Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Geestland in Niedersachsen ist es nicht weit nach Hamburg. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zur fiktiven Schadensabrechnung (Lohnkosten u. UPE-Aufschläge) sowie zur Wertminderung gegen die Allianz Versicherung AG. Die restlichen Sachverständigenkosten wurden im Prozess nicht mehr streitig gestellt und gelten somit als zugestanden. Nachdem der gerichtliche Sachverständige bereits bei der merkantilen Wertminderung gepatzt hat (Berechnung nach BVSK?!), muss man auch die anderen „Feststellungen“ des gerichtlichen Sachverständigen in Frage stellen. Denn Wertminderung nach Berechnungsmethode BVSK geht gar nicht. Hierbei handelt es sich um ein eindeutiges Pamphlet zugunsten der Versicherungswirtschaft. Mit den wertmindernden Fakten am tatsächlichen Markt hat die „BVSK-Berechnung“ nämlich nichts am Hut. Das ist die gleiche „widerliche Anbiederung“ wie die BVSK-Honorarbefragung 2015, bei der die Nebenkosten nach Vorgabe des Geschäftsführers des BVSK auf der Grundlage des JVEG erfolgen sollen. Das ist ohnehin ein Unding, dass Herr Fuchs als Anwalt und als Geschäftsführer des BVSK die Rechtsprechung des BGH (in NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) ignoriert und seinen Mitgliedern vorschreibt, gegen die BGH-Rechtsprechung die Nebenkosten zu berechnen. Mit dem Revisionsurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) hat nämlich der BGH die vom LG Frankfurt / Oder vorgenommene Berechnung der Sachverständigenkosten auf der Basis des JVEG, und zwar sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten, beanstandet. Damit betrifft das BGH-Urteil VI ZR 67/06 nicht nur das Grundhonorar, wie fälschlich das LG Saarbrücken mit Urteil vom 19.12.2015 – 13 S 41/13 – annimmt, sondern auch die Nebenkosten. Als Rechtsanwalt ist Herr Fuchs immerhin selbständiges Organ der Rechtspflege und unterliegt damit auch der BGH-Rechtsprechung. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 916 C 25/14
Verkündet am 05.08.2015
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Allianz Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Severin Moser, An den Treptowers 3,12435 Berlin
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 916 – durch die Richterin am Amtsgericht A. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EURO 964,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Schadenersatzes nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen …, der am 14.6.2013 in einen Verkehrsunfall mit einem Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100% dem Grunde nach für den Unfallschaden einzustehen hat.
Streit besteht über die Höhe der Forderungen. Der Kläger machte aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 18.6.2013 (Anlage K1) Nettoreparaturkosten von EURO 3.393,23 geltend. Die Beklagte zahlte EURO 2.843,66 und verweigerte weiteren Schadenersatz. Dem Kläger entstanden Gutachterkosten von EURO 662,01, die die Beklagte in Höhe von EURO 563,00 ausglich. Die restlichen Gutachterkosten in Höhe von EURO 99,01 sind im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig gestellt worden.
Der Kläger macht weiter eine Wertminderung von EURO 800,00, gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 18.6.2013 geltend. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, ein merkantiler Minderwert sei nicht auszugleichen und zahlte auf diese Position nichts. Die Beklagte lehnte weitergehende Forderungen in ihrem Regulierungsschreiben vom 19.7.2013 ab.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung nicht regulierter EURO 1.448,58 in Anspruch.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte könne ihn nicht auf eine Eigenreparatur verweisen, weil er zum Zeitpunkt der Reparatur in seiner eigenen Werkstatt ausreichend ausgelastet gewesen sei. Im Übrigen führe er ohnehin keine Lackierarbeiten in eigener Werkstatt aus. Die in dem Sachverständigengutachten unter „Lackierung“ unter den Positionen 1.000 mit 3 bzw. 4 Arbeitswerten angeführten Arbeiten Demontage und Remontage der Heckklappe zwecks Vorlackierung und das Lackieren der Seitenwandecke hinten links sei erforderlich und mit 3 Arbeitswerten richtig bemessen. An dem Fahrzeug sei ein merkantiler Minderwert von EURO 800,00 entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EURO 1.448,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dem Kläger stehe kein merkantiler Minderwert zu. Der Kläger als Inhaber einer eigenen Werkstatt sei auf eine eigene Reparatur zum Selbstkostenpreis zu verweisen. UPE-Aufschläge von 10% seien herauszurechnen, auch die Verbringungskosten von EURO 153,00 seien nicht zuerkennungsfähig. Weder Kosten für Demontage oder Remontage der Heckklappe zwecks Vorlackierung und weitere 3 Arbeitswerte für Lackierarbeiten seien anzusetzen.
Das Gericht hat gemäß dem Beschluss vom 25.6.2014 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. M. W.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 28.11.2014 sowie seine weitere Stellungnahme vom 17.3.2015 und das Protokoll seiner Anhörung vom 8.6.2015 Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe von EURO 964,58 begründet, im Übrigen ist die Klage nicht begründet und daher abzuweisen.
