Das Amtsgericht Eschweiler mit Urteil vom 6. Februar 2008 – 24 C 387/07- im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO die HUK-Coburg, Schadenaußenstelle Aachen und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 87,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Aus den Gründen:
Die Klage ist begründet.
Die Beklagten sind gemäß §§ 7,17 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet, restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 87,12 € dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 09.08.2007 zu erstatten. Gemäß § 249 BGB sind grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten, die durch eine Beurteilung des Schadensumfangs entstehen, zu ersetzen.
Der Kläger hat durch die Beauftragung des SV U. nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da er darauf Vertrauen durfte, dass das mit dem SV vereinbarte Honorar (bemessen nach der Höhe des Schadens allgemein üblich und angemessen ist. Für die Üblichkeit des Honorars im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB spricht bereits der Umstand, dass es berechnet wurde auf der Grundlage einer Auswertung des Sachverständigenverbandes BVSK unter Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage.
Darüber hinaus entspricht die Honorarhöhe aber der Billigkeit im Sinne der §§ 315, 316 BGB, soweit ein Grundhonorar in Höhe von 196,00 € netto in Rechnung gestellt worden ist, und zwar im Hinblick auf den für die Gutachtenerstellung und Besichtigung des Kraftfahrzeugs erforderlichen Zeitaufwand.
Die übrigen Positionen der Rechnung vom 13.08.2007 sind ohnehin detailliert aufgeschlüsselt und nachvollziehbar, wobei ein substantiiertes Bestreiten seitens der Beklagten nicht vorliegt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 288 BGB.
So das kurze, knappe und präzise Urteil des AG Eschweiler.