AG Magdeburg lehnt eine Überprüfung der Sachverständigennebenkosten nach dem JVEG ab und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.5.2015 – 103 C 3632/14 (103) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute geht es auch von Ettlingen noch weiter nach Magdeburg. Nachfolgend stellen wir Euch heute noch ein Urteil des AG Magdeburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG vor. Zwar wurde von dem erkennenden Amtsrichter wieder die „Angemessenheit“ u. BVSK geprüft, obwohl es darauf im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht ankommt. Zutreffend hat der erkennende Amtsrichter eine JVEG-basierte Überprüfung der Sachverständigennebenkosten abgelehnt. Damit bewegt er sich im Rahmen der BGH-Rechtsprechung. Bereits mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mit zust. Anm. Wortmann) hat der BGH festgestellt, dass die Grundzüge des JVEG auf Kostenrechnungen von Privatgutachtern nicht übertragbar sind. Diese Rechtsprechung gilt auch für die HUK-COBURG und das LG Saarbrücken. Insgesamt kann zu dem Urteil des AG Magdeburg vom 22.5.2015 festgestellt werden, dass es sonst aber nicht schlecht begründet ist. Bemerkenswert ist auch, dass die HUK-COBURG mit der „Firmenschieberei“ zwecks fehlerhafter Passivlegitimation auch abgeblitzt ist. Lest selbst das Urteil des AG Magdeburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Magdeburg

103 C 3632/14 (103)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK24 AG, v. d, d. Vorstand Detlef Frank und Daniel Thomas, Willi-Hussong-Straße 2, 96440 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Magdeburg im Verfahren nach billigem Ermessen durch den Richter am Amtsgericht G. am 22.05.2015 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 105,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes ist gemäß § 313 a ZPO abgesehen worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 ff. StVG in Verbindung mit § 113 VVG auf Erstattung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 150,57 € zu. Die Höhe des Sachverständigenhonorars ist nicht zu beanstanden. Da keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung hinsichtlich der Erstellung des Sachverständigengutachtens getroffen wurde, ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB die ortsübliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars kann die BVSK-Honorartabelle grundsätzlich als Schätzgrundlage herangezogen werden. Die vorliegend in Ansatz gebrachten Kosten liegen weit überwiegend innerhalb oder unterhalb des BVSK-Rahmens und sind daher angemessen. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umfrage die Abrechnungspraxis im Bezirk des beauftragten Sachverständigen L. nicht zutreffend wiedergeben würde. Es ist auch nicht zu bemängeln, dass der Sachverständige L. nach einem Grundhonorar und Nebenkosten abrechnet. Nach Ansicht des BGH ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars nicht zu beanstanden. Das JVEG ist für die private Beauftragung von Sachverständigen nicht anwendbar und wegen der unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe bei gerichtlich bestellten Sachverständigen und bei privat beauftragten Sachverständigen dem Grunde nach auch nicht übertragbar.

Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass infolge des Totalschadens eine konkrete Berechnung des Reparaturaufwandes nicht erforderlich gewesen wäre. Ein Verstoß der Geschädigten gegen die aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich. Nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht ist die Geschädigte gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist. Die Unfallgeschädigte kann daher nicht nur das verlangen, was objektiv erforderlich ist, sondern was sie in ihrer konkreten Situation zur Schadensbeseitigung für erforderlich halten durfte. Der Klägerin kann daher der Einwand, dass der Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen objektiv nicht erforderlich war, damit nur dann entgegengehalten werden, wenn für die Klägerin die Gründe, die eine Beschränkung der Tätigkeit des Sachverständigen rechtfertigen würden, bei dessen Beauftragung bekannt waren. Anhaltspunkte hierfür liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bei Beauftragung des Sachverständigen für die Klägerin evident erkennbar war, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen würde.

Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist auch nicht verjährt. Der Schadenersatzanspruch war am 31.12.2011 entstanden und unterlag der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Mithin wäre er am 31.12.2014 verjährt. Durch die Zustellung der Klageschrift am 24.01.2015 wurde die Verjährung jedoch gehemmt. Die Klage wurde am 28.12.2014 bei Gericht eingereicht und demnächst zugestellt. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die ursprüngliche Klage dem Wortlaut nach gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. wendete. Da für alle Parteien erkennbar war, dass die Klage gegen die HUK24 AG gerichtet war, so dass hinsichtlich der Bezeichnung der beklagten Partei lediglich eine Rubrumsberichtigung erfolgen musste.

