AG Schwandorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 22.5.2015 – 2 C 199/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig in Sachsen geht es weiter nach Schwandorf in Bayern. Nachstehend geben wir Euch hier ein prima Urteil des AG Schwandorf zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. Wie üblich, hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, obwohl eine einhundertprozentige Haftung bestand, nicht zu einhundert Prozent den Schaden, den der Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs angerichtet hatte, reguliert. Die HUK-COBURG erhielt aber von der Richterin S. die richtige Antwort auf die von ihr vorgenommene rechtswidrige Kürzung. Die erkennende Richterin hat eben den nötigen Durchblick und lässt sich von unsinnigen Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG nicht aufs Glatteis führen. Zu Recht hat die Richterin die HUK-COBURG auf den Vorteilsausgleich verwiesen, wenn die HUK-COBURG meint, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht. Vergleiche hierzu auch den Aufsatz von Imhof und Wortmann in DS 2011, 149 ff. Grundsätzlich besteht durch die berechneten Kosten zunächst ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten im Rahmen des notwendigen Wiederherstellungsaufwandes. Sofern die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meint, die Kosten seien für den Geschädigten erkennbar eheblich überhöht, dann muss sie das darlegen und beweisen. Da allerdings der Geschädigte keine Vergleichspflicht hat und auch keine Erkundigungspflicht auf dem regionalen Sachverständigenmarkt, ist es kaum möglich, dem Geschädigten nachzuweisen, dass er die behauptete Überhöhung hätte erkennen können. Lest selbst das Urteil aus Schwandorf und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Schwandorf

Az.: 2 C 199/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpfl.-Unterst.-Kasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Albertstr. 2, 93038 Regensburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Schwandorf durch die Richterin S. am 28.05.2015 auf Grund des Sachstands vom 22.05.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2015 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 100,23 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Am xx.01.2015 kam es auf der Fischbacher Straße in Nittenau zwischen einem bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt krafthaftpflichtversicherten Fahrzeug und dem Pkw, amtliches Kennzeichen … , der im Eigentum des Klägers steht, zu einem Verkehrsunfall.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für unfallkausale Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beauftragte den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe. Hierfür musste der Kläger einen Betrag in Höhe von 931,23 € aufwenden. Die Beklagte hat hierauf einen Betrag in Höhe von 831,00 € reguliert.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, weil sie vor dem örtlich und sachlich zuständigen AG Schwandorf erhoben wurde (§ 20 StVG; § 32 ZPO; § 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) und sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit nicht bestehen.

II.

Die Klage ist vollumfänglich begründet, weil der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 100,23 € gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG; § 115 Abs. 1 VVG hat.

Die vorliegend geltend gemachten Sachverständigenkosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig, weil sie zu den mit dem Schaden am geschädigten Fahrzeug unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen bzw. zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB gehören, da vorliegend die Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06), weil ein Bagatellschaden nicht vorliegt.

Der Höhe nach kann der Geschädigte vom Schädiger nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der zur Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Die Rechnung des Sachverständigen ist auch prüffähig und fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob – wie die Beklagtenpartei behauptet – dieser Betrag übersetzt ist und daher nicht als übliche Vergütung angesehen werden kann. Es ist der Beklagtenpartei nämlich verwehrt, sich gegenüber dem Kläger als Geschädigter auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar, als auch für die geltend gemachten Nebenkosten. Denn solange der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht erkennen konnte, dass dieser sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt hat, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder der dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, sind auch etwa überhöhte Sachverständigengebühren als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (vgl. OLG Naumburg, NJW RR 2006, 1029 ff).

Hintergrund ist, dass es dem Geschädigten weder zuzumuten ist, die Schadensabwicklung allein in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherers zu legen, noch „Marktforschung“ zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen vor Ort einzuholen. Denn es dürfte dem Geschädigten kaum möglich sein, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit der zu erwartenden Vergütung zu beurteilen, da hierzu das Fahrzeug vorab durch mehrere Sachverständige begutachtet werden müsste. Ferner fehlen Tarifübersichten, anhand derer sich der Kunde informieren könnte.

Es bedarf daher keiner Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren.

Es liegen weder Hinweise vor, dass es sich bei der vorliegenden Sachverständigenrechnung um eine Scheinrechnung handelt, noch, dass eine willkürliche Festsetzung der Sachverständigengebührenvergütung erfolgte, welche für den Geschädigten auch erkennbar war. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte, die ein Auswahlverschulden des Geschädigten nahelegen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dadurch auch nicht benachteiligt. Für sie ergibt sich nämlich die Möglichkeit, sich etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen gemäß § 255 BGB abtreten zu lassen, um sodann gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum sein Honorar überhöht ist (OLG Naumburg a.a.O.).

Die Hauptforderung ist in der geltend gemachten Höhe seit 17.02.2015 zu verzinsen, weil sich die Beklagte spätestens seit diesem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befindet, vgl. §§ 288 Abs. 1 S. 1 S 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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