AG Steinfurt, Urteil vom 10.02.2006 (3 C 279/05)
Aus den Gründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 737,64 € gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.
Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die vom SV in Rechnung gestellten Kosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendig und angemessen.
Soweit die Beklagte einwendet, die Rechnung des SV sei nicht prüffähig, so kann dem nicht gefolgt werden.
Der SV hat sich bei der Berechnung seiner Kosten nicht nach dem Zeitaufwand sondern an der Höhe des Schadens orientiert. Allein aus diesem Grund ist die Prüffähigkeit gegeben.
Er ist dabei von Instandsetzungskosten von über 25.000,00 € ausgegangen. Ausweislich seines Gutachtens sind solche in Höhe von 35.000,00 € erforderlich.
Anhand dieser festgestellten Zahlen ist ein Prüfung der Rechnung möglich.
Die Kostenfestsetzung durch den SV ist auch nicht willkürlich.
Er hat sich bei der Rechnungserstellung an der mit dem Kläger vereinbarten Preisliste orientiert und die entsprechenden Zahlen übernommen.
Auch die vom SV in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden. Die Text-, Foto-, Fahrt- und Nebenkosten sind vertraglich vereinbart, im Einzelnen aufgeführt und erscheinen der Höhe nach angemessen; vgl. § 287 ZPO.
Mitgeteilt von Peter Pan im April 2006
Das Urteil des AG Steinfurt zeugt schnörkellos von Kompetenz
und Durchblick. Inzwischen wissen wohl die meisten Deutschen Gerichte mit dem Thema souverän umzugehen.-