AG Dachau verurteilt VHV-Versicherung mit Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 975/14 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesereinnen und -Leser,

wir bleiben in Oberbayern. Von München geht es nach Dachau. Damit gibt es ein bayerisches Wochenende, denn von Dachau geht es weiter nach Fürstenfeldbruck. Jetzt aber zunächst das Urteil aus Dachau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Die erkennende Richterin hat am Anfang das Urteil eigentlich gut begründet. Dann kommt aber – leider – der plötzliche Absturz zur Üblichkeit und Angemessenheit mit Überprüfung der Einzelpositionen der Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Liste. Das widerspricht eindeutig der BGH-Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1450). Aber auch aus § 287 ZPO heraus ist eine Schätzung der einzelnen Positionen nicht möglich, da es sich bei der Schätzung nach § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt. Das Amtsgericht München hatte es in dem gestern veröffentlichten Urteil richtig gemacht. Es kann nur auf die Gesamtsumme ankommen. Die Angemessenheit wurde an Hand der BVSK-Honorarbefragung geprüft, obwohl es im Schadensersatzprozess nicht auf die werkvertragliche Angemessenheit im Sinne der §§ 631, 632 ff. BGB ankommt, sondern lediglich auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. In Sachen BVSK kann man gut erkennen, wie schwer es ist, ein wucherndes „Krebsgeschwür“ aus den Gerichten heraus zu schneiden, sobald es sich erst einmal festgesetzt und das Gewebe zerfressen hat. Aber ich habe immer noch Hoffnung, dass mit der Eliminierung der BVSK-Liste, die nach BGH VI ZR 225/13 kein Mensch kennen muss, auch das „Krebsgeschwür“ endgültig beseitigt ist. Es kommt nur darauf an, ob der Geschädigte eine behauptete erhebliche Überhöhung erkennen konnte. Das ist in der Regel nicht der Fall.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Dachau

Az.: 2 C 975/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Versicherung …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Dachau durch die Richterin am Landgericht … am
11.12.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2014 zu bezahlen.

2.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.         Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

1. Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung der weiteren Sachverständigenkosten in Hohe von 201,80 €.

Vorab ist auszuführen, dass der Vortrag der Beklagtenpartei in ihrem Schriftsatz vom 11.12.2014 dahingehend, dass aufgrund des Urteils des BGH vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, die BSVK-Befragung als Grundlage obsolet geworden sei, die Entscheidung des BGH verkennt Der BGH hat gerade nicht entschieden, dass die BSVK-Befragung nicht mehr als Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Kosten herangezogen werden dürfe, was die Beklagtenpartei nunmehr behauptet. Der vom BGH zu entscheidende Fall hatte vielmehr den umgekehrten Fall zum Inhalt, dahingehend, dass das geltend gemachte Honorar über den Werten in der BSVK-Befragung lag und die Beklagtenpartei die Erforderlichkeit der Kosten lediglich derart bestritten hat, dass sie über den Werten der Honorarbefragung liegen. Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass das Gericht die dem Kläger von dem Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes nicht kürzen durfte und ein derartiges Bestreiten nicht ausreiche. Damit hat der BGH die Kürzung von Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes zurückgewiesen mit der Begründung, dass hierdurch die besondere Bedeutung der Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt werde. Nur wenn der Geschädigte erkennen könne, dass der von ihm ausgewählte sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlange, die die in der Branche üblichen  Preise deutlich übersteigen, gebiete das schadensrechtliche Wirtschaftslichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass die BSVK-Befragung nicht mehr als Grundlage herangezogen werden kann. Lediglich eine Bezugnahme auf die BSVK-Befragung zur Verteidigung gegen eine höhere Gebühren als die BSVK-Befragung ausweisende Gutachterrechnung ist nicht als ausreichendes Bestreiten anzusehen. Dies bedeutet konkret, dass auch höhere Kosten geltend gemacht werden können, als in der BSVK-Befragung zugrundegelegt, wenn es der Einzelfall erfordert.

a)
Die Sachverständigenkosten zählen grundsätzlich zu den Rechtsverfolgungskosten, die im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzen sind. Hierbei kommt es maßgeblich bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten darauf an, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vergleiche BGH VI ZR 67/06).

Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Auch ist er nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vergleiche BGH a. a. O.).

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsautwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Der Kläger kann die Sachverständigenkosten in der Höhe ersetzt verlangen, in der es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt, § 632 Abs. 2 BGB.

Die Vereinbarung eines von dem entstandenen Schaden abhängigen Grundhonorars einschließlich Nebenkosten, wie in der Honorarvereinbarung vom … niedergelegt, war für die Klagepartei nicht ohne weiteres als „unwirtschaftlich“ erkennbar.

Im Hinblick auf die Bewertung der üblichen Vergütung im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB ist das Gericht nicht gezwungen, eine Feststellung durch Sachverständigengutachten zu treffen, sondern ist berechtigt, die ansatzfähigen Sachverständigenkosten gemäß § 287 BGB zu schätzen. Insoweit können als üblich solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BSVK stellt eine solche Befragung dar und ist damit eine geeignete Schätzgrundlage (vergleiche Urteil des Landgerichts München II vom 12.03.2013 – 8 S 4628/12). Auch wurde diese, wie bereits ausgeführt, auch nicht obsolet.

1a. Grundhonorar in Höhe von 407,00 Euro

Richtig ist, dass für die Angemessenheit der Sachverständigenkosten entscheidend der Bereich ist, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht der HB V Korridor herangezogen werden kann. Zu berücksichtigen ist insofern, dass es gerade auf die Erkennbarkeit für den Geschädigten ankommt. Wenn jedoch ein Honorarkorridor veröffentlicht wird, in dem sich mehr als 50 % der befragten Sachverständigen bewegen, kann dem Geschädigten nicht angelastet werden, dass das Honorar, das sich wie vorliegend in dem Korridor befindet, überhöht ist. Vielmehr ist der Korridor bei der Bewertung der Üblichkeit heranzuziehen. Für die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag heranzuziehen, vielmehr bewegt sie sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, wobei Ausreißer unberücksichtigt bleiben müssen. Entscheidend ist der Bereich, in dem sich die Mehrzahl der Werte hält. Da eine Vergütung, die sich innerhalb dieser Honorarspanne hält, nicht als unüblich anzusehen ist, kann auch nicht auf das arithmetische Mittel des Honorarkorridors abgestellt werden. Anhaltspunkte, dass hiervon aus besonderen Gründen abzuweichen ist, sind nicht ersichtlich.

2.  Fahrtkosten

Bezüglich der Fahrtkostenpauschale ist im Rahmen der Üblichkeit ebenfalls davon auszugehen, was die Mitgliederbefragung in ihrer Gesamtheit angegeben hat. Einzelnen Amtsgerichten, die die Angaben im JVEG zugrunde legen, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts München II ist eine Übertragung der Grundsätze der JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht (vergleiche auch BGH VI ZR 67/06).

Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht auch nicht darin, dass der Sachverständige keinen Gutachter am Wohnort beauftragt hat. Der Kläger hat die Begutachtung in der Reparaturwerkstätte in der Nähe des Unfallortes beauftragt und einen Gutachter ausgewählt, der hiervon 32 km entfernt ist. Eine derartige Vorgehensweise erscheint angemessen, insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Sachverständige lediglich 32 km eingestellt hat. Die Höhe der Fahrtkosten mit 0,90 €/km befindet sich innerhalb des Korridors nach der BVSK und ist nicht zu beanstanden.

3.  Schreibgebühr

Weiterhin sind auch Schreibgebühren ansatzfähig. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei auch nicht um die essentiale negotii, was sich bereits aus der Honorarbefragung ergibt. Gemäß dem HB V Korridor sind pro Seite Schreibkosten bis zu 2,86 Euro ansatzfähig und pro Kopie 1,43 Euro. Ausweislich des Gutachtens sind 7 Seiten erstellt worden und 2 Duplikate des gesamten Satzes, so dass insgesamt (2,86 Euro x 7 zuzüglich 1,43 Euro x 14,), 40,04 Euro ansatzfähig wären, mit der Folge, dass die geltend gemachten 35,00 Euro sich im Rahmen des üblichen halten.

