Mit Urteil vom 31.01.2008 – 3 C 773/07 – hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck folgendes Endurteil gegen die VN der HUK-Coburg verkündet:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 814,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 620,00 € seit 25.09.2006 und in gleicher Höhe aus 139,06 € seit 18.11.2006 sowie aus 50,00 € in gleicher Höhe seit 04.12.2007 zu bezahlen.
II.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 69,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2006 zu bezahlen.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger macht restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 25.09.2006 in G. (Amtsgerichtsbezirk Fürstenfeldbruck) an der Kreuzung A.Z. /E. Straße ereignet hat. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Ford mit dem Kennzeichen DAH-…. Zur Unfallzeit wurde dieser Pkw durch Frau B. gesteuert. Diese fuhr auf die Kreuzung zu und bremste ab, um nach rechts in die E. Straße abzubiegen. Da von links ein Fahrzeug kam musste, sie den von ihr geführten Pkw anhalten. Die nachfolgende Beklagte bemerkte diesen Anhaltevorgang zu spät und fuhr heckseitig auf den Pkw des Klägers auf. Zur Schadensfeststellung beauftragte der Kläger den Gutachter W.S. Dieser erstellte ein Gutachten, das er mit 473,86 € in Rechnung stellte. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt unstreitig 2.500,00 €. Der Kläger behauptet der Restwert betrage wie im Gutachten S. festgestellt 450,00 €.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 814,06 € nebst Zinsen daraus sowie weitere 69,96 € vorvertragliche Anwaltskosten nebst Zinsen daraus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie behauptet der Restwert würde 1.070,00 € betragen. Darüber hinaus seien die Gutachtenkosten überhöht. Angemessen seien lediglich 334,80 €, die sie gezahlt habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. B. vom 16.10.2007.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klagepartei hat einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige B. hat in seinem überzeugenden Gutachten Folgendes festgestellt:
Für eine realistische und seriöse Restwert-Einschätzung erfolgten drei verschiedene Betrachtungen. Auf der Basis einer Kosten-Nutzen-Kalkulation kleinerer Karosserie-Fachbetriebe erhält man einen Negativ-Restwert mit der Folge, dass von derartigen kleineren Karosserie-Fachbetrieben kein relativer Restwert für das klägerische Fahrzeug geboten werden dürfte. Auf der Basis einer Verwendung des Fahrzeuges durch den Ausbau wieder verwertbarer Aggregate und Fahrzeugteile kann ein Restwert von wahrscheinlich 295,00 € erzielt werden. Bei einer Berechnung des Restwertes unter Verwendung der Restwert-Diagramme (nach Scheiber) erhält man eine Restwert-Obergrenze von 400,00 € für das wirtschaftlich total beschädigte klägerische Fahrzeug.
Insgesamt kann somit die Behauptung der Beklagten zum Restwert des klägerischen Fahrzeuges von 1.070,00 € aus schadensanalytischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der vom Gutachter S. in Rechnung gestellten Gutachterkosten.
Die Klagepartei hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. Die Beauftragung des Sachverständigen als solche war nicht zu beanstanden.
Dass die Klagepartei mit dem Sachverständigen die streitgegenständliche Vergütungsvereinbarung getroffen hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Der Klagepartei war es nicht zuzumuten Marktforschung zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. Zwar darf ein Geschädigter nicht auf Kosten des Schädigers jeden beliebigen Preis vereinbaren. Solange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder solange dem Geschädigten nicht ein Auswahlverschulden zur Last fällt kann der Geschädigte Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (OLG Naumberg 4 U 49/05). Unter den dargestellten Kriterien ist insoweit bei der Beauftragung des Sachverständigen kein Mitverschulden der Klagepartei erkennbar. Für einen Laien ist es nachvollziehbar, wenn er eine Honorarvereinbarung abschließt die sich an einer Honorarbefragung von Sachverständigen des BVSK orientiert. Ein schuldhaftes Handeln liegt insoweit nicht vor.