Die Forderungen, die der Kläger noch gem. §§ 7,17 StVG, 115 I VVG beanspruchen kann, ergeben sich in folgenden Positionen:
1. weitere Sachverständigenkosten
Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass keine Einwendungen gegen die Sachverständigenkosten mehr erhoben werden sollen. Hieraus ergibt sich ein nicht regulierter Betrag von EURO 99,01, der dem Kläger zuzuerkennen ist.
2. merkantile Wertminderung
Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten.
3. Fahrzeugschaden
Aufgrund der Beweisaufnahme ist weiter erwiesen, dass dem Kläger noch ein weiterer Reparaturschaden von EURO 465,57 zuzuerkennen ist.
Zunächst ist unstreitig geworden, dass Einwendungen gegen die Position „Richtbankkosten“ nicht geltend gemacht werden sollen.
Ansonsten kann die Beklagte den Kläger nicht auf eine Eigenreparatur zum Selbstkostenpreis verweisen. Der Kläger hat dargelegt, dass er keine Lackierarbeiten in seiner Werkstatt durchführt. Die Beklagte hat mit den Anlagen B1 und B2 nicht belegt, dass diese Darstellung unzutreffend ist. Weiter hat der Kläger dargetan, dass er zu jener Zeit in seiner Werkstatt ausreichend ausgelastet war. Aus diesem Grunde und im Hinblick darauf, dass der Kläger selbst keine Lackierarbeiten durchführt, ist er so zu behandeln, wie ein geschädigter Kraftfahrzeugeigelntümer, der keine Reparaturwerkstatt betreibt. Er muss sich daher keine Abzüge entgegen halten lassen und kann, weil ortsüblich, auch UPE-Aufschläge beanspruchen.
Weiter ist für das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens erwiesen, dass die in dem Beweisbeschluss vom 25.6.2014 angeführten insgesamt 7 Arbeitswerte nicht für eine ordnungsgemäße Reparatur aufzuwenden waren. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat in seinen beiden schriftlichen Darstellungen ausgeführt, dass eine Demontage oder Remontage der Heckklappe zwecks Vorlackierung nicht erforderlich ist und dass es einen Reparaturweg gibt, bei dem ein beschädigtes Altteil eine Vergleichslackierung zum Lackierer gebracht werden kann, ohne dass eine Demontage oder eine Remontage der Heckklappe erforderlich wird. Weiter hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass im Übrigen die Vorbereitungszeit mit 17 Arbeitswerten so großzügig bemessen ist, dass der minimale Aufwand einer Demontage und Remontage von allenfalls einer Minute hierin ohnehin enthalten wäre. Wie der Sachverständige ausführt, hat er bei namhaften Ford-Händlern in Erfahrung gebracht, dass die Praxis auch so verfährt und dass in solchen Standardfällen keine weiteren Arbeitswerte für die Vorbereitungszeit anfallen. Das Gericht folgt dem Sachverständigen hinsichtlich seiner Einschätzung. Weiter hat der Sachverständige bei seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass es keine Veranlassung zu einem Lackieren im Bereich der Seitenwand hinten links gab, weil den vorhandenen Fotos nicht entnommen werden kann, dass die Seitenwand überhaupt beschädigt worden ist und dass auch die in dem Sachverständigengutachten auf den Fotos 17 und insbesondere 18 mit Pfeilen gekennzeichneten Bereiche gar nicht die Seitenwand näher kennzeichnen, sondern dass dieser Bereich noch zum Stoßfänger gehört. Insoweit besteht keine Veranlassung zu dem Einsatz weiterer Lackierkosten nach den Ausführungen des Sachverständigen. Das Gericht folgt auch insoweit dem Sachverständigengutachten, das zu insgesamt aufzuwendenden Reparaturkosten von EURO 3.309,23 gelangt ist. Abzüglich gezahlter EURO 2.843,66 errechnen sich noch zuerkennungsfähige EURO 465,57. Die Summe der vorgenannten Forderungen beläuft sich auf EURO 964,58. Auf diesen Betrag kann der Kläger Zinsen ab der abschließenden Ablehnung der weiteren Regulierung, mithin ab dem 30.7.2013 in gesetzlicher Höhe beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Tröstet euch….der Gerichts-SV und sein Unternehmen ist durchaus bekannt für „geschmeidige Statements“….!
