Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Leipzig geht es weiter nach Chemnitz. Nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Chemnitz zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG bekannt. Der erkennende Amtsrichter hat den Rechtsstreit kurz und bündig beendet und das Urteil ebenso kurz und bündig abgehandelt. Warum auch immer umfangreich begründen, wenn es der HUK-COBURG schon mehrere Tausend mal erklärt wurde? Zeit ist bekanntlich Geld. Die HUK-COBURG ist ohnehin beratungsresistent. Sie versucht es immer wieder, das Recht so zu biegen, dass es ihr nützt. Das sieht man doch auch an dem selbst gestrickten Honorartableau der HUK-COBURG. Obwohl dieses Honorartableau nicht relevant ist für die Festlegung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, wird es immer wieder vorgebracht. Der erkennende Richter hat die HUK 24 AG in diesem Fall aber zu Recht auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = NJW 2014, 1947) hingewiesen. Da die HUK-COBURG in dem Revisionsstreitverfahren involviert war, ist ihr das BGH-Urteil bestens bekannt. Trotzdem wird bei der Regulierung von Unfallschäden aus von HUK-COBURG-Versicherten verschuldeten Unfällen immer wieder auf das eigene HUK-Honorartableau Bezug genommen, als ob die BGH-Rechtsprechung für die HUK-COBURG nicht gelten würde. Lest selbst das gute Urteil des AG Chemnitz und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Chemnitz
Abteilung für Zivilsachen
Aktenzeichen: 21 C 342/15
Verkündet am: 30.06.2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
HUK24 AG, Schadenaußenstelle HUK-Coburg, Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz vertreten durch den Vorstand
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Chemnitz durch
Richter am Amtsgericht von B.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2015
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seitdem 21.02,2014 sowie weitere 83,54 € zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Streitwert: bis 500,00 €
Tatbestand
Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert; auf die Abtretungserklärung (Bl. 98 d, A) wird verwiesen.
Die Beklagte schuldet Zahlung in geltend gemachter Höhe.
Mit der Beauftragung des Klägers hat der bei dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Verkehrsunfall Geschädigte seinen Obliegenheiten genügt.
Er hat einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragt, dieser hat im Rahmen der Parteivereinbarung abgerechnet.
Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der seinerzeit Geschädigte eine erhebliche Überhöhung der Gutachterkosten im Sinne fehlender Ortsüblichkeit erkennen musste.
Nur für diesen Fall könnte sich die Beklagte darauf berufen, von der Verpflichtung zur weiteren Leistung frei zu werden, weil es sich insoweit um einen nicht erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB handeln würde.
In Anbetracht der Reparaturkosten sowie des Fahrzeugwertes sind die Gutachterkosten nicht zu beanstanden.
Aufgrund welcher konkreten Umstände sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass sich die erforderlichen Sachverständigenkosten auf 869,00 € nicht aber 1.047,39 € belaufen, zeigt die Beklagte – wie üblich – nicht auf; sie setzt lediglich eigene Erwägungen (Honorartableau 2012 HUK-Coburg) der Abrechnung des Klägers entgegen, welche den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung entspricht.
Im Übrigen wird auf die beiden Parteien bekannte und von der Klägerseite zutreffend zitierte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes im dortigen Verfahren VI ZR 225/13 verwiesen.
Die Beklagte schuldet Zinsen gemäß §§ 280, 286, 288 BGB; auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Und schon wieder ein Urteil, so kurz und bündig, wie es sein darf und sein kann. Man darf jetzt schon gespannt darauf sein, mit welchen Entscheidungsgründen insoweit noch eine Steigerung möglich ist.
HUK-Coburg-Wespe
Toll, wenn immer mehr objektive und unabhängige Gerichte die Rechtswidrigkeit mancher Versicherer kurz und sachlich richtig beurteilen. Das liegt sicherlich auch an den vielen Erfahrungen unter Mithilfe von CH. So z.b. „Aufgrund welcher konkreten Umstände sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass sich die erforderlichen Sachverständigenkosten auf 869,00 € nicht aber 1.047,39 € belaufen, zeigt die Beklagte – wie üblich – nicht auf“
Hiya, Versicherungsvorstand,
so kurz und knackig kann man eine Schadenersatzverpflichtung korrekt und verständlich abhandeln. DAS haben SIE mit Ihrem Kürzungsschreiben bisher noch nicht geschafft. Aber das befasst sich je auch nicht mit geltendem Recht, sondern mit dem Versuch, trickreich und scheinbar raffiniert die bestehende Schadenersatzverpflichtung für entstandenen Gutachterkosten zu umgehen. Unsere beiden Großmütter meinten dazu: „Ist die Huk 24 AG etwa die Versicherung, die vom Gelbfieber befallen ist?“ Wir rätseln immer noch, was damit gemeint sein könnte.-
Huk 25