Im Rahmen des Schadenersatzes steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren sowie der Kosten für die Beschaffung der Ermittlungsakte in Höhe von insgesamt 105,80 € zu. Nach Auffassung des Gerichts war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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7 Antworten zu AG Magdeburg lehnt eine Überprüfung der Sachverständigennebenkosten nach dem JVEG ab und verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.5.2015 – 103 C 3632/14 (103) -.

  1. Loisl sagt:

    Hallo, Willi Wacker, mit dem Ziel der weiteren bundesweiten Abrechnungsvereinfachung würde es mich nicht wundern, wenn die HUK-Coburg zukünftig Harz IV favorisieren würde. Nur mit der Bezugnahme auf BVSK wird es dann noch ungereimter, aber auch da weiß Elmar Fuchs vom BVSK dann Rat, vielleicht aber auch Herr Wellner aus Karlsruhe.

    Loisl

  2. Iven Hanske sagt:

    Ein lebensnaher objektiver Richter, der die HUK Namenstrickserei (kleingedruckt „In Vertretung“) sachlich abgewiesen hat. Leider gibt es, warum auch immer, solche lebensnahe Richter am AG Halle selten und am LG Halle nicht mehr. Ob das OLG Naumburg noch im Namen des Volkes tickt, werde ich bald wissen.

  3. RA Schepers sagt:

    Die Sache mit der Rubrumsberichtigung (HUK24 statt HUK) halte ich für grenzwertig…

    Dem kann man ganz leicht vorbeugen, indem man die Versicherung erst gar nicht mitverklagt 🙂

  4. Iven Hanske sagt:

    @ Ra. Schepers, klar ist der Unsinn juristisch angreifbar und ein klarer Anfängerfehler aber diese HUK Trickserei ist doch nun wirklich für jeden Richter ersichtlich lebensfremd und vorsätzlich täuschend oder meinst Du wirklich das die sich kein eigenes Briefpapier leisten können?

  5. Komödiantenstadl sagt:

    „Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass infolge des Totalschadens eine konkrete Berechnung des Reparaturaufwandes nicht erforderlich gewesen wäre.“
    Solche unqualifizierten Einwendungen sollten mit Freiheitstrafe geahndet werden. Noch nie was davon gehört, dass seriöse Restwertanbieter über den unfallbedingten Reparaturkostenbedarf informiert werden möchten und dieser eine Rolle spielt für die Plausibilität zur Höhe der Restwertangebote ?

    Ja sind die in Coburg jetzt vielleicht dauernd dem Champagnergenuß verfallen ?

    Komödiantenstadl

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mitdiskutanten,
    wichtig an diesem Urteil ist doch, dass a u c h das AG Magdeburg die Mär, dass durch die Gerichtsflure das JVEG pfeift, nicht geglaubt hat und die Anwendbarkeit des JVEG auf Privatgutachten abgeleht hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Werner H. sagt:

    @ AG Magdeburg: “ Das JVEG ist für die private Beauftragung von Sachverständigen nicht anwendbar und wegen der unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe bei gerichtlich bestellten Sachverständigen und bei privat beauftragten Sachverständigen dem Grunde nach auch nicht übertragbar.“

    Hei Willi Wacker,
    bei allem Streit über die Berechtigung zur Rubrumsberichtigung sollte doch nicht vergessen werden, dass sich auch das AG Magdeburg in den Kreis der Gerichte einreiht, die der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1450 ff) folgend, eine Übertragung der Grundsätz des JVEG auf Privatgutachten ablehnt. Ds ist doch das entscheidende. Damit sagen immer mehr Gerichte der Auffassung des LG Saarbrücken aus dem Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – den Kampf an. Das Urteil des LG Saarbrücken mit der JVEG-Anwendung ist daher ein bedauerlicher Arbeitsunfall des LG-Präsidenten Freymann und seiner Berufungskammer.
    Werner H.

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