Sollte das der Unfallrekonstruktionssachverständige sein, der in dieser seiner Eigenschaft inzwischen langjährig einen guten, wenn auch längst nicht untadeligen Ruf genießt, so hat hier entgegen der ZPO die verantwortliche Dezernentin des AG Hamburg St. Georg eine falsche Wahl getroffen, wie die Ausführungen des Sachverständigen zur Merkantilen Wertminderung in Abstellung auf eine Berechnungsmethode zeigen. Hier hätte ein unabhängiger und erfahrener Sachverständiger für das Sachgebiet Kraftfahrzeugschäden und Bewertung beauftragt werden sollen und man muß fragen, ob insoweit die Klägerseite keine Bedenken erhoben hat, die berechtigt gewesen wären, wie das Ergebnis jetzt zeigt, wenn es im Urteil heißt:
2. merkantile Wertminderung
„Aus dieser Position stehen dem Kläger nicht eingeklagte EURO 800,00, sondern EURO 400,00 zu. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. W. hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt, dass die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells sachgerecht ist und dass sich hieraus eine merkantile Wertminderung von EURO 400,00 errechnet. Das Gericht folgt dem Sachverständigengutachten.“
Damit ist die Richterin allerdings einem falschen Propheten gefolgt, denn fast jeder Insider weiß, unter welchen Vorraussetzungen bzw. aus welchem Anlaß die BVSK-Minderwertberechnungsmethode erwachsen ist und diese als unabhängiger Sachverständiger als sachgerecht zu bezeichen, ist schon mehr als nur schlimm. Ob der Herr Kollege denn dem Gericht auch vorzeitig zur Kenntnis gebracht hat, dass er ansonsten auch in nicht unbeachtlichem Umfang von der Assekuranz beauftragt wird, wage ich zu bezweifeln. Warum um alles in der Welt laßt ihr euch das gefallen ? Bei solchen Verfahrensweisen muss von vornherein ein klares Wort, und das unmissverständlich, gesprochen werden.
Ob die Chance besteht, dass hier auf captain-huk.de die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen zur Minderwertfrage nachgelesen werden können ?
Das wäre toll.-
S.Moser
Hallo, Willi Wacker,
ist das nicht der Experte, der hinter jedem Unfallopfer einen Versicherungsbetrüger sieht und wie der Rächer vom Hoochmoor mit Röntgenblick das auch immer zu erkennen vorgibt? ER wird doch auch bei der Hamburger Gerichtsbarkeit ansonsten als DER Experte gehandelt, wie in NRW ein „Blutsbruder“ von ihm. Die haben den Bogen eben raus, wie man solche Publicity erreicht und bewahrt. Was hat einmal Sacher zu diesem scheinbaren Phänomen bemerkt?
„Seine Gutachten sind bereits Entscheidungen. Sein Fortbestand beruht auf den Schwächen seiner Auftraggeber.“
Kein geringerer als Orson Welles hat eine recht boshafte Definition für den Sachverständigen gegeben: „Experten sind das Orakel der Neuzeit“. Dem ist nichts hinzuzufügen.-
Pankratius
Es gibt halt auch Schwachverständige. Seit wann ist denn eine Marktpreisbildung errechenbar? Die Heranziehung des BVSK-Wertminderungsmodells ist keinesfalls sachgerecht, sondern assekuranzengerecht. Ja, ja – wess Brot ich ess…
Wehpke Berlin
@SV Wehpke
Beim BVSK schon seit Urzeiten. Ist der Experte vieleicht auch noch Mitglied in diesem Verband ?
Oliver K.
Der kann sogar berechnen , wann der Autofahrer bei einer Gefahrenbremsung furzen muss.
G.Ö.
@
Hi Wehpke
Solange sich Kollegen nicht mit den Berechnungsmethoden auseinandersetzen und die Manipulationen erkennen, mit denen sie Jahrzehnte ihre Kunden zu wenig Wertminderungsbeträge „errechnet“ haben, wird sich nicht ändern.
Das Fachgremium für Wertminderungsfragen in München (HTS Studie) hätte so einen „Marktspezialisten“ in der Luft zerrissen.
Es wird Zeit dass die Kollegen etwas dazulernen, ja etwas umdenken dann klappt es schon.
BVSK (Wertminderungsberechnung ohne die Beachtung vom Zulassungsalter) ja gibt es denn nur Schwachköpfe die so einen Nonsens auch noch vertreten und Gerichte in dem Glauben lassen, dass ihr Urteilsspruch richtig ist.
Man glaubt es nicht. Geht doch endlich gegen solche Falschgutachter vor.
Wirtschaftsfaktor: Regulierungsverweigerungen, -verzögerungen, – kürzungen seitens der Versicherer im GDV
„2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3.“
Was wir hier sehen, ist doch wie der Deutsche Staat auf dem Rücken von Unfallgeschädigten am Laufen gehalten wird. Die Anwälte, der Gutachter, das Gericht, alle sind per Gesetz berechtigt, ihre schlechte Leistung dem Unfallopfer in Rechnung zu stellen. Wer dagegen aufbegehrt, wird zur Kasse gebeten.
@Hilgerdan…..da kommt es in einzelnen Positionen noch viel besser, aber es fehlen Anwälte, die sich dagegen zur Wehr setzen würden.
@ SV Wehpke
„Seit wann ist denn eine Marktpreisbildung errechenbar?“
Lieber Kollege Wehpke, da ich allein schon berufsbedingt ein neugieriger Mensch bin, würde ich diese Frage auch gern stellen und hoffentlich – von wem auch immer – eine Antwort darauf bekommen, die dann wiederum zum Nachdenken anregen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
nach Berlin
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Da ich derzeit genau das Problem mit der DEVK habe, habe ich mich etwas umgesehen und bin dabei auf diese Seite gestoßen:
http://unfall-lexikon.de/minderwert/
Da sind noch ein paar gute Argumente Punkte dabei, die man für einen Widerspruch benutzen kann. Es wurden erfreulicherweise auch Quellen (Urteile) angegeben.