungen vor.

4.       Zinsen

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Grimma verurteilt HUK 24 mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 19.6.2015 – 2 C 558/14 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    vielleicht war der hier zuständigen Richterin nicht klar, dass ausschließlich für Rechtsfragen ein Sachverständigen-Gutachten überflüssig war, weil bereits die Frage nach der „Angemessenheit“ einer richterlichen Würdigung vorbehalten bleibt. Vor dem Hintergrund des Überprüfungsverbotes und der Regulierungsverpflichtung auch für überhöhte bzw. als überhöht behaupteter Honorare (unter dem Strich), ist die Überflüssigkeit noch verständlicher. Wann lassen sich Gerichte nicht mehr dazu verleiten, eine ins Blaue hinein behauptete Überhöhung oder Nichterforderlichkeit aufzugreifen, sondern als nicht erheblich zurückzuweisen? Der finanzielle Aufwand für gerichtsseitig eingeholte „Honorargutachten“ ist erheblich, generell aber nutzlos, denn die „Erhebungen“ sind wie die Auswertungen oberflächlich, weil die Parameter der Beurteilung es auch sind. Eine Vollerhebung ist nicht möglich und irrtümlich wird auch unterstellt, dass alle befragten Sachverständigen gleichermaßen qualifiziert und unabhängig wären sowie in der Sache zu gleichen Ergebnissen kommen würden. So etwas gibt es in der Praxis nicht, wie schon Gerichtsverfahren rund um ein Gutachten dies deutlich machen. Dass nun die Beklagenseite auch diese
    Kosten am Hals hat, kann über die Unart und das damit verbundene Unverständnis bezüglich der Notwendigkeit einer Gutachteneinholung nicht hinwegtäuschen. Eigentlich dürfte sich nach dem werkvertraglich ausgerichteten Inhalt eines Beweisbeschlusses kein Sachverständiger finden, der bereit und in der Lage wäre, ein solches Gutachten zu erstatten, SSH-Sachverständige vielleicht einmal ausgenommen, denn die fühlen sich durchaus kompetent. Mit Beschränkung auf die subjektive Schadensbetrachtung und die ex ante Position des Geschädigen, wäre eine unkomplizierte Lösung der Aufgabenstellung bequemer und unverstellter möglich gewesen. Mir fällt immer wieder auf, dass dieser Schlüsselposition oftmals ebensowenig Beachtung geschenkt wird, wie der Frage eines Auswahlverschuldens und der Schaden“minderungspflicht“.

    G.v.H.

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