4.  EDV Kosten

Die Vereinbarung einer Pauschale in Höhe von 15,00 Euro für EDV Kosten ist aus Sicht des Geschädigten als nicht unüblich anzusehen. Für die Bereitstellung und die laufende Aktualisierung der Systeme und der Hardware fallen nach der Lebenserfahrung Kosten an, die bei pauschaler Umlegung grundsätzlich über 16,00 Euro liegen.

5.  Fotokosten

Im Hinblick auf die Anzahl der Fotos, die im übrigen dem Verantwortungsbereich des Sachverständigen zur Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens obliegt, macht die Beklagte keine Einwände geltend. Was die Höhe der Fotokosten angeht unter Ansatz von 2,75 Euro für den ersten Satz und 1,50 Euro für den 2, Satz, so kann das Gericht keine überhöhten Kosten erkennen. In Rechtsprechung und Literatur wird die Anfertigung von Lichtbildsätzen in Höhe von 3,00 € für erforderlich angesehen. Nach Auffassung des Landgerichts München II sei nicht ersichtlich, wenn in Literatur und Rechtsprechung ein derartiger Satz anerkannt werde, dass der Geschädigte dies für unvertretbar hoch ansehen und erkennen musste (vergleiche Urteil des Landgerichts München II, a. a. O,). Überdies halten sich die geltend gemachten Kosten im Rahmen der BVSK Befragung, so dass auch die geltend gemachten Fotokosten erstattungsfähig sind.

6.  Portokosten

Nachvollziehbar ist, dass das Gutachten versandt werden musste und Telefonate mit Werkstatt und anderen Dritten erforderlich waren. Die geltend gemachten Kosten halten sich im Rahmen des HB V Korridors, so dass sie als erstattungsfähig angesehen werden.

7.  Auf die Frage, ob die Gutachterkosten bereits bezahlt wurden, kommt es nicht an, da ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen ist, da die Beklagte jedenfalls zu erkennen gegeben hat, dass sie die Zahlung des geforderten Schadensersatzes endgültig ablehne.

II.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 286, 288 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Wie bereits oben ausgeführt, gibt es gerade keine BGH Entscheidung dahingehend, dass die BSVK-Befragung nicht mehr als Schätzungsgrundlage herangezogen werden kann, so dass aufgrund der zitierten Entscheidung kein Rechtsprechungswechels vollzogen wurde, der nunmehr zu einer einheitlichen Beurteilung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten führen würde. Vielmehr zeichnet sich die Rechtsprechung weiterhin dadurch aus, dass sie uneinheitlich ist und auch gerade seitens des BGH aufgrund des Beurteilungsspielraumes unterschiedliche Ansatzmöglichkeiten offen stehen, so dass vorliegend keine Grundsatzfrage im Raum steht. Auch gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Berufungszulassung nicht. Gerade die Tatsache, dass beide Parteien mehrere unterschiedliche Urteile des Landgerichts München II vorlegen, zeigt, dass auch bei dem Landgericht München II die Rechtsprechung nicht konform geht, sondern von den einzelnen Kammern unterschiedlich bewertet wird. Daher gibt es auch mangels einheitlicher Rechtsprechung keinen Grund einer Berufungszulassung.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu AG Dachau verurteilt VHV-Versicherung mit Urteil vom 11.12.2014 – 2 C 975/14 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. LAS CORUJAS sagt:

    Warum ohne Not nicht – so wie es das Gesetz möglich macht – den VN als Schadenverursacher verklagt? Das wäre für die VHV-Vers. heilsamer gewesen. Die Macht der Gewohnheit, die Versicherung des Schädigers zu verklagen hinterlässt hingegen kaum Blessuren. Dass man es überhaupt macht, ist schon lobenswert, besser wäre jedoch, w i e man es macht.

    LAS CORUJAS

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert