Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 14.02.2008 – 28 C 1576/07 – die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG Saarbrücken verurteilt, an die Klägerin 485,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen, abzüglich gezahlter 149,46 €. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 05.06.2007 auf der Autobahn A 8 zwischen H. und S. Anspruch auf Ersatz eines noch offen stehenden Restschadens von 335,68 € zu.
Soweit die Klägerin Erstattung weiterer Sachverständigenkosten begehrt, handelt es hierbei um notwendige Kosten im Sinne von 249 Abs. II BGB, die adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Hierbei darf ein Geschädigter zunächst auch von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder dem Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Verqütungsabrechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachterkosten zu bezahlen.
Auf die Frage der Angemessenheit seitens der Beklagten im Einzelnen gerügten Abrechnungspositionen kommt es insoweit entscheidungserheblich nicht an.
Da die Zahlung weiterer Reparaturkosten nach Rechthängigkeit erfolgte, entsprach es auch insoweit billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 91 a ZPO
So das kurze und knappe Urteil des AG Saarlouis, das auch bei unbrauchbaren Gutachten oder überzogenen Gutachterkosten die Kosten dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung – zu Recht – aufbürdet.
Euer Willi Wacker