Das AG Buxtehude verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (32 C 77/09 vom 13.05.2009)

Mit Entscheidung vom 13.05.2009 (32 C 77/09) wurde die HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrende Beamte Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Buxtehude zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt.

Aus den Gründen:

In dem Rechtsstreit gegen HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrende Beamte Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg, hat das Amtsgericht Buxtehude im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund der bis zum 06.05.2009 eingegangenen Schriftsätze durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 186,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 121,33 € seit dem 26.11.2008 sowie auf weitere 65,16 € seit dem 07.03.2009 zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Der Streitwert wird auf unter 300,- € festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB i. V. m. §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. dem Pflichtversicherungsgesetz zulässig und begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf  Zahlung von 121,33 € sowie von 65,16 € als Schadensersatz, der ursprünglich den Unfallgegnern der Versicherungsnehmer der Beklagten zugestanden hat.

Die Parteien streiten hierzu lediglich darüber, ob die beiden streitgegenständlichen Honorarrechnungen der Kläger im Rahmen von § 249 BGB in voller Höhe von der Beklagten als Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der beiden Honorarrechnungen.

Maßstab ist vorliegend, ob dem jeweiligen Geschädigten, der seine Ansprüche an die Kläger abgetreten hat, ein Anspruch gegenüber der Beklagten zusteht. Diese Frage ist im Sinne der Kläger zu beantworten: Insoweit ist es ohne Belang, ob die Kläger berechtigt waren, gegenüber ihrem Auftragsgeber nach einer festen Pauschale, in Anlehnung an die Schadenshöhe oder auf andere Weise abzurechnen. Selbst wenn insoweit die Kläger ihre Honorarforderung gegenüber ihrem Auftraggeber in nicht akzeptabler Weise abgerechnet haben sollten, hätte dies dem Unfallgeschädigten nicht angelastet werden können. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor der Beauftragung eines Sachverständigen „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Falle mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen ( vergleiche OLG Sachsen-Anhalt, NJW RR 2006, 1029-1032). Für den jeweiligen Auftraggeber ist es vorliegend nicht erkennbar gewesen, das die Kläger als Sachverständige ihre Vergütung willkürlich oder sonst deutlich überhöht ansetzen würden. Hierfür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte den größten Teil der beiden Honorarforderungen bereits ausgeglichen hat, so dass die Parteien nur noch über geringere Anteile streiten. Es ist demgemäss der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung nicht möglich, sich auf eine angebliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen (vergleiche OLG Sachsen-Anhalt, a.a.O. sowie AG Dortmund, Schadenpraxis 1994, Seite 295). Vertragliche Maßstäbe haben angesichts des vorliegenden Charakters des Anspruch als Schadensersatzanspruch keinen Raum.

Es hat mithin im Verhältnis zwischen den Geschädigten und der Beklagten und damit nach der Abtretung auch im Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten bei den abgerechneten Honorarhöhen zu verbleiben.

Die Beklagte ist dadurch nicht rechtlos gestellt. Ihr verbleibt die Möglichkeit, in dem Fall, dass tatsächlich eine unzulässige Überhöhung des Sachverständigenhonorars gegeben ist, sich die Ansprüche des Geschädigten gegen die Sachverständigen abtreten zu lassen und sodann ihrerseits gegen die Sachverständigen vorzugehen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, zu welchen Ergebnis ein solches Verfahren führen würde.

Der Klage war danach in der Hauptsache stattzugeben.

Zinsen stehen den Klägern in gesetzlicher Höhe gem. §§ 286, 288, 280 BGB zu.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit leitet sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO ab.

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