Ein Vertrag zu Lasten Dritter liegt nicht vor. Der Vertrag wurde zwischen Geschädigtem und SV abgeschlossen. Die Ersatzpflicht der Haftpflichtversicherung ist eine andere Frage. Würde man das anders sehen, so wäre jeder Reparaturauftrag oder auch jeder Vertrag über die Anmietung eines Mietwagens nach einem Unfall für dessen Folgen ein Dritter einzustehen, hat ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter.
Auch die Bezahlung der Rechnung des SV war nicht zu beanstanden. Es besteht die Rechtspflicht Verträge einzuhalten. Zu dieser Pflicht gehört auch die Bezahlung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem SV geschuldeten Vergütung (§§ 631, 632 BGB).
Der Geschädigte muss nicht die Rechnung im Einzelnen überprüfen, ob sie angemessen ist oder nicht, jedenfalls nicht mehr, als er das in eigenen Angelegenheiten tut. Der Schuldner einer Kostenrechnung macht sich in der Regel nur dann Gedanken über diese, wenn sie ihm willkürlich oder maßlos überhöht erscheint (LG München I 19 S 18531/02)
Im Einzelnen gilt darüber hinaus Folgendes:
Der Geschädigte muss nicht verlangen, dass der SV spezifiziert nach Zeitaufwand abrechnet. Beim Werkvertrag ist die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung (anders als z. B. beim VOB/B Vertrag – vgl. § 14 VOB/B oder beim Architektenvertrag – vgl. § 8 HOAI) nach der gesetzlichen Regelung keine Fälligkeitsvoraussetzung, sodass die Forderung des Sachverständigen auch ohne prüffähige Rechnung fällig ist (vgl. auch LG München II 2 S 1589/02; LG München I 17 S 19088/04). Der Ansatz eines Honorars des SV nach Schadenshöhe und nicht nach Zeitaufwand, widerspricht nicht zwingend § 632 BGB (vgl. LG München II a.a.o., LG München II 8 S 4561/06; LG München 1 a.a.o.; LG München I 19 S 8541/02; vgl. auch BGH ZR 80/05 zur Bestimmung nach § 316 BGB; BGH X 122/05; AG München 322 C 27907/06). Es sprechen viele gute Gründe auch für eine Abrechnung nach Schadenshöhe und nicht nach Zeitaufwand, wie es für manche Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten gesetzlich vorgesehen ist, so z. B. das Haftungsrisiko oder auch die Bedeutung und der Wert für den Auftraggeber.
Die Rechnung entsprach der Vereinbarung und war daher zu bezahlen.
Darüber hinaus hat die Klagepartei einen Anspruch auf vorgerichtliche angefallene Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Ingesamt errechnet sich daher der Schadensersatzanspruch des Klägers wie folgt:
Wiederbeschaffungswert (von der HUK-Coburg
im Schreiben vom 16.02.2006 anerkannt) 2.500,00 €
-Restwert 400,00 €
verbleiben 2.100,00 €
+Gutachterkosten 473,86 €
+Unkostenpauschale 30,00 €
Zwischensumme 2.603,86 €
Darauf hat die HUK Coburg a. d. Kläger
außergerichtlich geleistet 1.455,00 €
Restforderung 1.148,86 €
Nach Einschaltung der PBV des Klägers regulierte die HUK Coburg auf diesen Fehlbetrag gemäß Abrechnungsschreiben vom 10.11.2006 noch einen Anteil auf die Gutachterkosten von 334,80 €, sodass dem Kläger in der Hauptsache noch ein Restbetrag von 814,06 € zusteht.
Der Zinsanspruch ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.
So das Urteil des AG Fürstenfeldbruck, das insbesondere hinsichtlich der Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Gegenstandswert interessant ist. Ebenso festhält, dass der vom SV festgestellte Restwert maßgeblich ist.